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Änderungen im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes
Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Wachstumschancengesetzes enthält zusätzliche Verbesserungen bei der Abschreibung und einige weitere Änderungen.
Nach einigem schlagzeilenträchtigen Hickhack hat die Bundesregierung Ende August den Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes verabschiedet, womit der Gesetzentwurf an Bundestag und Bundesrat zur Beratung geht. Zwar kommen die großen Änderungen an einem Gesetzentwurf in der Regel erst nach Abschluss der parlamentarischen Beratung, doch auch im Regierungsentwurf sind schon Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf enthalten. Manche der geplanten Erleichterungen wurden etwas gekürzt oder teilweise gestrichen, aber dafür wurden weitere Maßnahmen ergänzt, die ganz im Sinne der Steuerzahler sind. Die prominenteste Änderung ist die Einführung einer degressiven Abschreibung für alle Wirtschaftsgüter, also auch für Immobilien. Hier ist ein Überblick der wesentlichen Änderungen im Regierungsentwurf des Gesetzes:
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Degressive Abschreibung: Die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung, die während der Corona-Pandemie wieder eingeführt wurde und nach einer Verlängerung bis Ende 2022 wieder ausgelaufen ist, soll nun erneut kommen. Für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. September 2023 angeschafft werden, soll eine degressive Abschreibung möglich sein. Diese Möglichkeit ist nach der derzeitigen Planung befristet bis Ende 2025.
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Degressive AfA für Gebäude: Für bewegliche Wirtschaftsgüter greift die Politik immer wieder zur Einführung einer befristeten degressiven Abschreibung. Wegen der rapide gestiegenen Zinsen und Baukosten und des Rückgangs der Bautätigkeit kommt die degressive Abschreibung diesmal auch für Gebäude. Zwar ist die degressive Abschreibung auf Gebäude beschränkt, die Wohnzwecken dienen, soll also insbesondere den Wohnungsbau fördern, kann dann aber in einer Höhe von 6 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Auch diese degressive Abschreibung ist befristet, und zwar auf Gebäude, mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird oder für die der Kaufvertrag in diesem Zeitraum abgeschlossen wird. Während die degressive Abschreibung läuft, ist keine zusätzliche Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung möglich. Allerdings gibt es jederzeit die Möglichkeit, zur linearen Abschreibung zu wechseln.

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Elektrofirmenwagen: Bei der 1 %-Regelung sind reine Elektrofahrzeuge derzeit sehr begünstigt. Statt 1 % des Bruttolistenpreises sind nur 0,25 % als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung anzusetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Listenpreis nicht höher als 60.000 Euro ist. Für ab 2024 angeschaffte Fahrzeuge wird diese Grenze auf 80.000 Euro angehoben.
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Zinsschranke: Die Zinsschranke wird reformiert und an Vorgaben der EU angepasst. Das führt zu einer Verschärfung, weshalb ursprünglich zum Ausgleich die bisherige Freigrenze von 3 Millionen Euro in einen Freibetrag umgewandelt werden sollte. Diese Umwandlung wurde im Regierungsentwurf jedoch wieder gestrichen. Außerdem wird eine Zinshöhenschranke für grenzüberschreitende Darlehen eingeführt.
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Thesaurierungsbegünstigung: Mehrere Maßnahmen sollen die Thesaurierungsbegünstigung auch für Unternehmer öffnen, die nicht den Spitzensteuersatz zahlen. Dazu wird der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge erhöht, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Außerdem wird die Verwendungsreihenfolge verbessert, sodass künftig steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die im Unternehmen belassen wurden, vorrangig entnommen werden können. Diese Änderung war ursprünglich ab 2024 geplant, wurde im Regierungsentwurf aber um ein Jahr nach hinten verschoben, also auf 2025.
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Verlustvortrag: Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag dagegen auf 60 % der Einkünfte beschränkt, die in dem Jahr erzielt werden, auf das der Verlust vorgetragen wird. Diese Mindestgewinnbesteuerung wird bis einschließlich 2027 ausgesetzt, sodass bis dahin ein unbeschränkter Verlustvortrag möglich ist. Ab 2028 greift die Mindestgewinnbesteuerung wieder. Die ursprünglich vorgesehene Anhebung des Sockelbetrags für die Mindestgewinnbesteuerung auf 10 Mio. Euro (20 Mio. für Ehegatten) wurde im Regierungsentwurf wieder fallengelassen.
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Elektronische Rechnungen: Ab 2025 müssen für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer zwingend elektronische Rechnungen ausgestellt werden. Dies ist der erste Schritt zur Einführung eines nationalen Meldesystems für alle Umsätze, mit dem der Fiskus Umsatzsteuerbetrug bekämpfen will. Als elektronische Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, gelten dagegen als sonstige Rechnungen. In einem Übergangszeitraum bis Ende 2025 kann statt einer elektronischen Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden. Neu im Regierungsentwurf ist, dass diese Übergangsfrist für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, sogar bis Ende 2026 gilt. Darüber hinaus können alle Unternehmen – unabhängig von Umsatzgrenzen – bis Ende 2027 mit Zustimmung des Empfängers weiterhin eine sonstige Rechnung ausstellen, wenn diese per EDI-Verfahren übermittelt wird.
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Forschungszulage: Bereits im Referentenentwurf waren Verbesserungen an den Regelungen zur Forschungszulage vorgesehen, die im Regierungsentwurf noch weiter verbessert wurden. Damit können insbesondere Einzelunternehmen und Kleinbetriebe stärker von der Forschungszulage profitieren. Beispielsweise wird der berücksichtigungsfähige Wert einer Arbeitsstunde des Einzelunternehmers oder Gesellschafters ab 2024 von 40 Euro auf 70 Euro angehoben. Außerdem können Unternehmen, die als KMU-Betrieb gelten, eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 % beantragen, womit statt 25 % dann 35 % der Bemessungsgrundlage als Forschungszulage gewährt werden.
