Personal, Arbeit und Soziales
Zahlungen des Arbeitnehmers für Stellplatz beim Arbeitgeber
Mietet der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Stellplatz für den Dienstwagen an, mindert die Miete den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens.
Zahlungen des Arbeitnehmers für einen Stellplatz, den dieser vom Arbeitgeber angemietet hat, mindern den geldwerten Vorteil für die Dienstwagennutzung. Das Finanzgericht Köln entschied im Fall einer Firma, die ihren Arbeitnehmern anbietet, einen Stellplatz in der Nähe der Tätigkeitsstätte anzumieten, dass die Stellplatzmiete schon auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung mindert. Diese Minderung ist unabhängig davon, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet wird oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Nutzung des Fahrzeugs erforderlich ist. Das Finanzamt hat allerdings Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts eingelegt.
Grundlohn bei Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Als Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Zuschläge ist nicht der im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum tatsächlich gezahlte, sondern der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn maßgeblich.
Der für die Höhe der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entscheidende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum für seine regelmäßige Arbeitszeit arbeitsvertraglich zusteht. Diesen Grundsatz aus dem Einkommensteuergesetz hat der Bundesfinanzhof bestätigt und klargestellt, dass es für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher keine Rolle spielt, ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt. Das Gericht meint, dass der Zweck der steuerfreien Zuschläge nur erreicht werden kann, wenn die Höhe der Steuerfreiheit nach dem vereinbarten und nicht nach dem tatsächlich zugeflossenen laufenden Arbeitslohn bestimmt wird. Denn nur dann kann der Arbeitnehmer von Beginn des Arbeitsverhältnisses an und damit vor Ableistung des Dienstes zu den begünstigten Zeiten feststellen, in welcher Höhe der Arbeitgeber die Zuschläge steuerfrei zahlen wird.
Insolvenzgeldumlage bleibt 2024 unverändert bei 0,06%
Die Rücklagen sind ausreichend hoch, um auch 2024 den reduzierten Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage von 0,06 % fortzuführen.
Da die Rücklage für das Insolvenzgeld die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, plant das Bundesarbeitsministerium auch für das kommende Jahr eine reduzierte Insolvenzgeldumlage. Statt des regulären Satzes von 0,15 % soll der Umlagesatz für 2024 wie schon in diesem Jahr bei 0,06 % liegen.
Dokumentation von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Sofern klar ist, dass die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet wurde und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist eine ungenaue Dokumentation der Arbeitszeit nicht schädlich für die Steuerfreiheit der Zuschläge.
Damit das Finanzamt Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit als steuerfrei anerkennt, verlangt es in der Regel eine genaue Aufzeichnung der Arbeitszeit. Weil statt der genauen Uhrzeit des Beginns und Endes der Nachtarbeit nur ein Zeitraum und die darin geleistete Stundenzahl aufgezeichnet wurde, verweigerte das Finanzamt daher einem Arbeitgeber die Steuerfreiheit der Zuschläge. Dem hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein widersprochen und festgestellt, dass ungenauere Aufzeichnungen unschädlich sind, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nachweislich erfüllt sind. Dass die Nachtarbeit geleistet wurde, war in diesem Fall unstreitig, es ging nur um den Umfang der Aufzeichnungspflicht.
Deutlich höhere Beitragsgrenzen ab 2024 für Gutverdiener
Die höheren Lohnabschlüsse aufgrund der Inflation führen zu deutlich höheren Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung für 2024.
Der sprunghafte Anstieg der Inflation in 2022 hat auch zu höheren Lohnabschlüssen geführt. Das wirkt sich nun bei den Beitragsbemessungsgrenzen für 2024 aus. Das Bundesarbeitsministerium geht für 2022 von einem Lohnzuwachs von 4,13 % aus. Für die Krankenversicherung würde das zu einem Anstieg der Bemessungsgrenze um 2.250 Euro auf dann 62.100 Euro führen. Die Versicherungspflichtgrenze, die deutlich darüber liegt, würde sogar um 2.700 Euro auf dann 69.300 Euro steigen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze um 3.000 Euro im Westen auf dann 90.300 Euro und im Osten um 4.200 Euro auf 89.400 Euro steigen. Über diese Pläne müssen noch die Bundesregierung und der Bundesrat entscheiden.
SV-Meldeportal ersetzt sv.net
Ab 2024 ersetzen die Sozialversicherungsträger das bisherige sv.net durch eine neue, kostenpflichtige Webanwendung unter dem Namen »SV-Meldeportal«.
