Einkommenssteuer – Ehepartner und Kinder
Außergewöhnliche Belastung trotz steuerpflichtiger Ersatzleistung
Als außergewöhnliche Belastung abziehbare Ausgaben sind nicht um eine Ersatzleistung zu kürzen, sofern die Ersatzleistung selbst steuerpflichtig ist.
Eine steuerpflichtige Leistung, die Aufwendungen ausgleichen soll, die als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, führt nicht zu einer Kürzung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastung. Der Bundesfinanzhof stellt sich mit dieser Entscheidung klar gegen ein Finanzamt, das einerseits ein vom Arbeitgeber der verstorbenen Mutter gezahltes Sterbegeld als steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigte, andererseits aber den Abzug der Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung mit Verweis auf das Sterbegeld verweigerte. Diese Kürzung der Bestattungskosten sah der Bundesfinanzhof zu Recht als verfassungswidrige Doppelbesteuerung an. Eine Kürzung kommt nur in Frage für steuerfreie Ersatzleistungen.
Beitragshöhe hängt vom Einkommen beider Ehegatten ab
Für die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags eines freiwilligen Mitglieds ist auch das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners zu berücksichtigen, wenn dieser privat versichert ist.
Der Krankenversicherungsbeitrag freiwillig Versicherter richtet sich auch nach dem Einkommen des privat versicherten Ehegatten. Das Landessozialgericht Hessen hat bestätigt, dass bei einem freiwillig versicherten Mitglied für den Beitrag dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Dazu gehört neben dem eigenen Einkommen auch die Hälfte des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners, sofern dieser nicht ebenfalls Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Als Grund dafür gibt das Gericht an, dass das Einkommen des besserverdienenden Ehegatten den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe darstellt.
Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten
Dass der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt, ist jedenfalls in gewissen Grenzen nicht verfassungswidrig.
Kinderbetreuungskosten können zu zwei Drittel als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Kind auch zum Haushalt des Steuerzahlers gehört. Der Bundesfinanzhof hat deshalb die Klage eines Vaters abgewiesen, der die hälftigen Kosten für den Kinderhort, die er der Mutter erstattet hatte, als Sonderausgabe geltend machen wollte. Die Beschränkung der Abziehbarkeit auf die Haushaltszugehörigkeit des Kindes verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt werden. Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit beruht nach Überzeugung der Richter auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung.
Verrechnung der Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen
Der Grund oder der Umfang einer Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ändern nichts daran, dass die Erstattung als negative Sonderausgaben zu steuerpflichtigen Einnahmen führt.
Von der Kranken- und Pflegeversicherung für Vorjahre erstattete Beiträge sind auch dann mit den im laufenden Jahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen und der verbleibende Erstattungsüberhang den steuerpflichtigen Einkünften hinzuzurechnen, wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein Sozialversicherungsverhältnis rückabgewickelt oder rückwirkend umgestellt worden ist. Der Bundesfinanzhof hat mit diesem Urteil außerdem eindeutig klargestellt, dass die Regelungen über die Verrechnung und Hinzurechnung erstatteter Sonderausgaben nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.
Geklagt hatte ein Ehepaar, bei dem das Krankenversicherungsverhältnis rückwirkend für 13 Jahre anders beurteilt wurde und deshalb eine Erstattung von rund 40.000 Euro anfiel, die zu einer entsprechend hohen einmaligen Steuerbelastung führte. Eine Änderung der ursprünglichen Bescheide, was aufgrund des progressiven Steuersatzes deutlich günstiger gewesen wäre, lehnte der Bundesfinanzhof aber auch in einem solchen Extremfall klar ab.
Reform der Pflegeversicherung
Die Reform der Pflegeversicherung wirkt sich nicht nur auf die Beiträge, sondern vor allem auch auf die Leistungen aus.
Seit dem 1. Juli 2023 greift der erste Teil der Reform der Pflegeversicherung, durch den die Beitragssätze angepasst wurden. Während Kinderlose nun 0,6 % mehr zahlen müssen, richtet sich der Beitrag für Eltern auch nach der Zahl und dem Alter der Kinder. Vom zweiten bis zum fünften Kind erhalten Eltern einen Abschlag von 0,25 % auf den regulären Beitrag von 3,4 %.