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Grunderwerbsteuer: Durch das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)“ ergeben sich ab 2024 viele Änderungen für das Zivilrecht von Personengesellschaften, die zum Teil auch Folgen für das Steuerrecht haben können. Insbesondere wird durch die Reform das Prinzip der Gesamthand wegfallen, das bisher vor allem bei der Grunderwerbsteuer eine wesentliche Rolle für bestimmte Befreiungsregelungen gespielt hat. Weil sich Bund und Länder noch nicht abschließend über die Neuausgestaltung der Befreiungsregelungen geeinigt haben, wird nun zumindest für bereits bestehendes Gesamthandsvermögen Rechtssicherheit geschaffen. Durch eine Änderung wird klargestellt, dass allein die Abschaffung des Gesamthandsvermögens durch das MoPeG nicht zu einer Verletzung von laufenden Nachbehaltensfristen führt. Diese werden erst dann verletzt, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen während der Nachbehaltensfrist vermindert.
Entwurf des Wachstumschancengesetzes
Mit einem umfangreichen Steueränderungsgesetz, das vor allem Erleichterungen und Vereinfachungen enthält, will die Bundesregierung neue Wachstumsimpulse für die deutsche Wirtschaft setzen.
Um wohlklingende Namen für profane Änderungsgesetze war die Politik noch nie verlegen. Kein Wunder also, dass sich das Bundesfinanzministerium die vielversprechende Kurzbezeichnung „Wachstumschancengesetz“ für ein umfangreiches Steueränderungsgesetz hat einfallen lassen. Den ersten Entwurf für dieses „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“, wie das Gesetz mit vollem Namen heißt, hat das Ministerium pünktlich zum Beginn der parlamentarischen Sommerpause veröffentlicht.
Das Gesetz enthält viele dutzend Änderungen in den verschiedensten Steuergesetzen und dürfte damit die Funktion des Jahressteuergesetzes für dieses Jahr erfüllen. Der Umfang des Gesetzentwurfs spricht ebenfalls dafür: Mit 279 Seiten übertrifft er den Entwurf des letzten Jahressteuergesetzes um fast 100 Seiten. Zwar sind nicht alle Änderungen rundweg im Sinne der Steuerzahler, aber das Gesetz trägt seinen Namen auch nicht ganz zu Unrecht.
Fast alle bisher in dem Gesetz geplanten Maßnahmen verbessern oder vereinfachen das Steuerrecht für Unternehmen und Privatleute. Ein Kernpunkt ist die Reform der Abschreibungsregeln für Wirtschaftsgüter mit geringem Wert. Außerdem wird eine Investitionsprämie für klimafreundliche Investitionen eingeführt. Hier ist ein Überblick der wichtigsten geplanten Änderungen:
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Investitionsprämie: Für Investitionen, die durch Energieeinsparungen zum Klimaschutz beitragen, wird eine Investitionsprämie von 15 % der Investitionskosten eingeführt. Voraussetzungen für die Prämie sind, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut mindestens 10.000 Euro betragen, das Gesamtinvestitionsvolumen mindestens 50.000 Euro umfasst und der Antragsteller betriebliche Einkünfte erzielt (Gewerbe, Freiberufler, Land- und Forstwirtschaft). Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, können bis Ende 2027 maximal zwei Anträge auf die Investitionsprämie für ein Investitionsvolumen von insgesamt maximal 200 Mio. Euro gestellt werden. Pro Antragsteller wird damit eine Investitionsprämie von maximal 30 Mio. Euro gewährt (15 % aus 200 Mio. Euro).

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Geringwertige Wirtschaftsgüter: 2018 wurde die über Jahrzehnte beinahe unveränderte Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf 800 Euro angehoben. Die damaligen Pläne, diese Grenze gleich auf 1.000 Euro anzuheben, fanden damals keine Mehrheit, werden nun aber für ab dem 1. Januar 2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter umgesetzt. Weil durch diese Änderung die Sammelpostenregelung in ihrer bisherigen Form überflüssig würde, wird auch diese angepasst.
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Sammelpostenabschreibung: Die Abschreibung für Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 250 und 1.000 Euro in einem Sammelposten wird deutlich ausgeweitet und damit für viele Betriebe zu einer echten Alternative zur GWG-Abschreibung. In den Sammelposten können ab 2024 Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 5.000 Euro aufgenommen werden. Außerdem wird die Abschreibungsdauer für den Sammelposten von fünf auf drei Jahre verkürzt.
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Sonderabschreibung: Kleinere Betriebe, die im Vorjahr einen Gewinn von maximal 200.000 Euro erzielt haben, können für bewegliche Wirtschaftsgüter in den ersten fünf Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % geltend machen. Für ab 2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird die Sonderabschreibung auf bis zu 50 % angehoben.
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Verpflegungsmehraufwand: Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand im Rahmen einer Auswärtstätigkeit sollen ab 2024 angehoben werden. Der Tagessatz für einen vollen Tag der Abwesenheit steigt von 28 Euro auf 30 Euro, der Satz für den An- oder Abreisetag oder eine Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 8 Stunden steigt von 14 Euro auf 15 Euro.
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Betriebsveranstaltungen: Für Zuwendungen des Arbeitsgebers an Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gilt bisher ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro. Dieser Freibetrag soll ab 2024 auf 150 Euro steigen.
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Geschenke: Geschenke an Nichtarbeitnehmer dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern deren Wert im Kalenderjahr mehr als 35 Euro pro Empfänger ausmacht. Für alle nach 2023 beginnenden Wirtschaftsjahre soll diese Abzugsgrenze auf 50 Euro pro Person und Jahr angehoben werden.
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Vermietungsfreigrenze: Für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird ab 2024 eine Steuerfreigrenze in Höhe von 1.000 Euro eingeführt. Liegen die Einnahmen vor Abzug der Ausgaben unter der Freigrenze, sind in der Steuererklärung keine Angaben mehr zum Mietverhältnis nötig. Sofern die Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis die Einnahmen überschreiten und damit steuerlich ein Verlust zu berücksichtigen wäre, können die Einnahmen aber auch weiterhin auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden.