Die Sozialversicherungsträger haben eine neue Webanwendung entwickelt, die das von vielen Arbeitgebern genutzte sv.net ersetzen soll. Dieses SV-Meldeportal wird am 4. Oktober 2023 freigeschaltet und steht den Nutzern in den Jahren 2023 und 2024 noch kostenlos zur Verfügung, sofern sich die Arbeitgeber oder deren Auftragnehmer bis zum 31. März 2024 als Nutzer registrieren. Danach kostet die Nutzung 36 Euro für eine oder 99 Euro für mehrere Betriebsnummern. In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 kann das Vorläuferprodukt sv.net uneingeschränkt auch weiterhin genutzt werden. Das neue SV-Meldeportal ist unter der Webadresse www.sv-meldeportal.de zu erreichen. Für die Anmeldung ist ein Zertifikat notwendig, für das sich Nutzer auf der neuen Website mein-unternehmenskonto.de registrieren müssen. Insbesondere Arbeitgeber, die bisher regelmäßig über sv.net eine A1-Bescheinigung beantragt haben, sollten sich um eine schnelle Registrierung kümmern.
Abfindung in Teilleistungen als einheitliche Entschädigung
Eine nachträgliche Teilleistung aus einer Abfindungsvereinbarung kann dazu führen, dass die ermäßigte Besteuerung der gesamten Abfindung als außerordentliche Einkünfte wegfällt.
Für eine Abfindung kommt oft eine ermäßigte Besteuerung in Betracht, wenn die Abfindung zu den außerordentlichen Einkünften zählt. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Abfindung vollständig innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wird, weil sonst die für die ermäßigte Besteuerung notwendige Zusammenballung von Einkünften nicht vorliegt. Der Bundesfinanzhof lässt davon lediglich zwei Ausnahmen zu.
Das ist zum einen der Fall, wenn die ganz überwiegende Hauptleistung in einem Betrag gezahlt wird und nur eine geringfügige Teilleistung in einem anderen Jahr zufließt. Außerdem ist es unschädlich, wenn in einem späteren Kalenderjahr vom Arbeitgeber aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Ob der Arbeitgeber zu der Fürsorge arbeitsrechtlich verpflichtet ist, spielt dabei keine Rolle.

Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass eine einheitliche Abfindung in Teilbeträgen auch dann vorliegen kann, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Wenn nach den Abfindungsvereinbarungen eine Startprämie dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei einer Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, kann diese Prämie, sofern sie in einem späteren Kalenderjahr gezahlt wird, dazu führen, dass die ermäßigte Besteuerung ausscheidet. In diesem Fall wird nämlich ein substanzieller Teilbetrag der Abfindung, der nicht als soziale Fürsorge des Arbeitnehmers zu werten ist, in einem anderen Kalenderjahr geleistet.
Für den Bundesfinanzhof stand außerdem fest, dass die Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und das Ausscheiden aus der Transfergesellschaft beide auf den Verlust des Arbeitsplatzes zurückzuführen und damit als ein einheitliches Ereignis zu werten sind. Das Ausscheiden aus der Transfergesellschaft ist also kein separates Schadensereignis, bei dem die Startprämie als neue Abfindung anzusehen wäre.
Mindestlohn soll 2024 auf 12,41 steigen
Erstmals fällt der Vorschlag der Mindestlohnkommission zur Anhebung des Mindestlohns in den Jahren 2024 und 2025 nicht einstimmig aus.
Im Juni hat die Mindestlohnkommission ihren Vorschlag für die künftige Höhe des Mindestlohns vorgelegt. Danach soll die Lohnuntergrenze ab Januar 2024 von derzeit 12,00 Euro auf 12,41 Euro steigen. Ein Jahr später ist eine weitere Anhebung auf dann 12,82 Euro vorgesehen. Die Unabhängige Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre, um der Bundesregierung die Anpassung der Lohnuntergrenze vorzuschlagen, allerdings hatte die Bundesregierung im Herbst 2022 stattdessen den Mindestlohn ausnahmsweise per Gesetz von 10,45 Euro auf 12,00 Euro pro Stunde angehoben.
Bei der nächsten Anhebung soll wieder der Vorschlag der Mindestlohnkommission zur Anwendung kommen. Der aktuelle Vorschlag wurde erstmals seit der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 nicht einstimmig beschlossen, weil sich die Arbeitnehmervertreter einen deutlich höheren Anstieg gewünscht hatten.