Dieser zusätzliche Abschlag gilt allerdings nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Im Gegensatz zur Aufstellung im letzten Newsletter sind nach der Endfassung des Gesetzes aber für den zusätzlichen Abschlag nur die Kinder unter 25 Jahren berücksichtigungsfähig. Sobald nicht mehr mindestens 2 Kinder jünger als 25 Jahre sind, gilt also wieder der reguläre Beitrag für Eltern von 3,4 %. Die Beitragsstaffelung sieht damit so aus:
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Kinderlose: Arbeitnehmeranteil 2,30 %, Gesamtbeitrag 4,00 %
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Eltern mit max. 1 Kind unter 25: Arbeitnehmeranteil 1,70 %, Gesamtbeitrag 3,40 %
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Eltern mit 2 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 1,45 %, Gesamtbeitrag 3,15 %
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Eltern mit 3 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 1,20 %, Gesamtbeitrag 2,90 %
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Eltern mit 4 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 0,95 %, Gesamtbeitrag 2,65 %
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Eltern mit mind. 5 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 0,70 %, Gesamtbeitrag 2,40 %

Neben den Beiträgen werden aber auch die Leistungen der Pflegeversicherung signifikant geändert und teilweise deutlich verbessert, auch wenn die höheren Leistungen aus Sicht vieler Betroffener deutlich hinter dem zurück bleiben, was wünschenswert wäre. Außerdem greifen die Leistungsverbesserungen erst etwas später als die Beitragsanpassungen, nämlich zum 1. Januar 2024 mit weiteren Verbesserungen ab 2025. Hier ist der Überblick:
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Pflegegeld & Sachleistungen: Um die häusliche Pflege zu stärken, werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um 5% erhöht.
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Pflegeunterstützungsgeld: Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen ab 2024 pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
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Verhinderungs- & Kurzzeitpflege: Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Mit diesem sogenannten Entlastungsbudget können in der häuslichen Pflege dann Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und der Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 Euro) im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden. Außerdem wird die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege abgeschafft, sodass die Leistungen künftig unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können. Für Eltern pflegebedürftiger Kinder unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget schon ab Januar 2024 in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung und steigt bis Juli 2025 auf ebenfalls 3.539 Euro an.
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Vollstationäre Pflege: Zum 1. Januar 2024 werden die Zuschläge erhöht, die die Pflegekasse an die in Pflegeheimen untergebrachten Pflegebedürftigen zahlt. Die Sätze steigen von 5 % auf 15 % bei bis zu 12 Monaten Verweildauer, von 25 % auf 30 % bei 13 bis 24 Monaten, von 45 % auf 50 % bei 25 bis 36 Monaten und von 70 % auf 75 % bei mehr als 36 Monaten.
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Dynamisierte Leistungen: Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. Für die langfristige Leistungsdynamisierung und deren Finanzierung will die Bundesregierung bis Ende Mai 2024 Vorschläge erarbeiten.
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Feststellungsverfahren: Die komplexen und intransparenten Regelungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden neu strukturiert und systematisiert, sodass verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte voneinander getrennt und übersichtlicher aufbereitet sind. Außerdem wird die Möglichkeit zur telefonischen Begutachtung in bestimmten Situationen geschaffen, was Antragsteller und Medizinische Dienste entlasten soll.
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Vorsorge & Rehabilitation: Der Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen wird erleichtert, indem die Möglichkeit zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson erweitert und weiterentwickelt wird.
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Arbeitsbedingungen: Durch eine Reihe von zum Teil kleineren Maßnahmen sollen die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende verbessert werden.
Rentenversicherungsbeiträge zum Krankengeld nicht abziehbar
Die im Krankengeld enthaltenen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die beim Progressionsvorbehalt ebenfalls berücksichtigt werden, sind steuerlich nicht abziehbar.
Entwurf des Wachstumschancengesetzes
Mit einem umfangreichen Steueränderungsgesetz, das vor allem Erleichterungen und Vereinfachungen enthält, will die Bundesregierung neue Wachstumsimpulse für die deutsche Wirtschaft setzen.
Um wohlklingende Namen für profane Änderungsgesetze war die Politik noch nie verlegen. Kein Wunder also, dass sich das Bundesfinanzministerium die vielversprechende Kurzbezeichnung „Wachstumschancengesetz“ für ein umfangreiches Steueränderungsgesetz hat einfallen lassen. Den ersten Entwurf für dieses „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“, wie das Gesetz mit vollem Namen heißt, hat das Ministerium pünktlich zum Beginn der parlamentarischen Sommerpause veröffentlicht.
Das Gesetz enthält viele dutzend Änderungen in den verschiedensten Steuergesetzen und dürfte damit die Funktion des Jahressteuergesetzes für dieses Jahr erfüllen. Der Umfang des Gesetzentwurfs spricht ebenfalls dafür: Mit 279 Seiten übertrifft er den Entwurf des letzten Jahressteuergesetzes um fast 100 Seiten. Zwar sind nicht alle Änderungen rundweg im Sinne der Steuerzahler, aber das Gesetz trägt seinen Namen auch nicht ganz zu Unrecht.