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Private Veräußerungsgeschäfte: Bisher bleiben Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei, wenn der daraus im Kalenderjahr erzielte Gewinn insgesamt nicht mehr als 600 Euro beträgt. Diese Freigrenze wird ab 2024 auf 1.000 Euro angehoben.
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Rentenbesteuerung: Um die vom Bundesfinanzhof geforderte Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Renten umzusetzen, wird der vom Jahr des Rentenbeginns abhängige Besteuerungsanteil der Rente angepasst. Ab 2023 steigt der Besteuerungsanteil jährlich nicht mehr wie bisher vorgesehen um 1,0 %, sondern nur noch um 0,5 %. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2023 beträgt der Besteuerungsanteil damit statt 83 % nur 82,5 %. Außerdem wird es durch die Änderung nun bis 2058 dauern, bis eine volle Besteuerung der Renten erreicht ist. Bisher wäre das schon 2040 der Fall gewesen.
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Versorgungsfreibetrag: Korrespondierend zur Anpassung bei der Rentenbesteuerung wird auch der Versorgungsfreibetrag angepasst. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 %, sondern nur noch um 0,4 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro.
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Altersentlastungsbetrag: Ebenfalls angepasst wird der Altersentlastungsbetrag. Dieser wird nun jährlich nur noch um 0,4 % statt bisher 0,8 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt dementsprechend ab dem Jahr 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.
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Kleinbetragsrenten: Sofern die monatliche Rente aus einem steuerbegünstigten Vertrag unter einem bestimmten Grenzbetrag liegen würde (2023 bei 33,95 Euro), kann sie vom Anbieter auch in Form einer einmaligen Kapitalabfindung ausgezahlt werden, ohne dass dies negative steuerliche Folgen hätte. Künftig soll die Abfindung einer Kleinbetragsrente auch während der Auszahlungsphase steuerunschädlich möglich sein, wenn die Rente wegen eines Versorgungsausgleichs den Grenzbetrag erreicht oder unterschreitet.
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Gruppenunfallversicherung: Die Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung kann der Arbeitgeber pauschal mit 20 % versteuern, wenn der durchschnittliche Beitrag je Arbeitnehmer nach Abzug der Versicherungssteuer nicht mehr als 100 Euro im Jahr beträgt. Ab 2024 soll dieser Grenzbetrag ersatzlos wegfallen, sodass dann alle Gruppenunfallversicherungen pauschal versteuert werden können.
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Ermäßigte Besteuerung: Bisher kann die ermäßigte Besteuerung für bestimmte Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Weil das aber für die Arbeitgeber recht kompliziert und mit steuerlichen Risiken verbunden ist, wird das Verfahren ab 2024 gestrichen. Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung aber auch weiterhin durch Abgabe einer Steuererklärung nachträglich beim Finanzamt geltend machen.
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Verlustrücktrag: Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Möglichkeit des Verlustrücktrags von einem auf zwei Jahre erweitert und der maximale Betrag für den Verlustrücktrag befristet bis Ende 2023 von 1 Million auf 10 Millionen Euro angehoben (20 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten). Diese höheren Betragsgrenzen sollen nun dauerhaft bestehen bleiben. Außerdem wird der Verlustrücktrag ab 2024 auf drei Jahre erweitert. Verluste aus dem Jahr 2024 können also bis ins Jahr 2021 rückgetragen werden.
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Verlustvortrag: Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Million Euro (2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag dagegen auf 60 % der Einkünfte beschränkt, die in dem Jahr erzielt werden, auf das der Verlust vorgetragen wird. Diese Mindestgewinnbesteuerung wird bis einschließlich 2027 ausgesetzt, sodass bis dahin ein unbeschränkter Verlustvortrag möglich ist. Ab 2028 greift die Mindestgewinnbesteuerung wieder, dann aber mit einem höheren Sockelbetrag von 10 Millionen Euro (20 Mio. für Ehegatten).
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Zinsschranke: Die Zinsschranke wird reformiert und an Vorgaben der EU angepasst. Das führt zu einer teilweisen Verschärfung, weshalb zum Ausgleich die bisherige Freigrenze von 3 Millionen Euro in einen Freibetrag gleicher Höhe umgewandelt wird.
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Thesaurierungsbegünstigung: Mehrere Maßnahmen sollen die Thesaurierungsbegünstigung auch für Unternehmer öffnen, die nicht den Spitzensteuersatz zahlen. Dazu wird der begünstigungsfähige Gewinn ab 2024 um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge erhöht, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Außerdem wird die Verwendungsreihenfolge verbessert, sodass künftig steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die im Unternehmen belassen wurden, vorrangig entnommen werden können.
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Dezemberhilfe 2022: Die Dezember-Soforthilfe, die 2022 zur Entlastung der hohen Erdgaspreise gewährt wurde, soll nun doch nicht besteuert werden, weswegen die Regelungen ersatzlos gestrichen werden.
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Elektronische Rechnungen: Ab 2025 müssen für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer zwingend elektronische Rechnungen ausgestellt werden. Dies ist der erste Schritt zur Einführung eines nationalen Meldesystems für alle Umsätze, mit dem der Fiskus Umsatzsteuerbetrug bekämpfen will. Als elektronische Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, gelten dagegen als sonstige Rechnungen. In einem Übergangszeitraum bis Ende 2025 kann statt einer elektronischen Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.

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Ist-Besteuerung: Die Option zur Ist-Besteuerung kann ab 2024 bis zu einem Vorjahresumsatz von 800.000 Euro statt bisher bis zu 600.000 Euro genutzt werden.
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Pauschallandwirte: Aufgrund von Vorgaben der EU wird der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte inzwischen jährlich angepasst. Für das Jahr 2024 sinken der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale von 9,0 % auf 8,4 %. Im Jahr 2021 betrug der Durchschnittssatz noch 10,7 %. Für einen Landwirt, der große Investitionen mit entsprechend hohem Vorsteuerabzugspotenzial plant, lohnt sich daher möglicherweise der Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung.