Reform der Pflegeversicherung
Die Reform der Pflegeversicherung wirkt sich nicht nur auf die Beiträge, sondern vor allem auch auf die Leistungen aus.
Seit dem 1. Juli 2023 greift der erste Teil der Reform der Pflegeversicherung, durch den die Beitragssätze angepasst wurden. Während Kinderlose nun 0,6 % mehr zahlen müssen, richtet sich der Beitrag für Eltern auch nach der Zahl und dem Alter der Kinder. Vom zweiten bis zum fünften Kind erhalten Eltern einen Abschlag von 0,25 % auf den regulären Beitrag von 3,4 %.
Dieser zusätzliche Abschlag gilt allerdings nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Im Gegensatz zur Aufstellung im letzten Newsletter sind nach der Endfassung des Gesetzes aber für den zusätzlichen Abschlag nur die Kinder unter 25 Jahren berücksichtigungsfähig. Sobald nicht mehr mindestens 2 Kinder jünger als 25 Jahre sind, gilt also wieder der reguläre Beitrag für Eltern von 3,4 %. Die Beitragsstaffelung sieht damit so aus:
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Kinderlose: Arbeitnehmeranteil 2,30 %, Gesamtbeitrag 4,00 %
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Eltern mit max. 1 Kind unter 25: Arbeitnehmeranteil 1,70 %, Gesamtbeitrag 3,40 %
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Eltern mit 2 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 1,45 %, Gesamtbeitrag 3,15 %
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Eltern mit 3 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 1,20 %, Gesamtbeitrag 2,90 %
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Eltern mit 4 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 0,95 %, Gesamtbeitrag 2,65 %
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Eltern mit mind. 5 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 0,70 %, Gesamtbeitrag 2,40 %

Neben den Beiträgen werden aber auch die Leistungen der Pflegeversicherung signifikant geändert und teilweise deutlich verbessert, auch wenn die höheren Leistungen aus Sicht vieler Betroffener deutlich hinter dem zurück bleiben, was wünschenswert wäre. Außerdem greifen die Leistungsverbesserungen erst etwas später als die Beitragsanpassungen, nämlich zum 1. Januar 2024 mit weiteren Verbesserungen ab 2025. Hier ist der Überblick:
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Pflegegeld & Sachleistungen: Um die häusliche Pflege zu stärken, werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um 5% erhöht.
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Pflegeunterstützungsgeld: Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen ab 2024 pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
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Verhinderungs- & Kurzzeitpflege: Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Mit diesem sogenannten Entlastungsbudget können in der häuslichen Pflege dann Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und der Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 Euro) im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden. Außerdem wird die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege abgeschafft, sodass die Leistungen künftig unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können. Für Eltern pflegebedürftiger Kinder unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget schon ab Januar 2024 in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung und steigt bis Juli 2025 auf ebenfalls 3.539 Euro an.
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Vollstationäre Pflege: Zum 1. Januar 2024 werden die Zuschläge erhöht, die die Pflegekasse an die in Pflegeheimen untergebrachten Pflegebedürftigen zahlt. Die Sätze steigen von 5 % auf 15 % bei bis zu 12 Monaten Verweildauer, von 25 % auf 30 % bei 13 bis 24 Monaten, von 45 % auf 50 % bei 25 bis 36 Monaten und von 70 % auf 75 % bei mehr als 36 Monaten.
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Dynamisierte Leistungen: Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. Für die langfristige Leistungsdynamisierung und deren Finanzierung will die Bundesregierung bis Ende Mai 2024 Vorschläge erarbeiten.
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Feststellungsverfahren: Die komplexen und intransparenten Regelungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden neu strukturiert und systematisiert, sodass verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte voneinander getrennt und übersichtlicher aufbereitet sind. Außerdem wird die Möglichkeit zur telefonischen Begutachtung in bestimmten Situationen geschaffen, was Antragsteller und Medizinische Dienste entlasten soll.
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Vorsorge & Rehabilitation: Der Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen wird erleichtert, indem die Möglichkeit zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson erweitert und weiterentwickelt wird.
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Arbeitsbedingungen: Durch eine Reihe von zum Teil kleineren Maßnahmen sollen die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende verbessert werden.