Fast alle bisher in dem Gesetz geplanten Maßnahmen verbessern oder vereinfachen das Steuerrecht für Unternehmen und Privatleute. Ein Kernpunkt ist die Reform der Abschreibungsregeln für Wirtschaftsgüter mit geringem Wert. Außerdem wird eine Investitionsprämie für klimafreundliche Investitionen eingeführt. Hier ist ein Überblick der wichtigsten geplanten Änderungen:
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Investitionsprämie: Für Investitionen, die durch Energieeinsparungen zum Klimaschutz beitragen, wird eine Investitionsprämie von 15 % der Investitionskosten eingeführt. Voraussetzungen für die Prämie sind, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut mindestens 10.000 Euro betragen, das Gesamtinvestitionsvolumen mindestens 50.000 Euro umfasst und der Antragsteller betriebliche Einkünfte erzielt (Gewerbe, Freiberufler, Land- und Forstwirtschaft). Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, können bis Ende 2027 maximal zwei Anträge auf die Investitionsprämie für ein Investitionsvolumen von insgesamt maximal 200 Mio. Euro gestellt werden. Pro Antragsteller wird damit eine Investitionsprämie von maximal 30 Mio. Euro gewährt (15 % aus 200 Mio. Euro).

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Geringwertige Wirtschaftsgüter: 2018 wurde die über Jahrzehnte beinahe unveränderte Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf 800 Euro angehoben. Die damaligen Pläne, diese Grenze gleich auf 1.000 Euro anzuheben, fanden damals keine Mehrheit, werden nun aber für ab dem 1. Januar 2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter umgesetzt. Weil durch diese Änderung die Sammelpostenregelung in ihrer bisherigen Form überflüssig würde, wird auch diese angepasst.
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Sammelpostenabschreibung: Die Abschreibung für Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 250 und 1.000 Euro in einem Sammelposten wird deutlich ausgeweitet und damit für viele Betriebe zu einer echten Alternative zur GWG-Abschreibung. In den Sammelposten können ab 2024 Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 5.000 Euro aufgenommen werden. Außerdem wird die Abschreibungsdauer für den Sammelposten von fünf auf drei Jahre verkürzt.
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Sonderabschreibung: Kleinere Betriebe, die im Vorjahr einen Gewinn von maximal 200.000 Euro erzielt haben, können für bewegliche Wirtschaftsgüter in den ersten fünf Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % geltend machen. Für ab 2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird die Sonderabschreibung auf bis zu 50 % angehoben.
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Verpflegungsmehraufwand: Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand im Rahmen einer Auswärtstätigkeit sollen ab 2024 angehoben werden. Der Tagessatz für einen vollen Tag der Abwesenheit steigt von 28 Euro auf 30 Euro, der Satz für den An- oder Abreisetag oder eine Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 8 Stunden steigt von 14 Euro auf 15 Euro.
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Betriebsveranstaltungen: Für Zuwendungen des Arbeitsgebers an Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gilt bisher ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro. Dieser Freibetrag soll ab 2024 auf 150 Euro steigen.
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Geschenke: Geschenke an Nichtarbeitnehmer dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern deren Wert im Kalenderjahr mehr als 35 Euro pro Empfänger ausmacht. Für alle nach 2023 beginnenden Wirtschaftsjahre soll diese Abzugsgrenze auf 50 Euro pro Person und Jahr angehoben werden.
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Vermietungsfreigrenze: Für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird ab 2024 eine Steuerfreigrenze in Höhe von 1.000 Euro eingeführt. Liegen die Einnahmen vor Abzug der Ausgaben unter der Freigrenze, sind in der Steuererklärung keine Angaben mehr zum Mietverhältnis nötig. Sofern die Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis die Einnahmen überschreiten und damit steuerlich ein Verlust zu berücksichtigen wäre, können die Einnahmen aber auch weiterhin auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden.
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Private Veräußerungsgeschäfte: Bisher bleiben Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei, wenn der daraus im Kalenderjahr erzielte Gewinn insgesamt nicht mehr als 600 Euro beträgt. Diese Freigrenze wird ab 2024 auf 1.000 Euro angehoben.
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Rentenbesteuerung: Um die vom Bundesfinanzhof geforderte Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Renten umzusetzen, wird der vom Jahr des Rentenbeginns abhängige Besteuerungsanteil der Rente angepasst. Ab 2023 steigt der Besteuerungsanteil jährlich nicht mehr wie bisher vorgesehen um 1,0 %, sondern nur noch um 0,5 %. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2023 beträgt der Besteuerungsanteil damit statt 83 % nur 82,5 %. Außerdem wird es durch die Änderung nun bis 2058 dauern, bis eine volle Besteuerung der Renten erreicht ist. Bisher wäre das schon 2040 der Fall gewesen.
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Versorgungsfreibetrag: Korrespondierend zur Anpassung bei der Rentenbesteuerung wird auch der Versorgungsfreibetrag angepasst. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 %, sondern nur noch um 0,4 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro.
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Altersentlastungsbetrag: Ebenfalls angepasst wird der Altersentlastungsbetrag. Dieser wird nun jährlich nur noch um 0,4 % statt bisher 0,8 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt dementsprechend ab dem Jahr 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.