Corona-Hilfen sind keine außerordentlichen Einkünfte
Die staatlichen Corona-Hilfen erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung von außerordentlichen Einkünften.
Die staatlichen Hilfsleistungen während der Corona-Pandemie sind keine außerordentlichen Einkünfte, für die ein ermäßigter Steuertarif gelten würde. Das hat das Finanzgericht Münster für die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen (Soforthilfe, Überbrückungshilfe I, November- und Dezemberhilfe) entschieden. Für die Überbrückungshilfe ii bis IV gilt aber gleiches, weil sich die Corona-Hilfen in allen Fällen weder auf mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken noch in einem anderen Veranlagungszeitraum bezogen wurden als dem, für den sie gezahlt worden sind.
Frist für Endabrechnungen zu Corona-Hilfen
Spätestens Ende Juni 2023 müssen die Endabrechnungen für die Überbrückungshilfen vorliegen, während für die Neustarthilfen die Frist schon am 31. März 2023 ausgelaufen ist.
Für die Endabrechnungen zu den diversen Hilfsprogrammen während der Corona-Pandemie laufen dieses Jahr die Fristen aus. Die Frist für die Endabrechnung zu den über den Steuerberater beantragten Neustarthilfen endete bereits am 31. März 2023. Für die November- und Dezemberhilfe sowie die Überbrückungshilfe I – IV läuft die Frist bis zum 30. Juni 2023, wobei in begründeten Einzelfällen eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 möglich ist. Fällt eine Teilrückzahlung an, gibt es dafür eine angemessene Zahlungsfrist, sobald der Schlussbescheid vorliegt.
Auszahlung der EPP an Selbstständige und Unternehmer
Selbstständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte erhalten die EPP in der Regel durch eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das III. Quartal 2022.
Selbstständige, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte erhalten die EPP durch eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung. Dazu wird die am 12. September 2022 fällige Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 für jeden Anspruchsberechtigten um 300 Euro gekürzt (im Fall einer Zusammenveranlagung von Ehegatten, bei denen beide betriebliche Einkünfte haben, also um 600 Euro), sofern die Vorauszahlung auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb abdeckt.
Wenn dem Finanzamt bekannt ist, dass gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielt werden, erfolgt keine Kürzung, denn dann erfolgt die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber. Sind aufgrund der Geringfügigkeit der qualifizierenden Einkünfte oder eines verbleibenden Verlustvortrags aus den betrieblichen Einkünften bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt worden, erfolgt ebenfalls keine Anpassung der Vorauszahlungen. Die Auszahlung erfolgt in diesen Fällen im Rahmen der Steuerveranlagung für 2022.

Für Steuerzahler, deren Vorauszahlung am 12. September 2022 weniger als 300 Euro beträgt, reduziert sich die Vorauszahlung auf 0 Euro. Eine Erstattung des Restbetrags erfolgt bei der Anpassung der Vorauszahlung jedoch nicht. Auch eine Kürzung der Vorauszahlung für den 12. Dezember 2022 ist nicht vorgesehen. Erst im Rahmen der Steuerveranlagung für 2022 erhalten diese Steuerzahler dann einen eventuell verbleibenden Restbetrag.
Bei der Kürzung der Vorauszahlung wird die EPP zunächst brutto ausgezahlt, also ohne anteiligen Steuerabzug. Weil die EPP aber steuerpflichtig ist, steht bei der Steuerveranlagung 2022 dann eine Nachzahlung bzw. reduzierte Steuererstattung an, weil die Vorauszahlungen zunächst zu stark gekürzt worden sind und die nach dem individuellen Steuersatz fällige Steuer auf die EPP wieder abgeführt werden muss.
Ob für die Herabsetzung ein neuer Vorauszahlungsbescheid ergeht, entscheidet jedes Bundesland selbst. Die meisten Bundesländer werden die Vorauszahlungen wohl im Rahmen einer Allgemeinverfügung anpassen, um Papier- und Portokosten zu sparen. Werden oder wurden bereits für das III. Quartal auf der Grundlage des alten Vorauszahlungsbescheides Zahlungen ans Finanzamt geleistet, wird der überzahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückerstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestehen.
Der Fiskus weist außerdem darauf hin, dass die im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren berücksichtigte EPP vorläufigen Charakter hat. Erst bei der Einkommensteuerveranlagung wird die Anspruchsberechtigung überprüft. Besteht kein Anspruch, z. B. weil im Veranlagungszeitraum 2022 keine Einkünfte mehr aus den qualifizierenden Einkunftsarten erzielt worden sind, wird die EPP vom Finanzamt zurückgefordert.
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz in Arbeit
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz werden vor allem Fristen und bereits bestehende Steuererleichterungen in der Corona-Krise verlängert.
Mit einigem Pomp hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für das „Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ veröffentlicht. Dabei sind fast alle der im Gesetz enthaltenen Maßnahmen schon länger geplant oder im Koalitionsvertrag angekündigt gewesen. Erfreulich sind die Maßnahmen in jedem Fall, denn neben der Verlängerung diverser Fristen und Sonderregelungen wird auch eine erweiterte Steuerbefreiung für einen Corona-Bonus an Pflegekräfte eingeführt. Hier sind die geplanten Maßnahmen im Einzelnen:
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Degressive Abschreibung: Als Teil des Corona-Konjunkturpakets war für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, auch eine degressive Abschreibung von bis zu 25 %, höchstens aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung möglich. Diese Möglichkeit zur degressiven Abschreibung wird nun ebenfalls um ein Jahr verlängert und gilt damit auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Soweit für ein Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags vorliegen, kann diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

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Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabzugsbeträge müssen rückgängig gemacht werden, wenn sie nicht bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Geltendmachung folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen verwendet werden. Infolge der Corona-Pandemie wurde die Frist für in 2017 und 2018 abgezogene Beträge um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Infolgedessen können begünstigte Investitionen bisher auch noch in 2022 getätigt werden. Aufgrund der anhaltenden Corona-Effekte und den damit verbundenen Lieferschwierigkeiten sind in vielen Fällen aber auch in 2022 Investitionen nicht möglich. Zur Vermeidung negativer Effekte und zum Erhalt der Liquidität der Unternehmen, wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren Investitionsfristen in 2022 auslaufen, um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise möglicherweise nicht investieren können, die Möglichkeit, die Investitionen in 2023 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.