Entwurf des Wachstumschanchengesetzes
Mit einem umfangreichen Steueränderungsgesetz, das vor allem Erleichterungen und Vereinfachungen enthält, will die Bundesregierung neue Wachstumsimpulse für die deutsche Wirtschaft setzen.
Um wohlklingende Namen für profane Änderungsgesetze war die Politik noch nie verlegen. Kein Wunder also, dass sich das Bundesfinanzministerium die vielversprechende Kurzbezeichnung „Wachstumschancengesetz“ für ein umfangreiches Steueränderungsgesetz hat einfallen lassen. Den ersten Entwurf für dieses „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“, wie das Gesetz mit vollem Namen heißt, hat das Ministerium pünktlich zum Beginn der parlamentarischen Sommerpause veröffentlicht.
Das Gesetz enthält viele dutzend Änderungen in den verschiedensten Steuergesetzen und dürfte damit die Funktion des Jahressteuergesetzes für dieses Jahr erfüllen. Der Umfang des Gesetzentwurfs spricht ebenfalls dafür: Mit 279 Seiten übertrifft er den Entwurf des letzten Jahressteuergesetzes um fast 100 Seiten. Zwar sind nicht alle Änderungen rundweg im Sinne der Steuerzahler, aber das Gesetz trägt seinen Namen auch nicht ganz zu Unrecht.
Fast alle bisher in dem Gesetz geplanten Maßnahmen verbessern oder vereinfachen das Steuerrecht für Unternehmen und Privatleute. Ein Kernpunkt ist die Reform der Abschreibungsregeln für Wirtschaftsgüter mit geringem Wert. Außerdem wird eine Investitionsprämie für klimafreundliche Investitionen eingeführt. Hier ist ein Überblick der wichtigsten geplanten Änderungen:
- Investitionsprämie: Für Investitionen, die durch Energieeinsparungen zum Klimaschutz beitragen, wird eine Investitionsprämie von 15 % der Investitionskosten eingeführt. Voraussetzungen für die Prämie sind, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut mindestens 10.000 Euro betragen, das Gesamtinvestitionsvolumen mindestens 50.000 Euro umfasst und der Antragsteller betriebliche Einkünfte erzielt (Gewerbe, Freiberufler, Land- und Forstwirtschaft). Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, können bis Ende 2027 maximal zwei Anträge auf die Investitionsprämie für ein Investitionsvolumen von insgesamt maximal 200 Mio. Euro gestellt werden. Pro Antragsteller wird damit eine Investitionsprämie von maximal 30 Mio. Euro gewährt (15 % aus 200 Mio. Euro).

- Geringwertige Wirtschaftsgüter: 2018 wurde die über Jahrzehnte beinahe unveränderte Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf 800 Euro angehoben. Die damaligen Pläne, diese Grenze gleich auf 1.000 Euro anzuheben, fanden damals keine Mehrheit, werden nun aber für ab dem 1. Januar 2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter umgesetzt. Weil durch diese Änderung die Sammelpostenregelung in ihrer bisherigen Form überflüssig würde, wird auch diese angepasst.
- Sammelpostenabschreibung: Die Abschreibung für Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 250 und 1.000 Euro in einem Sammelposten wird deutlich ausgeweitet und damit für viele Betriebe zu einer echten Alternative zur GWG-Abschreibung. In den Sammelposten können ab 2024 Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 5.000 Euro aufgenommen werden. Außerdem wird die Abschreibungsdauer für den Sammelposten von fünf auf drei Jahre verkürzt.
- Sonderabschreibung: Kleinere Betriebe, die im Vorjahr einen Gewinn von maximal 200.000 Euro erzielt haben, können für bewegliche Wirtschaftsgüter in den ersten fünf Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % geltend machen. Für ab 2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird die Sonderabschreibung auf bis zu 50 % angehoben.
- Verpflegungsmehraufwand: Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand im Rahmen einer Auswärtstätigkeit sollen ab 2024 angehoben werden. Der Tagessatz für einen vollen Tag der Abwesenheit steigt von 28 Euro auf 30 Euro, der Satz für den An- oder Abreisetag oder eine Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 8 Stunden steigt von 14 Euro auf 15 Euro.
- Betriebsveranstaltungen: Für Zuwendungen des Arbeitsgebers an Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gilt bisher ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro. Dieser Freibetrag soll ab 2024 auf 150 Euro steigen.