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Kleinbetragsrenten: Sofern die monatliche Rente aus einem steuerbegünstigten Vertrag unter einem bestimmten Grenzbetrag liegen würde (2023 bei 33,95 Euro), kann sie vom Anbieter auch in Form einer einmaligen Kapitalabfindung ausgezahlt werden, ohne dass dies negative steuerliche Folgen hätte. Künftig soll die Abfindung einer Kleinbetragsrente auch während der Auszahlungsphase steuerunschädlich möglich sein, wenn die Rente wegen eines Versorgungsausgleichs den Grenzbetrag erreicht oder unterschreitet.
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Gruppenunfallversicherung: Die Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung kann der Arbeitgeber pauschal mit 20 % versteuern, wenn der durchschnittliche Beitrag je Arbeitnehmer nach Abzug der Versicherungssteuer nicht mehr als 100 Euro im Jahr beträgt. Ab 2024 soll dieser Grenzbetrag ersatzlos wegfallen, sodass dann alle Gruppenunfallversicherungen pauschal versteuert werden können.
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Ermäßigte Besteuerung: Bisher kann die ermäßigte Besteuerung für bestimmte Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Weil das aber für die Arbeitgeber recht kompliziert und mit steuerlichen Risiken verbunden ist, wird das Verfahren ab 2024 gestrichen. Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung aber auch weiterhin durch Abgabe einer Steuererklärung nachträglich beim Finanzamt geltend machen.
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Verlustrücktrag: Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Möglichkeit des Verlustrücktrags von einem auf zwei Jahre erweitert und der maximale Betrag für den Verlustrücktrag befristet bis Ende 2023 von 1 Million auf 10 Millionen Euro angehoben (20 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten). Diese höheren Betragsgrenzen sollen nun dauerhaft bestehen bleiben. Außerdem wird der Verlustrücktrag ab 2024 auf drei Jahre erweitert. Verluste aus dem Jahr 2024 können also bis ins Jahr 2021 rückgetragen werden.
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Verlustvortrag: Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Million Euro (2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag dagegen auf 60 % der Einkünfte beschränkt, die in dem Jahr erzielt werden, auf das der Verlust vorgetragen wird. Diese Mindestgewinnbesteuerung wird bis einschließlich 2027 ausgesetzt, sodass bis dahin ein unbeschränkter Verlustvortrag möglich ist. Ab 2028 greift die Mindestgewinnbesteuerung wieder, dann aber mit einem höheren Sockelbetrag von 10 Millionen Euro (20 Mio. für Ehegatten).
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Zinsschranke: Die Zinsschranke wird reformiert und an Vorgaben der EU angepasst. Das führt zu einer teilweisen Verschärfung, weshalb zum Ausgleich die bisherige Freigrenze von 3 Millionen Euro in einen Freibetrag gleicher Höhe umgewandelt wird.
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Thesaurierungsbegünstigung: Mehrere Maßnahmen sollen die Thesaurierungsbegünstigung auch für Unternehmer öffnen, die nicht den Spitzensteuersatz zahlen. Dazu wird der begünstigungsfähige Gewinn ab 2024 um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge erhöht, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Außerdem wird die Verwendungsreihenfolge verbessert, sodass künftig steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die im Unternehmen belassen wurden, vorrangig entnommen werden können.
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Dezemberhilfe 2022: Die Dezember-Soforthilfe, die 2022 zur Entlastung der hohen Erdgaspreise gewährt wurde, soll nun doch nicht besteuert werden, weswegen die Regelungen ersatzlos gestrichen werden.
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Elektronische Rechnungen: Ab 2025 müssen für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer zwingend elektronische Rechnungen ausgestellt werden. Dies ist der erste Schritt zur Einführung eines nationalen Meldesystems für alle Umsätze, mit dem der Fiskus Umsatzsteuerbetrug bekämpfen will. Als elektronische Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, gelten dagegen als sonstige Rechnungen. In einem Übergangszeitraum bis Ende 2025 kann statt einer elektronischen Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.

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Ist-Besteuerung: Die Option zur Ist-Besteuerung kann ab 2024 bis zu einem Vorjahresumsatz von 800.000 Euro statt bisher bis zu 600.000 Euro genutzt werden.
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Pauschallandwirte: Aufgrund von Vorgaben der EU wird der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte inzwischen jährlich angepasst. Für das Jahr 2024 sinken der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale von 9,0 % auf 8,4 %. Im Jahr 2021 betrug der Durchschnittssatz noch 10,7 %. Für einen Landwirt, der große Investitionen mit entsprechend hohem Vorsteuerabzugspotenzial plant, lohnt sich daher möglicherweise der Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung.
Steuerliche Behandlung der Kindertagespflege
Der Fiskus hat die Regeln für die steuerliche Behandlung der Einkünfte aus einer Kindertagespflege aktualisiert und dabei insbesondere die Betriebsausgabenpauschale angehoben.