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Reinvestitionsrücklage: Auch die Fristen für Reinvestitionen im Rahmen einer Reinvestitionsrücklage werden wie beim Investitionsabzugsbetrag um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Rücklage am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahres.
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Home Office-Pauschale: Für die Arbeit zu Hause kann eine Pauschale von 5 Euro pro Tag geltend gemacht werden. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Arbeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Anders als beim Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer gibt es bei dieser Pauschale keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und galt bisher nur für die Jahre 2020 und 2021. In ihrem Koalitionsvertrag hatte die Ampelkoalition jedoch eine Verlängerung der Home Office-Pauschale um ein Jahr angekündigt, also bis zum 31. Dezember 2022, die nun umgesetzt wird.
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Kurzarbeitergeld: Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt. Diese steuerliche Begünstigung der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
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Pflegebonus: Pflegekräfte sollen für die besondere Belastung in der Corona-Pandemie eine vom Staat finanzierte Prämie als Anerkennung erhalten. Die Auszahlung soll dabei durch den Arbeitgeber erfolgen, und die Kosten werden vom Bund erstattet. Neben dem Bund planen auch die Länder teilweise eigene Prämienzahlungen. Um die finanzielle Wirkung der Prämie noch zu verstärken, wird diese bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuerfrei gestellt. Nicht begünstigt sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die nicht aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt werden. Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022.

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Verlustrücktrag: Die schon 2020 eingeführte erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert. Dazu wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auch für 2022 und 2023 auf 10 Mio. Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre, ab 2024 allerdings nur noch innerhalb des alten Höchstbetrags von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung).
Die Erweiterung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre folgt der bisherigen Systematik, bei der Verluste zunächst ins Vorjahr rückgetragen werden. Sollte ein Ausgleich der Verluste in diesem Veranlagungszeitraum nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt der Rücktrag des verbleibenden Restverlustbetrags in den zweiten dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Zur Vereinfachung des Steuerrechts wird aber zugleich das bislang bestehende Wahlrecht zum Umfang des Verlustrücktrags eingeschränkt. Das bedeutet, auf die Anwendung des Verlustrücktrags kann ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 nicht mehr teilweise verzichtet werden. Der Steuerzahler kann sich nur noch insgesamt zugunsten des Verlustvortrags gegen die Anwendung des Verlustrücktrags entscheiden.
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Steuererklärungsfristen: Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für 2020 wird in den Fällen, in denen der Steuerberater die Steuererklärung erstellt, um weitere drei Monate verlängert und läuft damit bis Ende August 2022. Auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 werden verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Außerdem hängt die Länge der allgemeinen Fristverlängerung hier davon ab, ob die Steuererklärung vom Steuerberater erstellt oder selbst abgegeben wird. Ohne Steuerberater ist die Steuererklärung für 2021 bis 30. September 2022 und die Steuererklärung für 2022 bis zum 31. August 2023 abzugeben. Für Erklärungen, die der Steuerberater erstellt, gelten Fristverlängerungen von vier Monaten für 2021 und zwei Monaten für 2022.
Längere Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag geplant
Die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge aus den Jahren 2017 und 2018 wird voraussichtlich bis Ende 2022 verlängert.
Investitionsabzugsbeträge müssen eigentlich innerhalb von drei Jahren für Investitionen verwendet werden. Für in 2017 abgezogene Beträge wäre die Frist Ende 2020 abgelaufen, wurde aber aufgrund der Corona-Krise um ein Jahr verlängert. Da die Krise weiter anhält, wird mit dem Gesetz zur Modernisierung der Körperschaftsteuer die Investitionsfrist nun erneut verlängert. Trotz Forderungen, die Frist auch für 2019 geltend gemachte Abzugsbeträge zu verlängern, erfolgt die Verlängerung zumindest vorerst nur für Abzugsbeträge aus den Jahren 2017 und 2018, für die die Investitionsfrist auf fünf bzw. vier Jahre verlängert wird. Damit läuft nun Ende 2022 die Investitionsfrist für Abzugsbeträge aus den Jahren 2017 bis 2019 aus.
Neustarthilfe für Gesellschaften und Antrag durch Steuerberater möglich
Die Neustarthilfe steht jetzt nicht mehr nur Soloselbstständigen offen, sondern auch kleinen Personen- und Kapitalgesellschaften.
Inzwischen können nicht nur Soloselbstständige, sondern auch Personen- und Kapitalgesellschaften statt der Überbrückungshilfe III die Neustarthilfe beantragen. Eine Kapitalgesellschaft ist antragsberechtigt, wenn sie den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden, vor dem 1. Mai 2020 gegründet wurde, höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt und ein Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet. Außerdem können Anträge auf die Neustarthilfe nun auch über den Steuerberater gestellt werden; für Kapitalgesellschaften ist das sogar zwingend notwendig. Die Beraterkosten werden dabei bezuschusst.
Erststudium nicht als Betriebsausgabe abziehbar
Für Betriebsausgaben gilt beim Abzug von Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium dasselbe wie bei Werbungskosten, nämlich dass die gesetzliche Abzugsbeschränkung verfassungsgemäß ist.
Auch wenn das Studium der Förderung einer konkreten späteren Erwerbstätigkeit dient, sind die Ausgaben für ein Erststudium nur bis zu 4.000 Euro bzw. 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat den unbeschränkten Abzug als Betriebsausgabe mit Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung abgelehnt. Zwar hatten die Verfassungsrichter nur über den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern entschieden, aber angesichts der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts ist der Bundesfinanzhof auch von der Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung in Bezug auf die Betriebsausgaben eines (späteren) Unternehmers überzeugt.
