GmbH-Ratgeber
Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung durch Geschäftsführer II
Trotz Privatnutzungsverbots spricht zumindest im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung ein Anscheinsbeweis für die private Fahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer.
Nach dem Finanzgericht Köln hat sich auch das Finanzgericht Münster mit der Dienstwagennutzung eines Gesellschafter-Geschäftsführers befasst und ist zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen: Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Firmenwagens vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Das Finanzgericht hat außerdem festgestellt, dass die vGA nicht nach der 1 %-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten ist, was zumindest im Streitfall zu einem noch höheren Ansatz der Privatnutzung geführt hätte.

In jedem Fall hatte die vGA aufgrund des Anscheinsbeweises aber zur Folge, dass auch keine Sonderabschreibung auf das Fahrzeug möglich war, weil die Sonderabschreibung eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % voraussetzt. Das Finanzamt und das Gericht gingen aber von einer Privatnutzung in Höhe von 50 % aus. Vor dem Hintergrund dieses und anderer Urteile sollten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot daher nicht nur vereinbaren, sondern auch durch geeignete Maßnahmen (Fahrtenbuch etc.) dessen Umsetzung dokumentieren, um nicht später eine böse Überraschung zu erleben.
Löschung einer britischen Limited nach dem Brexit
Die Löschung einer Limited im britischen Handelsregister führt zu einer Schlussbesteuerung mit Aufdeckung der stillen Reserven.
Vor der Einführung der UG war die britische Rechtsform der „Limited“ auch in Deutschland beliebt bei Existenzgründern. Durch den Brexit ist den in Deutschland noch bestehenden Limited-Gesellschaften das Leben aber nicht einfacher gemacht worden. Zwar bleibt die Limited weiterhin ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen, die Haftungsbeschränkung ist durch den Brexit seit 2021 aber entfallen, weil die Limited seither zivilrechtlich als Personengesellschaft oder Einzelunternehmen gilt. Das Bundesfinanzministerium hat nun die steuerlichen Folgen einer Löschung der Limited aus dem britischen Handelsregister erläutert. Die Löschung führt demnach bei der Limited zu einer Schlussbesteuerung unter Aufdeckung der stillen Reserven und zu einer Auskehrung des nach der Aufdeckung der stillen Reserven vorhandenen Eigenkapitals. Umsatzsteuerlich hat die Löschung dagegen zunächst keine Auswirkung.
Ein-Mann-GmbH verhindert keine Scheinselbstständigkeit
Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann auch dann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, wenn die Auftraggeber ihre Verträge nur mit der Gesellschaft abgeschlossen haben.
Eine Scheinselbstständigkeit kann auch dann vorliegen, wenn Auftraggeber ihre Verträge ausschließlich mit einer Kapitalgesellschaft abschließen und die Arbeiten dann vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer ausgeführt werden. Eine GmbH oder UG mit dem Zweck zu gründen, die Sozialversicherungspflicht zu vermeiden, hat also keinen Sinn. Das Bundessozialgericht hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass bei der Statusfeststellung des Geschäftsführers allein die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von Beschäftigung entscheiden. Die Abgrenzung richtet sich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.
Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung durch Geschäftsführer
Anders als bei der Lohnsteuer gilt für eine verdeckte Gewinnausschüttung ohne Fahrtenbuch oder ähnliche Maßnahmen grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug auch privat nutzt.
Die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst und führt damit auch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das Finanzgericht Köln hat dazu festgestellt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass ein dem Gesellschafter-Geschäftsführer für berufliche Fahrten überlassenes Fahrzeug tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird.

Dies gelte – unabhängig davon, ob der Geschäftsführer die GmbH beherrscht – sowohl im Falle einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung über eine Privatnutzung als auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot und insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht. Diesen Anscheinsbeweis sieht das Finanzgericht selbst dann als gegeben an, wenn dem Geschäftsführer noch ein weiterer betrieblicher Pkw ausdrücklich zur privaten Nutzung und ein privater Pkw zur Verfügung stehen. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber ausdrücklich nur auf die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung, nicht auf den lohnsteuerlichen Bereich.
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung der auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung der GmbH gegen einen Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung das Prinzip bestätigt, dass der nicht vergütete Entzug von Liquidität zu Lasten der GmbH regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Wenn die GmbH selbst keine Verbindlichkeiten hat, deren Zinssatz als Anhaltspunkt für eine angemessene Verzinsung dienen kann, hält der Bundesfinanzhof den Grundsatz der Margenteilung auch in einem strukturellen Niedrigzinsumfeld für gerechtfertigt. Bei der Margenteilung wird für die Schätzung der fremdüblichen Zinsen von dem Erfahrungssatz ausgegangen, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen in der Regel teilen. Der fremdübliche Zins, der für die Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung anzusetzen ist, ist also der Mittelwert aus vergleichbaren Bankeinlagen und -darlehen.