Nach mehr als sechs Jahren hat das Bundesfinanzministerium eine aktualisierte Fassung seiner Verwaltungsanweisung zu den Einkünften von Tagesmüttern und anderen Personen, die eine Kindertagespflege anbieten, veröffentlicht. Die wesentlichste Änderung in der überarbeiteten Fassung, die ab dem Kalenderjahr 2023 gilt, ist eine Anhebung der monatlichen Betriebsausgabenpauschale von 300 Euro auf 400 Euro. Im Einzelnen gelten folgende Regeln:
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Einkunftsart: Erfolgt die Kindertagespflege im Haushalt der betreuenden Person oder der Erziehungsberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen und werden die Kinder verschiedener Erziehungsberechtigter eigenverantwortlich betreut, dann erfolgt die Kindertagespflege als selbstständige erzieherische Tätigkeit. Werden stattdessen Kinder in deren eigener Familie nach den Anweisungen der Erziehungsberechtigten betreut, ist die betreuende Person in der Regel Arbeitnehmer und die Erziehungsberechtigten die Arbeitgeber. In diesem Fall können von den Einkünften aus der Betreuungstätigkeit entweder die tatsächlichen Werbungskosten oder der Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit 1.230 Euro abgezogen werden.
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Gewinnermittlung: Die laufenden Zahlungen zur Erstattung des Sachaufwands und Anerkennung der Förderungsleistung durch die Kindertagespflegeperson sind steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Das gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der Mittel. Die Steuerbefreiung für nebenberufliche erzieherische Tätigkeiten (Übungsleiterpauschale) gilt nicht für diese Zahlungen. Allerdings sind die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe geleisteten Erstattungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, einer angemessenen Alterssicherung und einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung steuerfrei.

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Betriebsausgaben: Von den steuerpflichtigen Einnahmen sind die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Betriebsausgaben abzuziehen. Dazu zählen insbesondere die Nahrung für die betreuten Kinder, Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel sowie die Miete, Betriebskosten und Ausstattungsgegenstände (Mobiliar) für die zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten. Daneben sind Kommunikations-, Weiterbildungs- und Fahrtkosten sowie die Aufwendungen für die Freizeitgestaltung der betreuten Kinder abziehbar. Auch die Beiträge für Versicherungen, soweit sie unmittelbar mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sind Betriebsausgaben. Keine Betriebsausgabe sind dagegen die Beiträge zur Alterssicherung, Unfallversicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
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Betriebsausgabenpauschale: Statt der tatsächlichen Betriebsausgaben kann zur Vereinfachung auch eine Betriebsausgabenpauschale von 400 Euro je Kind und Monat von den erzielten Einnahmen abgezogen werden. Der Betriebsausgabenpauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Weicht die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit davon ab, ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig zu kürzen. Für Zeiträume, in denen die betreuende Person verhindert ist, die vereinbarten Betreuungszeiten zu absolvieren (Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc.), kann die Betriebsausgabenpauschale nur dann abgezogen werden, wenn das Betreuungsgeld währenddessen weitergezahlt wird. Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz wirken sich nicht auf die Pauschale aus, sodass diese auch im Fall einer vorübergehenden Schließung, in der keine Einnahmen erzielt werden, abgezogen werden kann.
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Freihalteplätze: Erhält die betreuende Person laufende Geldleistungen für Freihalteplätze, die im Fall einer Krankheits-, Urlaubs- oder Fortbildungsvertretung für eine andere Kindertagespflegeperson kurzfristig belegt werden können, kann anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben eine Pauschale von 50 Euro je Freihalteplatz und Monat als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für die Zeit, in der ein Freihalteplatz mit einem Kind belegt ist, wird natürlich die höhere Pauschale von 400 Euro je Kind und Monat angesetzt. Beide Pauschalen sind auf 20 Arbeitstage im Monat ausgelegt und zeitanteilig anzusetzen.
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Einschränkungen: Findet die Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten statt, können die Betriebsausgabenpauschalen nicht abgezogen werden. In diesen Fällen ist nur der Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben möglich. Außerdem dürfen die Betriebsausgabenpauschalen nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden. Ein eventueller Verlust aus der Kindertagespflege kann also nur dann geltend gemacht werden, wenn nicht die Pauschalen, sondern die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ab dem 1. Juli 2023 greift.
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat kurz vor der Sommerpause verabschiedet haben, werden Regelungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung nachjustiert und viele Leistungen verbessert. Außerdem werden die Beitragssätze für die Pflegeversicherung neu festgelegt. Während auf kinderlose Beitragszahler eine Beitragserhöhung zukommt, zahlen Eltern ab dem zweiten Kind künftig weniger für die Pflegeversicherung als heute.
Als erster Schritt der Reform soll die Finanzgrundlage der Pflegeversicherung stabilisiert und verbessert werden, indem die Beitragssätze zum 1. Juli 2023 angepasst werden. Diese Änderung soll dann erste Leistungsverbesserungen ab dem 1. Januar 2024 ermöglichen. In einem zweiten Schritt werden zum 1. Januar 2025 sämtliche Leistungsbeträge nochmals spürbar angehoben.
