Internationales Steuerrecht
Die Geschäftsbeziehungen und die Unternehmensverflechtungen unserer Mandanten sind in den letzten Jahren international gewachsen. Die Globalisierung der Märkte und der enorme Konkurrenzdruck zwingen die Unternehmen, über die Ausdehnung ihrer Geschäftsbeziehungen über Ländergrenzen hinaus nachzudenken. Die Expansion in neue Märkte kann auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden. Unternehmensbeteiligungen, Unternehmenskäufe, Gründung von Niederlassungen im Ausland, der Warenexport seien stellvertretend für verschiedene Strategien zum Markteintritt in ausländische Märkte genannt. Die Ausrichtung unserer Steuerkanzlei auf Internationales Steuerrecht ist die logische Konsequenz.
Das internationale Steuerrecht beinhaltet u.a. die Arbeitnehmerentsendung (Expatriate), Grenzgänger, Gründung einer Betriebsstätte im Ausland, Standortwahl, Fragen zur Umsatzsteuer im internationalen Handel.
Prof. Dr. Werdich und Alexander Grohe bringen als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowohl das notwendige theoretische Wissen als auch viel praktische Erfahrung in die Beratung der Mandanten rund um das komplexe Beratungsfeld „Internationales Steuerrecht“ ein. Sie stehen ihren Mandanten an den drei Standorten München, Ulm und Günzburg zur strategischen Unternehmensberatung und zu Ihren Fragen rund um das Internationale Steuerrecht zur Verfügung. Schildern Sie einfach Ihr Anliegen und wir werden sicher eine Lösung für Ihr Problem finden!
Betriebsstätte im Ausland
Die internationale Expansion ist ein finanzieller und organisatorischer Kraftakt. Die internationale Staatengemeinschaft versucht seit vielen Jahren Steuerschlupflöcher für grenzüberschreitend tätige Unternehmen zu schließen und Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen zu ergreifen. Deshalb ist es ratsam, die geplanten Aktivitäten auch aus dem Blickwinkel der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGAV) zu betrachten und sich mit dem Thema „Verrechnungspreise“ intensiv auseinanderzusetzen.
Die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung regelt die Einzelheiten zum Fremdvergleichsgrundsatz für Betriebsstätten im Ausland (§1 Abs. 5 Außensteuergesetz), die die Aufteilung der Einkünfte zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte regelt.
In den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen der Länder ist die „Betriebsstätte“ unterschiedlich definiert. Für die Betriebsstätte wird eine eigenständige Buchhaltung eingerichtet. – Die notwendigen Steuererklärungen für die Betriebsstätte werden in deren Sitzstaat abgegeben. Betriebsstätten sind mit geringerem Aufwand als Tochtergesellschaften zu gründen. Die Gewinnabgrenzung zwischen Stammunternehmen und Betriebsstätte ist ähnlich der zwischen Stammunternehmen und Tochtergesellschaft. Eine steuerliche Expertise gibt Aufschluss, ob dem Auslandsengagement mittels Betriebsstätte der Vorzug gegeben werden sollte oder dem Engagement mittels Tochtergesellschaft.
Verrechnungspreise und Verrechnungspreisdokumentation
Für Warenlieferungen und Dienstleistungsaustausch werden innerhalb des Unternehmens Verrechnungspreise angesetzt. Es ist offensichtlich, dass mit den Verrechnungspreisen auch Gewinnverlagerungen in steuerliche günstige Länder organisiert werden können. In den letzten Jahren wurden Maßnahmen und Regelungen eingeführt, die sich gegen den Missbrauch richten.
Bei immer mehr steuerlichen Außenprüfungen der Finanzverwaltung werden die Verrechnungspreise intensiver geprüft. Das Unternehmen ist gefordert, die Angemessenheit der Verrechnungspreise zu belegen. Als Steuerberater empfehlen wir, eine angemessene Dokumentation für die Verrechnungspreise anzulegen und zu führen. Wenn das Unternehmen die Dokumentationspflichten nicht einhält, setzt es sich der Gefahr von Strafzahlungen, Steuernachzahlungen und Zinszuschlägen aus. Die Verrechnungspreise sind dann angemessen, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten.
Wir beraten und unterstützen Sie bei der Erarbeitung der erforderlichen Verrechnungspreisdokumentation.
Standortwahl für international tätige Unternehmen
Die internationale Arbeitsteilung und das Erschließen neuer Absatzmärkte sind für viele Unternehmen ein Gebot der Stunde, um die Wettbewerbsfähigkeit und die Zukunft des Unternehmens zu sichern. Wie soll vorgegangen werden? Alternativen zu Direktinvestitionen im Ausland wären beispielsweise: sich an ausländischen Unternehmen zu beteiligen, Lizenzen zu vergeben oder die Exporte auszuweiten.
Wenn Sie beabsichtigen, im Ausland einer Niederlassung oder Betriebsstätte zu gründen, steht man vor der Aufgabe, einen geeigneten Standort zu finden. Die Gründe, weshalb Sie sich mit Direktinvestitionen im Ausland engagieren wollen, prägen auch die Auswahl der Kriterien. Häufige Motive für Auslandsinvestitionen sind günstige Produktionsbedingungen (z. Bsp. billige/ ausreichende Arbeitskräfte, Steuervorteile und Subventionen) und die Erschließung neuer Märkte (z. Bsp. kurze Transportwege, Nähe zu weiteren Zukunftsmärkten, protektionistische Bestimmungen des Ziellandes).