Bewertung eines GmbH-Anteils mit disquotalen Rechten
Ist ein GmbH-Anteil mit deutlich abweichenden Gewinnbezugs- und Stimmrechten verbunden, dann ist das auch bei der steuerlichen Bewertung dieses Anteils zu berücksichtigen.
Nachdem ein Unternehmer den Großteil seiner GmbH einer Stiftung überschrieben hatte, diesen Anteil aber nur mit einem minimalen Gewinnbezugs- und Stimmrecht ausgestattet hatte, kam es mit dem Finanzamt zum Streit über die Bewertung des Anteils und damit der Höhe des Spendenanteils. Das Finanzamt sah in den reduzierten Gewinnbezugs- und Stimmrechten einen deutlich wertmindernden Faktor und hat nun vom Bundesfinanzhof Rückendeckung bekommen: Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des Verkehrswerts dieses Anteils in der Regel wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist. Die disquotalen Rechte sind weder als ungewöhnliche noch als persönliche Verhältnisse anzusehen, die bei der Ermittlung des Verkehrswerts unberücksichtigt bleiben müssten.
Erlass von Zahlungszinsen im Rahmen der Corona-Maßnahmen
Auf Steuern, für die nach den Billigkeitsregelungen während der Corona-Pandemie ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hätte, können keine Nachzahlungszinsen erhoben werden.
Wer aufgrund der pandemiebedingten Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung Anspruch auf eine zinsfreie Stundung von Steuern hatte, hat auch Anspruch auf den Erlass von Nachzahlungszinsen für denselben Zeitraum. Das Finanzgericht Münster sieht keinen Grund, die Steuerzahler zu benachteiligen, bei denen die Steuerfestsetzung erst später erfolgt ist. Wäre der Steuerbescheid nämlich früher ergangen, hätte auch der Anspruch auf eine zinslose Stundung der Steuerzahlung schon früher eingesetzt.

Den Hinweis des Finanzamts, der Kläger hätte die Nachzahlungszinsen durch eine höhere Vorauszahlung vermeiden können, ließ das Gericht nicht gelten: Es sei widersprüchlich, die offenen Steuernachforderungen zinsfrei zu stunden und andererseits vom Kläger eine Vermeidung von Zinsen durch höhere Vorauszahlungen zu verlangen. Das Finanzamt ist daher verpflichtet, die Nachzahlungszinsen zu erlassen. Der Ermessensspielraum sei insoweit auf Null reduziert, meint das Gericht. Das Finanzamt hat dennoch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Offenlegungsfrist für Jahresabschluss 2021 verlängert
Das Bundesamt für Justiz wird erst nach Ostern mit der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren beginnen, wenn der bis Ende 2022 einzureichende Jahresabschluss bis dahin immer noch nicht vorliegt.
Viele Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse innerhalb eines Jahres ab dem Bilanzstichtag offenzulegen oder zumindest zu hinterlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Pandemie wird das Amt jedoch in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz wie auch im Vorjahr gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.
Vorsteuerabzug aus Leistungen für private Interessen nicht möglich
Eine GmbH hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus Leistungen, die in erster Linie den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Angehörigen dienen.
Wenig überraschend hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass einer Kapitalgesellschaft kein Vorsteuerabzug aus Leistungen zusteht, die ihrem objektiven Inhalt nach unmittelbar den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau dienen und mit denen ihnen erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt worden sind. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Kapitalgesellschaft mittelbar die Stärkung der Gesamttätigkeit des Unternehmens bzw. der Stärkung der Einsatzfähigkeit und Motivation ihres Geschäftsführers und der Beschäftigten bezweckt haben mag. Ein Vorsteuerabzug wäre nur dann denkbar, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich und unerlässlich ist, um die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, der Vorteil des Geschäftsführers oder seiner Frau allenfalls nebensächlich ist und die Kosten der Eingangsleistung kalkulatorisch im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind. Das war hier nicht der Fall.
Werbungskostenabzug bei Haftung für Lohnsteuer auf eigenen Lohn
Muss ein Gesellschafter-Geschäftsführer für die Lohnsteuer auf seinen eigenen Arbeitslohn haften, dann sind die Zahlungen ans Finanzamt als Werbungskosten abziehbar.
Wenn das Finanzamt den Gesellschafter-Geschäftsführer für die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn des Geschäftsführers in Haftung nimmt, weil die GmbH insolvent ist, sind die Zahlungen auf diese Haftungsschuld als Werbungskosten abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Zahlungen klar der Erwerbssphäre zuzurechnen sind und damit dem Grund nach Werbungskosten sind. Auch das Abzugsverbot für Steuerzahlungen greift hier nicht, weil die Haftungsschuld des Geschäftsführers nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs selbst keine Einkommen- oder sonstige Personensteuer ist, auch wenn die Schuld aus einer solchen Steuer resultiert.
Schätzung nach unklarer Mittelherkunft beim Gesellschafter
Fehlende Angaben zur Herkunft von Bargeldbeträgen beim Gesellschafter berechtigen das Finanzamt auch bei Verwendung der Mittel für eine verdeckte Bareinlage nicht zu einer Hinzuschätzung bei der Gesellschaft.