Die Beitragsanpassung zum 1. Juli 2023 besteht selbst ebenfalls aus zwei Teilen. Zur Finanzierung der bestehenden Leistungsansprüche und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsverbesserungen wird der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,35 % angehoben. Außerdem wird die Bundesregierung ermächtigt, den Beitragssatz künftig per Verordnung anzupassen, sofern kurzfristiger Finanzierungsbedarf entsteht.

Gleichzeitig wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das im April 2022 die bisherige Regelung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung als verfassungswidrig eingestuft hat. Das Gericht war der Überzeugung, dass im geltenden System Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern benachteiligt werden, weil der mit der Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Ein einheitlicher Beitrag für alle Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder sei daher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, meinte das Gericht und hat dem Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2023 Zeit für eine Neuregelung gegeben.
Daher wird der Beitragssatz ab dem 1. Juli 2023 zusätzlich nach der Kinderzahl differenziert und der Zuschlag für kinderlose Beitragszahler von 0,35 % um 0,25 % auf dann 0,6 % angehoben. Für Beitragszahler ohne Kinder gilt damit ein Beitragssatz in Höhe von 4,0 %, während Eltern mit einem Kind nur einen Beitragssatz von 3,4 % zahlen. Ab dem zweiten Kind reduziert sich der Beitrag um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind. Dieser zusätzliche Abschlag gilt nur während der Erziehungsphase, also bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Nach der jeweiligen Erziehungszeit entfällt der Abschlag somit und auch Beitragszahler mit mehreren Kindern zahlen dann wieder den regulären Beitragssatz in Höhe von 3,4 %. Der Arbeitgeberanteil am Beitrag zur Pflegeversicherung bleibt dabei immer konstant bei 1,7 %, während sich für Arbeitnehmer je nach Zahl und Alter der Kinder unterschiedliche Beiträge ergeben:
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Kinderlose: Arbeitnehmeranteil 2,30 %, Gesamtbeitrag 4,00 %
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Eltern mit max. 1 Kind unter 25: Arbeitnehmeranteil 1,70 %, Gesamtbeitrag 3,40 %
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Eltern mit 2 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 1,45 %, Gesamtbeitrag 3,15 %
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Eltern mit 3 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 1,20 %, Gesamtbeitrag 2,90 %
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Eltern mit 4 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 0,95 %, Gesamtbeitrag 2,65 %
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Eltern mit mind. 5 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 0,70 %, Gesamtbeitrag 2,40 %
Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder sind in geeigneter Form nachzuweisen. Während Selbstzahler den Nachweis direkt gegenüber der Pflegekasse erbringen müssen, müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis vorlegen, z.B. die Geburtsurkunde(n) des Kindes/der Kinder. Der Arbeitgeber sollte diesen dann, sofern er die Lohnabrechnung nicht selbst macht, möglichst bald an die Lohnbuchhaltung weiterreichen.
Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und den Nachweis möglichst effizient zu machen, entwickelt die Bundesregierung zusammen mit den zuständigen Stellen bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Erste Details dazu sollen Ende des Jahres vorliegen. Zumindest vorerst braucht es daher einen direkten Papiernachweis, um den reduzierten Beitragssatz bereits ab Juli berücksichtigen zu können.
Bisher galt, dass der Nachweis für ein Kind mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht gilt, wenn er innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird. Andernfalls wirkt der Nachweis erst nach Ablauf des Monats, in dem der Nachweis vorgelegt wird. Für die Umstellung auf das neue Beitragsberechnungsverfahren wurde die Nachweisregelung aber angepasst:
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Für alle vor dem 1. Juli 2023 geborenen Kinder gilt der Nachweis ab dem 1. Juli 2023, auch wenn er erst nachträglich erbracht wird. Zuviel bezahlte Beiträge werden dann erstattet, allerdings kann die Erstattung etwas dauern. Spätestens bis zum 30. Juni 2025 soll die Beitragserstattung dann aber abgeschlossen sein.
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Für zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 30. Juni 2025 geborene Kinder gilt der Nachweis ab dem Monat der Geburt des Kindes, auch wenn er erst nachträglich vorgelegt wird.
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Für alle nach dem 1. Juli 2025 geborenen Kinder gilt dann wieder das bisherige Prinzip, dass der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt erfolgen muss, damit er rückwirkend ab der Geburt anerkannt wird. Andernfalls gilt der Nachweis erst ab dem Beginn des Folgemonats.
Auch wenn niemand Angst haben muss, durch die Umstellung dauerhaft zu viel Beiträge zu bezahlen, weil der Nachweis der Kinder nicht schnell genug erfolgt, ist es trotzdem am besten, wenn der Nachweis schon vor der Lohnabrechnung für Juli 2023 vorliegt, denn nur dann kann die korrekte Beitragsabrechnung schon ab Juli 2023 gewährleistet werden und Nachberechnungen werden vermieden.
Besteuerung eines teilweise privat finanzierten Stipendiums
Sofern für ein Stipendium eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen ist, ist zumindest der privat finanzierte Anteil des Stipendiums steuerpflichtig.
Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, sind als wiederkehrende Bezüge steuerpflichtig, wenn der Stipendiat für die Gewährung der Leistungen eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jedenfalls für aus öffentlichen und privaten Mitteln gemeinsam finanzierte Stipendien, soweit das Stipendium teilweise von einem Unternehmen ausgezahlt wird.
Abzug von Mitgliedsbeiträgen für einen Musik- oder Kulturverein
Wenn ein Verein auch der Freizeitgestaltung seiner Mitglieder dient, sind die Mitgliedsbeiträge auch bei ansonsten weitreichender gemeinnütziger Tätigkeit des Vereins nicht als Spenden abziehbar.
Die Mitgliedsbeiträge für einen Verein, der auch der Freizeitgestaltung seiner Mitglieder dient, sind nicht steuerlich als Spende abziehbar. Das betrifft insbesondere Sport- und Musikvereine. Beiträge zu einem passiven Kulturverein, also einem reinen Förderverein, können dagegen als Spende geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat auf die Klage eines Musikvereins hin klargestellt, dass die Beiträge auch dann nicht in einer Spendenbescheinigung ausgewiesen werden dürfen, wenn der Verein vor allem in der musikalischen Jugendarbeit tätig ist und mehrere inaktive Fördermitglieder hat. Allein die Tatsache, dass für einen Teil der Mitglieder eine aktive Freizeitgestaltung durch den Orchesterbetrieb angeboten wird, führt dazu, dass allein die Spenden an den Verein, nicht aber die Mitgliedsbeiträge abziehbar sind.
Stipendium für pandemiebedingte Einnahmeausfälle nicht steuerfrei
Ein Stipendium, das in erster Linie pandemiebedingte Einnahmeausfälle ausgleichen soll, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Stipendien.
Ein Künstler muss die von der öffentlichen Hand geleisteten Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Abfederung der durch die Corona-Pandemie bedingten Einnahmeausfälle in voller Höhe als Einkommen versteuern. Den Verweis auf die Steuerfreiheit von Stipendien zur Förderung der künstlerischen Entwicklung ließ das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht gelten. Die Voraussetzungen einer Steuerfreiheit seien nicht erfüllt, weil der betroffene Künstler sich im Streitjahr nicht in einer Aus- oder Fortbildung befunden habe. Die Förderung der künstlerischen Bildung setze voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet sei, im Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Mit dem Zuschuss sei stattdessen der Zweck verfolgt worden, die künstlerische Tätigkeit angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie fortzuführen.
Überblick der Änderungen für 2023
Steuerzahler können sich 2023 vor allem über höhere Freibeträge und eine Verbesserung der Home Office-Pauschale freuen.
Mit dem neuen Jahr sind regelmäßig auch zahlreiche Änderungen im Steuerrecht verbunden, und das Jahr 2023 macht da keine Ausnahme. Die meisten dieser Änderungen sind in nur zwei Gesetzen zusammengefasst, dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Inflationsausgleichsgesetz. Ganz überwiegend sind die Änderungen zum Jahreswechsel positiv für die Steuerzahler ausgefallen.
Viel hat sich im Steuerrecht vor allem für Immobilienbesitzer getan, darunter deutliche Verbesserungen für kleinere Photovoltaikanlagen. All diese Änderungen für aktuelle und künftige Immobilienbesitzer sind deshalb in einem separaten Beitrag zusammengefasst. Auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es einen separaten Beitrag, denn wie meist hat sich auch bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung einiges geändert. Ein weiterer Beitrag deckt schließlich noch die Änderungen aus dem Jahressteuergesetz 2022 ab, die keinen Platz in dieser Übersicht haben, beispielsweise weil sie erst später oder schon rückwirkend in Kraft treten. Hier ist zunächst der Überblick über die allgemeinen Änderungen zum Jahreswechsel:
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Grundfreibetrag: Der auch als „steuerfreies Existenzminimum“ bekannte steuerliche Grundfreibetrag steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro.
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Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird jährlich der Effekt der „kalten Progression“ ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs entsprechend der erwarteten Inflation um 7,2 % angehoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz von 42 % greift 2023 bei 62.810 Euro – eine Anhebung um 4.213 Euro im Vergleich zum Vorjahr. Die sogenannte „Reichensteuer“ ab 277.836 Euro ist von dieser Anpassung ausgenommen.

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Solidaritätszuschlag: Erstmals seit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags wird 2023 der Freibetrag von bisher 16.956 Euro auf 17.543 Euro angehoben (bei Zusammenveranlagung 35.086 Euro statt 33.912 Euro). Der Freibetrag bezieht sich dabei nicht auf das zu versteuernde Einkommen, sondern auf die festgesetzte Einkommensteuer. Der Soli fällt also nur dann an, wenn die Einkommensteuer über dem Freibetrag liegt. Die Anpassung des Freibetrags führt dazu, dass weiterhin nur die zehn Prozent der höchsten Einkommen dem Solidaritätszuschlag unterliegen.