- Geschenke: Geschenke an Nichtarbeitnehmer dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern deren Wert im Kalenderjahr mehr als 35 Euro pro Empfänger ausmacht. Für alle nach 2023 beginnenden Wirtschaftsjahre soll diese Abzugsgrenze auf 50 Euro pro Person und Jahr angehoben werden.
- Vermietungsfreigrenze: Für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird ab 2024 eine Steuerfreigrenze in Höhe von 1.000 Euro eingeführt. Liegen die Einnahmen vor Abzug der Ausgaben unter der Freigrenze, sind in der Steuererklärung keine Angaben mehr zum Mietverhältnis nötig. Sofern die Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis die Einnahmen überschreiten und damit steuerlich ein Verlust zu berücksichtigen wäre, können die Einnahmen aber auch weiterhin auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden.
- Private Veräußerungsgeschäfte: Bisher bleiben Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei, wenn der daraus im Kalenderjahr erzielte Gewinn insgesamt nicht mehr als 600 Euro beträgt. Diese Freigrenze wird ab 2024 auf 1.000 Euro angehoben.
- Rentenbesteuerung: Um die vom Bundesfinanzhof geforderte Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Renten umzusetzen, wird der vom Jahr des Rentenbeginns abhängige Besteuerungsanteil der Rente angepasst. Ab 2023 steigt der Besteuerungsanteil jährlich nicht mehr wie bisher vorgesehen um 1,0 %, sondern nur noch um 0,5 %. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2023 beträgt der Besteuerungsanteil damit statt 83 % nur 82,5 %. Außerdem wird es durch die Änderung nun bis 2058 dauern, bis eine volle Besteuerung der Renten erreicht ist. Bisher wäre das schon 2040 der Fall gewesen.
- Versorgungsfreibetrag: Korrespondierend zur Anpassung bei der Rentenbesteuerung wird auch der Versorgungsfreibetrag angepasst. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 %, sondern nur noch um 0,4 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro.
- Altersentlastungsbetrag: Ebenfalls angepasst wird der Altersentlastungsbetrag. Dieser wird nun jährlich nur noch um 0,4 % statt bisher 0,8 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt dementsprechend ab dem Jahr 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.
- Kleinbetragsrenten: Sofern die monatliche Rente aus einem steuerbegünstigten Vertrag unter einem bestimmten Grenzbetrag liegen würde (2023 bei 33,95 Euro), kann sie vom Anbieter auch in Form einer einmaligen Kapitalabfindung ausgezahlt werden, ohne dass dies negative steuerliche Folgen hätte. Künftig soll die Abfindung einer Kleinbetragsrente auch während der Auszahlungsphase steuerunschädlich möglich sein, wenn die Rente wegen eines Versorgungsausgleichs den Grenzbetrag erreicht oder unterschreitet.
- Gruppenunfallversicherung: Die Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung kann der Arbeitgeber pauschal mit 20 % versteuern, wenn der durchschnittliche Beitrag je Arbeitnehmer nach Abzug der Versicherungssteuer nicht mehr als 100 Euro im Jahr beträgt. Ab 2024 soll dieser Grenzbetrag ersatzlos wegfallen, sodass dann alle Gruppenunfallversicherungen pauschal versteuert werden können.
- Ermäßigte Besteuerung: Bisher kann die ermäßigte Besteuerung für bestimmte Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Weil das aber für die Arbeitgeber recht kompliziert und mit steuerlichen Risiken verbunden ist, wird das Verfahren ab 2024 gestrichen. Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung aber auch weiterhin durch Abgabe einer Steuererklärung nachträglich beim Finanzamt geltend machen.
- Verlustrücktrag: Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Möglichkeit des Verlustrücktrags von einem auf zwei Jahre erweitert und der maximale Betrag für den Verlustrücktrag befristet bis Ende 2023 von 1 Million auf 10 Millionen Euro angehoben (20 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten). Diese höheren Betragsgrenzen sollen nun dauerhaft bestehen bleiben. Außerdem wird der Verlustrücktrag ab 2024 auf drei Jahre erweitert. Verluste aus dem Jahr 2024 können also bis ins Jahr 2021 rückgetragen werden.
- Verlustvortrag: Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Million Euro (2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag dagegen auf 60 % der Einkünfte beschränkt, die in dem Jahr erzielt werden, auf das der Verlust vorgetragen wird. Diese Mindestgewinnbesteuerung wird bis einschließlich 2027 ausgesetzt, sodass bis dahin ein unbeschränkter Verlustvortrag möglich ist. Ab 2028 greift die Mindestgewinnbesteuerung wieder, dann aber mit einem höheren Sockelbetrag von 10 Millionen Euro (20 Mio. für Ehegatten).