Verdeckte Bareinlagen können nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft führen, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist. Das Finanzgericht Münster stellte sich damit auf die Seite eines Gesellschafters, der die Herkunft der für Bareinlagen verwendeten Gelder nicht zur Zufriedenheit des Finanzamts aufklären konnte. Auch wenn das Gebaren des Gesellschafters im Streitfall nicht über jeden Zweifel erhaben war, können aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufklärt, keine nachteiligen Schlüsse für die Kapitalgesellschaft gezogen werden, meint das Finanzgericht.
Solidaritätszuschlag ab 2020 vorerst verfassungskonform
Trotz Auslaufens des Solidarpakts II hält das Finanzgericht Baden-Württemberg die Fortgeltung des Soli für verfassungskonform.
Obwohl 2019 der Solidarpakt II ausgelaufen ist, gilt der Solidaritätszuschlag weiter fort – wenn auch in eingeschränkter Form, die nur noch einen kleinen Teil der Steuerzahler belastet. Eine Klage, die den Soli ab 2020 als verfassungswidrig rügt, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg nun allerdings abgewiesen. Das Gericht meint, die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ermögliche die Wahl zwischen einer Ergänzungsabgabe und einer Steuererhöhung, solange die dem Bund und den Ländern zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt werden.
Außerdem müsse eine Ergänzungsabgabe weder befristet noch nur für einen kurzen Zeitraum erhoben werden, obwohl eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden kann, wenn sich die für die Einführung maßgebenden Verhältnisse grundlegend ändern. Allerdings bestünde der wiedervereinigungsbedingte zusätzliche Finanzierungsbedarf des Bundes, z.B. im Bereich der Rentenversicherung, fort. Außerdem habe der Gesetzgeber die konkrete fiskalische Ausnahmelage hinreichend deutlich erkennbar gemacht, meint das Gericht. Auch die fehlende Einbeziehung von Körperschaften in die Abschmelzung des Solidaritätszuschlags infolge der völlig anderen Tarifstruktur sei zulässig. Der Kläger hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Wichtige Frist zur Eintragung im Transparenzregister läuft aus
Für GmbHs, Genossenschaften, Partnerschaftsgesellschaften und UGs läuft am 30. Juni 2022 die Übergangsfrist zur Eintragung im Transparenzregister aus.
Seit dem 1. August 2021 sind viele Unternehmen und Vereine verpflichtet, sich im Transparenzregister einzutragen. Unternehmen und Organisationen, deren Pflicht zur Eintragung bislang durch die Mitteilungsfiktion als erfüllt galt, müssen die Eintragung der wirtschaftlich berechtigten Person(en) innerhalb einer Übergangsfrist nachholen. Diese Übergangsfrist für GmbHs, Genossenschaften, Partnerschaften und UGs (haftungsbeschränkt) läuft am 30. Juni 2022 aus. Verstöße gegen die Eintragungs- und Transparenzpflichten gelten als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 150.000 Euro geahndet werden können.
Anerkennung einer Pensionszusage aufgrund Entgeltumwandlung
Bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage darf das Finanzamt keine strengen Anforderungen an die steuerliche Anerkennung stellen.
Die fehlende Erdienbarkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage rechtfertigt nicht automatisch den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung, meint das Finanzgericht Düsseldorf. Im Streitfall ging es um eine GmbH, die ihrem Geschäftsführer und Alleingesellschafter kurz nach Gründung eine Pensionszusage erteilte. Der Geschäftsführer war damals bereits 60 Jahre alt, was das Finanzamt auf den Plan rief. Dieses ging davon aus, dass die Pensionszusage in der verbleibenden Zeit bis zum Ruhestand nicht mehr erdient werden könnte und störte sich zudem daran, dass die Zusage ohne Probezeit und unmittelbar nach der Gründung erteilt wurde.
Das Finanzgericht hat jedoch der Klage gegen diese Auffassung des Finanzamts stattgegeben und festgestellt, dass die steuerliche Anerkennung der Zusage nicht an einer fehlenden Erdienbarkeit scheitert, Der Bundesfinanzhof habe dazu bereits entschieden, dass dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden sei. In einem solchen Fall habe der Arbeitgeber nämlich die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und sei dadurch auch nicht wirtschaftlich belastet. Aus demselben Grund sei auch weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der Gesellschaft noch die fehlende Probezeit für deren steuerliche Anerkennung relevant, zumal der Geschäftsführer über ausreichende Berufserfahrung verfügt habe.
Zufluss von Kapitalerträgen bei gespaltener Gewinnverwendung
Wenn der Gewinnanteil eines Mehrheitsgesellschafters im Gegensatz zu den Anteilen der anderen Gesellschaftern nicht ausgeschüttet, sondern in die Gewinnrücklage eingestellt wird, liegt kein Zufluss von Kapitalerträgen vor.
Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt daher beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen.