Nachbesserungen bei der Überbrückungshilfe III
Die Bundesregierung hat im Januar zahlreiche Verbesserungen für die Überbrückungshilfe III beschlossen, die dadurch noch mehr Betrieben offensteht und in vielen Fällen höher ausfällt.
Mitte Januar haben Bund und Länder Verbesserungen für die Überbrückungshilfe III vereinbart. Durch die Anpassungen wird die Überbrückungshilfe III und deren Beantragung deutlich einfacher, die Förderung wird großzügiger und steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
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Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind nun Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Ein darüberhinausgehender Nachweis entfällt. Außerdem steht die Überbrückungshilfe III nun Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro in Deutschland offen. Damit erhalten nun auch größere mittelständische Unternehmen Zugang.
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Förderzeitraum: Der Förderzeitraum umfasst jetzt generell den November 2020 bis Juni 2021. Eine Doppelförderung ist allerdings ausgeschlossen. Daher sind Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.
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Förderhöhe: Die monatlichen Höchstbeträge werden deutlich erhöht und vereinheitlicht. Unternehmen können bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt 200.000 bzw. 500.000 Euro). Allerdings gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Die Antragsteller können allerdings wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen.
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Abschlagszahlungen: Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro angehoben, um Unternehmen schnell und effektiv helfen zu können. Erste Abschlagszahlungen sind im Februar zu erwarten, die reguläre Auszahlung ist für März geplant.
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Neustarthilfe: Soloselbstständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale ansetzen. Die Bedingungen dieser einmaligen Betriebskostenpauschale werden deutlich verbessert. Sie wird auf 50 % des Referenzumsatzes verdoppelt und die maximale Höhe wurde auf 7.500 Euro angehoben (bisher 5.000 Euro). Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 % des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 % des Jahresumsatzes 2019. Für Antragsteller, die ihre selbstständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln.
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Förderfähige Kosten: Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechend angemessene Kosten bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.

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Verderbliche und Saisonware: Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben, die aufgrund der angeordneten Geschäftsschließung nicht mehr oder nur mit erheblichen Wertverlusten verkauft werden konnte. Für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 wird daher eine Sonderregelung für Einzelhändler eingeführt, nach der Warenabschreibungen auf das Umlaufvermögen zu 100 % als Fixkosten berücksichtigt werden können. Das betrifft zum Beispiel Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte. Missbrauch soll so weit wie möglich ausgeschlossen und eine effektive Kontrolle gewährleistet werden. Voraussetzung ist daher, dass Unternehmen im Jahr 2019 aus ihrer regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet haben und direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind. Außerdem müssen die Betriebe Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren erfüllen.
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Pyrotechnik: Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Ausfall des Silvesterfeuerwerks gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Hier kann eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragt werden. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 angesetzt werden.
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Reisebranche: Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen wird die Branchenbelastung deutlich abgefedert. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt. So werden externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50-prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und auch bei den Fixkosten berücksichtigt.
Wirtschaftshilfe für November und Dezember
Die "Novemberhilfe" ist eine zusätzliche Unterstützung für Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.
Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die Bundesländer im Oktober Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen. Für bestimmte Branchen umfasst das auch temporäre Schließungen. Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes für November und Dezember werden nun die Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen unterstützt, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird, sowie diejenigen, die indirekt, aber vergleichbar durch die Anordnungen betroffen sind.
Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll möglichst unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Vergleichsumsatz im Vorjahr angenähert. Folgende Regeln gelten für diese Wirtschaftshilfe:
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Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind sowohl direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen als auch indirekt betroffene Unternehmen. Als direkt betroffen zählen alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage von Schließungsverordnungen der Länder nach dem Beschluss von Bund und Ländern am 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Neben Hotels zählen auch andere Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen. Indirekt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen oder in deren Auftrag tätig werden. Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.

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Förderhöhe: Im Rahmen der November-/Dezemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 pro Woche der Schließungen gewährt. Das gilt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, sofern der beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Zuschüsse über 1 Mio. Euro bedürfen noch der Genehmigung durch die EU-Kommission, woran die Bundesregierung arbeitet. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November bzw. Dezember 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
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Abschlagszahlungen: Ein schneller Start der Auszahlung ist für viele Soloselbständige und Betriebe überlebenswichtig. Daher gibt es Abschlagszahlungen für die November-/Dezemberhilfe. Die Antragstellung ist seit der letzten Novemberwoche möglich. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro, andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro. Das Verfahren der regulären Auszahlung der Wirtschaftshilfe wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
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Leistungsanrechnung: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum gezahlt werden, werden auf die Wirtschaftshilfe angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
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Umsatzanrechnung: Wenn im Förderzeitraum trotz der Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Bei darüber hinausgehenden Umsätzen erfolgt eine entsprechende Anrechnung. Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Sie erhalten die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum nur für die Umsätze, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Steuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

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Antragstellung: Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss wie bei der Überbrückungshilfe auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie können den Antrag auch selbst online (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/) stellen. Voraussetzung für die Anmeldung ist ein ELSTER-Zertifikat. Der Direktantrag auf November-/Dezemberhilfe kann nur einmal gestellt werden.
Neue Wirtschaftshilfen in der Corona-Krise
Die Corona-Hilfen wurden erneut nachjustiert und erweitert. Neben der neuen November-/Dezemberhilfe wird die Überbrückungshilfe bis Juni 2021 verlängert und ausgeweitet.
Wegen der drastisch steigenden Infektionszahlen haben Bund und Länder ab November einen Teil-Lockdown angeordnet, der nun kurzfristig deutlich ausgeweitet und bis ins neue Jahr verlängert wurde. Deshalb hat die Bundesregierung nicht nur bestehende Hilfsprogramme für die Wirtschaft verlängert und ausgeweitet, sondern auch eine zusätzliche außerordentliche Wirtschaftshilfe für die vom Lockdown besonders betroffenen Betriebe beschlossen.