- Zinsschranke: Die Zinsschranke wird reformiert und an Vorgaben der EU angepasst. Das führt zu einer teilweisen Verschärfung, weshalb zum Ausgleich die bisherige Freigrenze von 3 Millionen Euro in einen Freibetrag gleicher Höhe umgewandelt wird.
- Thesaurierungsbegünstigung: Mehrere Maßnahmen sollen die Thesaurierungsbegünstigung auch für Unternehmer öffnen, die nicht den Spitzensteuersatz zahlen. Dazu wird der begünstigungsfähige Gewinn ab 2024 um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge erhöht, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Außerdem wird die Verwendungsreihenfolge verbessert, sodass künftig steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die im Unternehmen belassen wurden, vorrangig entnommen werden können.
- Dezemberhilfe 2022: Die Dezember-Soforthilfe, die 2022 zur Entlastung der hohen Erdgaspreise gewährt wurde, soll nun doch nicht besteuert werden, weswegen die Regelungen ersatzlos gestrichen werden.
- Elektronische Rechnungen: Ab 2025 müssen für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer zwingend elektronische Rechnungen ausgestellt werden. Dies ist der erste Schritt zur Einführung eines nationalen Meldesystems für alle Umsätze, mit dem der Fiskus Umsatzsteuerbetrug bekämpfen will. Als elektronische Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, gelten dagegen als sonstige Rechnungen. In einem Übergangszeitraum bis Ende 2025 kann statt einer elektronischen Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.

- Ist-Besteuerung: Die Option zur Ist-Besteuerung kann ab 2024 bis zu einem Vorjahresumsatz von 800.000 Euro statt bisher bis zu 600.000 Euro genutzt werden.
- Pauschallandwirte: Aufgrund von Vorgaben der EU wird der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte inzwischen jährlich angepasst. Für das Jahr 2024 sinken der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale von 9,0 % auf 8,4 %. Im Jahr 2021 betrug der Durchschnittssatz noch 10,7 %. Für einen Landwirt, der große Investitionen mit entsprechend hohem Vorsteuerabzugspotenzial plant, lohnt sich daher möglicherweise der Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung.
Pflicht zur elektronischen Erfassung der Arbeitszeit
Ein Urteil, das die Arbeitgeber zu einer elektronischen Erfassung der gesamten Arbeitszeit verpflichtet, wird nun gesetzlich normiert.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat im letzten Jahr das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Mitarbeitern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Das Gericht stützt sich dabei auf eine Vorgabe im Arbeitsschutzgesetz. Nach dem Arbeitszeitgesetz mussten die Arbeitgeber bisher nur für die Dokumentation von Überstunden und Sonntagsarbeit sorgen.
Einmal abgesehen davon, dass Arbeitgeber schon jetzt nicht über einen akuten Mangel an bürokratischen Vorgaben klagen können, hat das Urteil aber mehr Fragen aufgeworfen, als es beantwortet hat. Bisher gibt es nämlich keinerlei detaillierte Regelungen, wie eine solche Arbeitszeiterfassung auszusehen hat und welche Sanktionen andernfalls drohen können. Auch das Gericht hat sich dazu ausgeschwiegen. Das Urteil hat aber das Bundesarbeitsministerium auf den Plan gerufen, das nun an der Reform des Arbeitszeitgesetzes arbeitet.

Vorgesehen ist demnach, dass Arbeitgeber verpflichtet werden, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Alternativ kann die Aufzeichnung auch durch die Arbeitnehmer selbst oder durch einen Dritten erfolgen. Immerhin verzichtet das Ministerium auf eine Verschärfung der Vorgaben aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Trotzdem kommen damit neue Herausforderungen auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu.
Trotz der Neuregelung bleibt auch eine Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden, wenn die Aufzeichnung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer erfolgt und der Arbeitgeber auf eine Kontrolle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet.
Für Tarifpartner ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, die es ihnen erlaubt, innerhalb gewisser Grenzen von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Insbesondere soll für die Tarifpartner auch eine Aufzeichnung in Papierform statt der zwingenden elektronischen Aufzeichnung möglich sein. Auch für Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten sowie für Haushaltshilfen soll dauerhaft auch eine Aufzeichnung in nichtelektronischer Form zulässig sein.
Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern erhalten immerhin eine Übergangsfrist für die Einrichtung einer elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeit. Diese beträgt mindestens ein Jahr und verlängert sich für Betriebe mit maximal 250 Beschäftigten auf zwei Jahre, für Betriebe mit nicht mehr als 50 Beschäftigten sogar auf fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetzgebungsverfahren steht jedoch noch am Anfang, sodass weitere Änderungen und Klarstellungen zu erwarten sind.
Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld läuft Ende Juni aus
Die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld laufen am 30. Juni 2023 aus.
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde aufgrund der Corona-Folgen beschlossen und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der Auswirkungen steigender Energiepreise mehrfach verlängert. Insgesamt ist die Inanspruchnahme im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die allermeisten Betriebe befinden sich laut Daten der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Zeiten der Corona-Pandemie.

Ab dem 1. Juli 2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld deshalb wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten. Dann muss wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Bis Ende Juni sind es 10 % mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 %. Leiharbeitnehmer können dann ebenfalls nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden.
Zudem müssen Betriebe ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt. Das bedeutet, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssen. Erst wenn dies ausgeschöpft ist, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Pensionszusage unter Vorbehalt ist schädlich für Rückstellungen
Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann für eine Pensionszusage, die unter einem Vorbehalt steht, eine Rückstellung gebildet werden.
Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, nach dem die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung reduziert oder entzogen werden kann, hat das erhebliche Auswirkungen auf die Möglichkeit, eine Rückstellung für die Pensionszusage zu bilden. Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden, dass unter diesen Voraussetzungen die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur zulässig ist, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Reduzierung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet. Uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, hinsichtlich deren Zuordnung Zweifel bestehen und deren arbeitsrechtliche Anerkennung dem Grunde und dem Umfang nach nicht von vorneherein eindeutig zu bejahen ist oder deren Gültigkeit und Reichweite im Einzelfall noch nicht den Arbeitsgerichten vorgelegt wurden, sind hingegen schädlich.
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ab dem 1. Juli 2023 greift.
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat kurz vor der Sommerpause verabschiedet haben, werden Regelungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung nachjustiert und viele Leistungen verbessert. Außerdem werden die Beitragssätze für die Pflegeversicherung neu festgelegt. Während auf kinderlose Beitragszahler eine Beitragserhöhung zukommt, zahlen Eltern ab dem zweiten Kind künftig weniger für die Pflegeversicherung als heute.
Als erster Schritt der Reform soll die Finanzgrundlage der Pflegeversicherung stabilisiert und verbessert werden, indem die Beitragssätze zum 1. Juli 2023 angepasst werden. Diese Änderung soll dann erste Leistungsverbesserungen ab dem 1. Januar 2024 ermöglichen. In einem zweiten Schritt werden zum 1. Januar 2025 sämtliche Leistungsbeträge nochmals spürbar angehoben.
Die Beitragsanpassung zum 1. Juli 2023 besteht selbst ebenfalls aus zwei Teilen. Zur Finanzierung der bestehenden Leistungsansprüche und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsverbesserungen wird der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,35 % angehoben. Außerdem wird die Bundesregierung ermächtigt, den Beitragssatz künftig per Verordnung anzupassen, sofern kurzfristiger Finanzierungsbedarf entsteht.

Gleichzeitig wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das im April 2022 die bisherige Regelung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung als verfassungswidrig eingestuft hat. Das Gericht war der Überzeugung, dass im geltenden System Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern benachteiligt werden, weil der mit der Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Ein einheitlicher Beitrag für alle Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder sei daher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, meinte das Gericht und hat dem Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2023 Zeit für eine Neuregelung gegeben.