Hier ist ein schneller Überblick über die Verbesserungen und neu aufgelegten Hilfsprogramme. Außerdem haben wir die Details zur Wirtschaftshilfe für November und Dezember in einem weiteren Beitrag für Sie zusammengestellt und in einem dritten Beitrag die Änderungen bei der Überbrückungshilfe III zusammengefasst.
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November-/Dezemberhilfe: Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes werden die Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen unterstützt, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird, sowie diejenigen, die indirekt, aber vergleichbar durch die Anordnungen betroffen sind. Bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro pro Betrieb werden Zuschüsse pro Woche der Schließung von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 gewährt.

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Überbrückungshilfe: Die Überbrückungshilfe II läuft noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert und richtet sich auch an die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 betroffenen Unternehmen. Dabei wird es weitere Verbesserungen geben, z. B. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder Abschreibungen. Anstelle von bislang maximal 50.000 Euro sollen künftig bis zu maximal 500.000 Euro Betriebskostenerstattung pro Monat möglich sein.
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Neustarthilfe: Zusammen mit der Überbrückungshilfe III kommt auch eine Neustarthilfe für Soloselbstständige. Mit dieser Neustarthilfe erhalten Soloselbständige, die oft keine Betriebskosten geltend machen konnten, eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerpflichtigen Zuschuss. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz vom Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist. Sie soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen bei Antragstellung noch nicht feststehen. Aufgrund der nötigen technischen Vorarbeit und Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen.
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KfW-Kredite: Das Sonderprogramm der KfW – einschließlich des KfW-Schnellkredits – wurde vorerst bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Außerdem steht der KfW-Schnellkredit jetzt auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbank können Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal aber 300.000 Euro für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, beantragen. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbank von der Haftung frei. Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Insbesondere ist nun die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Das erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.
Wichtige Frist zur Eintragung im Transparenzregister läuft aus
Für GmbHs, Genossenschaften, Partnerschaftsgesellschaften und UGs läuft am 30. Juni 2022 die Übergangsfrist zur Eintragung im Transparenzregister aus.
Seit dem 1. August 2021 sind viele Unternehmen und Vereine verpflichtet, sich im Transparenzregister einzutragen. Unternehmen und Organisationen, deren Pflicht zur Eintragung bislang durch die Mitteilungsfiktion als erfüllt galt, müssen die Eintragung der wirtschaftlich berechtigten Person(en) innerhalb einer Übergangsfrist nachholen. Diese Übergangsfrist für GmbHs, Genossenschaften, Partnerschaften und UGs (haftungsbeschränkt) läuft am 30. Juni 2022 aus. Verstöße gegen die Eintragungs- und Transparenzpflichten gelten als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 150.000 Euro geahndet werden können.
Häusliches Arbeitszimmer von Ehegatten oder Lebenspartnern
Neben den allgemeinen Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer spielen bei Ehegatten und Lebenspartnern auch die Eigentums- oder Mietverhältnisse eine Rolle bei der Frage, welche Kosten abziehbar sind.
Beim Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von Ehegatten und Lebenspartnern als Betriebsausgaben oder Werbungskosten hat sich die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ab 2018 geändert. Bis einschließlich 2017 waren die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen (einschließlich der Abschreibung) für eine Immobilie, die beiden Partnern gemeinsam gehört, unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten abziehbar. Diese Vereinfachung gilt ab 2018 nicht mehr, denn der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich über solche Fälle entschieden. Dabei hat er eine differenzierte Beurteilung verlangt, die zwischen grundstücksorientierten Ausgaben (Abschreibung, Zinsen, Grundsteuer, Hausversicherungen usw.) und nutzungsorientierten Ausgaben (Energiekosten, Reinigung, Renovierungskosten für das Arbeitszimmer usw.) unterscheidet.
Diese Unterscheidung ist deshalb notwendig, weil die grundstücksbezogenen Ausgaben – unabhängig von der Bezahlung – nur der Eigentümer selbst steuerlich geltend machen kann. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs werden die grundstücksorientierten Ausgaben nämlich bei Zahlung durch einen Nichteigentümer zumindest auch im Interesse des Eigentümers aufgewendet. Daraus folgt für eine Immobilie im gemeinsamen Eigentum beider Partner, dass der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte oder Lebenspartner die grundstücksorientierten Aufwendungen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil geltend machen kann – auch wenn er sie ausschließlich alleine trägt. Gehört die Immobilie allein dem anderen Ehegatten, scheidet der Abzug dieser Ausgaben sogar vollständig aus, wenn der Nichteigentümer das Arbeitszimmer alleine nutzt.

Im Gegensatz dazu sind die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden nutzungsorientierten Kosten durch den Beruf des Partners veranlasst, der das Arbeitszimmer nutzt. Bei diesen Aufwendungen kommt es in erster Linie darauf an, wer sie tatsächlich getragen hat und nicht, wer sie zivilrechtlich schuldet. Folglich werden die nutzungsorientierten Aufwendungen demjenigen zugerechnet, von dessen Konto sie gezahlt worden sind. Werden diese Aufwendungen von einem Bankkonto beglichen, das beiden Ehe-/Lebenspartnern gemeinsam gehört, kann der Nichteigentümer die durch seine berufliche Nutzung verursachten Kosten in voller Höhe und nicht nur anteilig steuerlich geltend machen.
Die Differenzierung zwischen grundstücks- und nutzungsorientierten Aufwendungen mit den sich daraus ergebenen unterschiedlichen steuerlichen Folgen ist nicht auf Eigentumsfälle beschränkt, sondern auch bei gemieteten Immobilien vorzunehmen. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden gehört dabei die (Kalt-)Miete zu den grundstücksbezogenen Aufwendungen. Somit kommt eine steuermindernde Berücksichtigung der Miete nur in Betracht, wenn der das Arbeitszimmer nutzende Steuerpflichtige auch gleichzeitig der Mieter ist. Bei einer gemeinsam gemieteten Wohnung und Nutzung des Arbeitszimmers durch einen Ehegatten/Lebenspartner kann dementsprechend die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende (Kalt-)Miete nur zur Hälfte steuerlich berücksichtigt werden.