Daher wird der Beitragssatz ab dem 1. Juli 2023 zusätzlich nach der Kinderzahl differenziert und der Zuschlag für kinderlose Beitragszahler von 0,35 % um 0,25 % auf dann 0,6 % angehoben. Für Beitragszahler ohne Kinder gilt damit ein Beitragssatz in Höhe von 4,0 %, während Eltern mit einem Kind nur einen Beitragssatz von 3,4 % zahlen. Ab dem zweiten Kind reduziert sich der Beitrag um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind. Dieser zusätzliche Abschlag gilt nur während der Erziehungsphase, also bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Nach der jeweiligen Erziehungszeit entfällt der Abschlag somit und auch Beitragszahler mit mehreren Kindern zahlen dann wieder den regulären Beitragssatz in Höhe von 3,4 %. Der Arbeitgeberanteil am Beitrag zur Pflegeversicherung bleibt dabei immer konstant bei 1,7 %, während sich für Arbeitnehmer je nach Zahl und Alter der Kinder unterschiedliche Beiträge ergeben:
- Kinderlose: Arbeitnehmeranteil 2,30 %, Gesamtbeitrag 4,00 %
- Eltern mit max. 1 Kind unter 25: Arbeitnehmeranteil 1,70 %, Gesamtbeitrag 3,40 %
- Eltern mit 2 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 1,45 %, Gesamtbeitrag 3,15 %
- Eltern mit 3 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 1,20 %, Gesamtbeitrag 2,90 %
- Eltern mit 4 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 0,95 %, Gesamtbeitrag 2,65 %
- Eltern mit mind. 5 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 0,70 %, Gesamtbeitrag 2,40 %
Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder sind in geeigneter Form nachzuweisen. Während Selbstzahler den Nachweis direkt gegenüber der Pflegekasse erbringen müssen, müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis vorlegen, z.B. die Geburtsurkunde(n) des Kindes/der Kinder. Der Arbeitgeber sollte diesen dann, sofern er die Lohnabrechnung nicht selbst macht, möglichst bald an die Lohnbuchhaltung weiterreichen.
Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und den Nachweis möglichst effizient zu machen, entwickelt die Bundesregierung zusammen mit den zuständigen Stellen bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Erste Details dazu sollen Ende des Jahres vorliegen. Zumindest vorerst braucht es daher einen direkten Papiernachweis, um den reduzierten Beitragssatz bereits ab Juli berücksichtigen zu können.
Bisher galt, dass der Nachweis für ein Kind mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht gilt, wenn er innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird. Andernfalls wirkt der Nachweis erst nach Ablauf des Monats, in dem der Nachweis vorgelegt wird. Für die Umstellung auf das neue Beitragsberechnungsverfahren wurde die Nachweisregelung aber angepasst:
- Für alle vor dem 1. Juli 2023 geborenen Kinder gilt der Nachweis ab dem 1. Juli 2023, auch wenn er erst nachträglich erbracht wird. Zuviel bezahlte Beiträge werden dann erstattet, allerdings kann die Erstattung etwas dauern. Spätestens bis zum 30. Juni 2025 soll die Beitragserstattung dann aber abgeschlossen sein.
- Für zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 30. Juni 2025 geborene Kinder gilt der Nachweis ab dem Monat der Geburt des Kindes, auch wenn er erst nachträglich vorgelegt wird.
- Für alle nach dem 1. Juli 2025 geborenen Kinder gilt dann wieder das bisherige Prinzip, dass der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt erfolgen muss, damit er rückwirkend ab der Geburt anerkannt wird. Andernfalls gilt der Nachweis erst ab dem Beginn des Folgemonats.
Auch wenn niemand Angst haben muss, durch die Umstellung dauerhaft zu viel Beiträge zu bezahlen, weil der Nachweis der Kinder nicht schnell genug erfolgt, ist es trotzdem am besten, wenn der Nachweis schon vor der Lohnabrechnung für Juli 2023 vorliegt, denn nur dann kann die korrekte Beitragsabrechnung schon ab Juli 2023 gewährleistet werden und Nachberechnungen werden vermieden.
Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld läuft aus
Der bis 30. Juni 2023 befristete vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit soll nicht erneut verlängert werden.
Die Bundesregierung will den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld nicht über Ende Juni hinaus verlängern. Die aktuellen Vereinfachungen, nach denen auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet wird und es genügt, wenn 10 % der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind, wurden zu Beginn der Corona-Pandemie eingeführt und seither immer wieder verlängert. Die wirtschaftliche Entwicklung und die unerwartet gute Lage auf dem Arbeitsmarkt haben die Bundesregierung nun aber zu dem Entschluss gebracht, die Vereinfachungsregeln, die nach derzeitigem Stand noch bis 30. Juni 2023 gelten, auslaufen zu lassen. Kurzarbeit ist auch danach noch möglich, allerdings nur dann, wenn mindestens 30 % der Arbeitnehmer von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Von 2020 bis 2022 hat der Staat 45,5 Mrd. Euro für die Kurzarbeit bereitgestellt.