Dagegen sind die nutzungsorientierten Nebenkosten steuerlich demjenigen zuzurechnen, der sie finanziell getragen hat. Werden die nutzungsorientierten Nebenkosten von einem gemeinsamen Bankkonto der Ehegatten überwiesen, ist der auf das Arbeitszimmer entfallende Betrag in voller Höhe abzugsfähig.
Verbesserungen beim Investitionsabzugsbetrag
Das Jahressteuergesetz 2020 soll neben diversen Verbesserungen beim investitionsabzugsbetrag auch zwei Gestaltungsmodelle mit dem Abzugsbetrag gesetzlich ausschließen.
Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter. Mit der daraus resultierenden Steuerstundung können Unternehmen die für die Finanzierung der Investition notwendigen Mittel leichter ansparen. Darüber hinaus sind für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen möglich, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen.
Ein wesentliches Element des Jahressteuergesetzes 2020, an dem die Bundesregierung und die Parlamente derzeit arbeiten, ist eine Mini-Reform des Investitionsabzugsbetrags, die verschiedene Anspruchsvoraussetzungen für die Unternehmen reduziert und den maximalen Abzugsbetrag etwas anhebt. Gleichzeitig werden zwei Steuergestaltungen mit Abzugsbeträgen gesetzlich ausgeschlossen, von denen zumindest eine bisher gerne genutzt wurde, um Mehrergebnisse nach einer Betriebsprüfung auszugleichen.
Die meisten Änderungen, also insbesondere die Verbesserungen für die Betriebe, sollen bereits für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2019 enden, und können damit schon 2020 in Anspruch genommen werden. Erst ein Jahr später, also ab 2021, greifen dann die beiden Änderungen, mit denen die ungewollten Steuergestaltungen gesetzlich ausgeschlossen werden sollen. Im Einzelnen sind folgende Änderungen geplant:
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Investitionskosten: Die begünstigten Investitionskosten werden von 40 auf 50 % angehoben. Damit lassen sich indirekt auch höhere Grenzen für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter realisieren, denn für die Prüfung der Grenze sind nur die durch den Investitionsabzugsbetrag reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Bisher konnten mit dem Abzugsbetrag Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1.333 Euro sofort abgeschrieben und bis zu 1.666 Euro in die Sammelpostenregelung einbezogen werden. Durch die Anhebung der begünstigten Investitionskosten auf 50 % können ab 2021 effektiv Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zum doppelten Grenzbetrag in die Sofort- oder Sammelpostenabschreibung einbezogen werden. Dazu wird 2020 ein Investitionsabzugsbetrag von 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht, mit dem dann für die Anschaffung oder Herstellung in 2021 die tatsächlich anzusetzenden Kosten um die Hälfte reduziert werden können.

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Betriebliche Nutzung: Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, also zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Aufgrund dieser Betriebsbezogenheit liegt eine schädliche betriebsfremde Verwendung daher nicht nur bei einer Privatnutzung, sondern auch bei einer unentgeltlichen Nutzung in einem anderen Betrieb des Unternehmers vor. Um die Nutzungsmöglichkeiten für begünstigte Wirtschaftsgüter zu flexibilisieren, sind künftig auch vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt, und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind damit auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut an einen anderen eigenen Betrieb vermietet. Im Referentenentwurf war zusätzlich auch eine Begünstigung bei einer außerbetrieblichen Nutzung von bis zu 50 % statt bisher nur bis zu 10 % vorgesehen. Dieser Teil der Änderung wurde aber zumindest vorerst wieder aus dem Gesetz gestrichen.
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Gewinngrenze: Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale, die für den Investitionsabzugsbetrag nicht überschritten werden dürfen. Bei bilanzierenden Unternehmen ist das ein Betriebsvermögen von höchstens 235.000 Euro, bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von höchstens 125.000 Euro und bei Betrieben mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein Gewinn von höchstens 100.000 Euro. Weil die bisherigen Größenmerkmale nach Überzeugung der Finanzverwaltung zur Abgrenzung begünstigter Betriebe insbesondere im Bereich der Land- und Forstwirtschaft teilweise ungeeignet sind, soll künftig für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze von 150.000 Euro als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gelten. Damit erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich, während einige Großbetriebe künftig nicht mehr unter die Begünstigungsregelung fallen.
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Nachträgliche Geltendmachung: Die nachträgliche Beantragung eines Investitionsabzugsbetrags ist möglich, sofern die entsprechende Steuerfestsetzung noch änderbar ist, beispielsweise bei einem Vorbehalt der Nachprüfung. Diese Möglichkeit wird nach Betriebsprüfungen gerne genutzt, um bei der Prüfung festgestellte Mehrergebnisse durch die nachträgliche Geltendmachung eines Abzugsbetrags zu kompensieren. Weil diese Nutzung nicht im Sinn des Fiskus ist, wird ab 2021 die Verwendung von Abzugsbeträgen für Investitionen ausgeschlossen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Die Änderung betrifft ausschließlich nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge, die nach Ablauf der Einspruchsfrist für die erstmalige Steuerfestsetzung oder gesonderte Feststellung in Anspruch genommen werden. Bis zum Ende der Einspruchsfrist der erstmaligen Steuerfestsetzung geltend gemachte Abzugsbeträge können weiterhin für Wirtschaftsgüter unabhängig von deren Investitionszeitpunkt verwendet werden.
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Personengesellschaften: Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass eine begünstigte Investition auch dann vorliegt, wenn der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn einer Personengesellschaft abgezogen wurde und die geplante Investition später von einem Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. Aufgrund dieses Urteils können auch Steuerzahler von der Vergünstigung profitieren, die gar nicht investieren. Daher wird ab 2021 klargestellt, dass die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist. Wurde beispielsweise ein Abzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters geltend gemacht, kann der Abzugsbetrag auch nur für Investitionen dieses Gesellschafters in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.