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Kindergeld: Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2023 für das erste, zweite und dritte Kind auf 250 Euro pro Monat angehoben. Ab dem vierten Kind gab es schon vorher 250 Euro. Für das erste und zweite Kind entspricht das einer Anhebung um 31 Euro, für das dritte Kind um 25 Euro. Durch die erneute Anhebung erhalten Eltern ab 2023 für alle Kinder 250 Euro Kindergeld im Monat.
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Kinderfreibetrag: Korrespondierend zur Anhebung des Kindergelds steigt auch der Kinderfreibetrag, und zwar für 2023 pro Elternteil um 202 Euro auf 3.012 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro bleibt dagegen unverändert.
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Ausbildungsfreibetrag: Der Freibetrag für den Sonderbedarf eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ab 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.
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Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird 2023 um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben.
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Unterhaltshöchstbetrag: Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen steigt wie der Grundfreibetrag auf 10.908 Euro. Bisher wurde dieser Höchstbetrag immer gemeinsam mit dem Grundfreibetrag angehoben, aber 2022 wurde statt der separaten Anpassung des Höchstbetrags einfach ein Verweis auf den jeweils gültigen Grundfreibetrag ins Gesetz aufgenommen.
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Altersvorsorge: Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wurde aufgrund der Urteile des Bundesfinanzhofs zur Doppelbesteuerung von Renten auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab 2023 hat zur Folge, dass sich die abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 % und im Jahr 2024 um 2 % erhöhen.
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Künstlersozialabgabe: Nach Jahren gleichbleibender Beiträge wurde der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung für 2023 auf 5,0 % angehoben. Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 unverändert bei 4,2 %. Dies wurde durch zusätzliche Zuschüsse des Bundes in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet, die auch 2023 zum Teil weitergeführt werden. Angesichts der wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Pandemie hätte der Abgabesatz für 2023 sonst eigentlich auf 5,9 % angehoben werden müssen.
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Sparer-Pauschbetrag: Der Sparer-Pauschbetrag steigt 2023 von 801 auf 1.000 Euro für Alleinstehende und bei Zusammenveranlagung von 1.602 auf 2.000 Euro. Um die Anhebung des Pauschbetrags möglichst einfach zu halten, werden bereits erteilte Freistellungsauträge automatisch um knapp 25 % erhöht.
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Home Office-Pauschale: Bisher war die Home Office-Pauschale bis Ende 2022 befristet. Die Pauschale bleibt nun nicht nur dauerhaft bestehen, sondern wird auch deutlich verbessert. Statt 5 Euro können ab 2023 pro Tag 6 Euro angesetzt werden. Außerdem wurde der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.260 Euro pro Jahr erhöht, was einer beruflichen Tätigkeit im Home Office an 210 Tagen im Jahr entspricht. Wer mehrere Tätigkeiten im Home Office ausübt, muss sowohl die Tagespauschale als auch den Höchstbetrag auf die verschiedenen Tätigkeiten aufteilen. Ein mehrfacher Ansatz der Pauschale ist also nicht zulässig.

Dafür ist der Abzug der Home Office-Pauschale unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert. Steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Home Office-Pauschale auch dann angesetzt werden, wenn die Tätigkeit am selben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird und dafür die Entfernungspauschale oder Reisekosten geltend gemacht werden.
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Häusliches Arbeitszimmer: Wer ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann, muss sich ab 2023 ebenfalls auf Änderungen einstellen. Wenn lediglich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, entfällt die bisherige Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers. Stattdessen greift in diesen Fällen nun die Home Office-Pauschale, die um eine Regelung für den Fall des Fehlens eines anderen Arbeitsplatzes erweitert wurde. Im Unterschied zur bisherigen Regelung sind die Kosten damit zwar nur noch dann im Umfang des bisherigen Höchstbetrags von 1.250 Euro abziehbar, wenn die Voraussetzungen für die Home Office-Pauschale an 210 Arbeitstagen im Jahr vorliegen. Dafür entfällt aber die Notwendigkeit, die fast ausschließlich berufliche Nutzung des Arbeitszimmers nachzuweisen, weil die Home Office-Pauschale im Gegensatz zur bisherigen Arbeitszimmerregelung keine vergleichbaren Einschränkungen hat. Ist das Arbeitszimmer dagegen der Mittelpunkt der gesamten Betätigung, können wie bisher die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Alternativ kann der Steuerzahler jetzt unabhängig vom Nachweis der tatsächlichen Kosten eine Jahrespauschale von 1.260 Euro (identisch mit dem jährlichen Höchstbetrag der Home Office-Pauschale) steuerlich geltend machen. Die Jahrespauschale ist personenbezogen, kann also von mehreren Personen im selben Haushalt geltend gemacht werden, selbst wenn sie das Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Bei einer Nutzung des Arbeitszimmers für mehrere Tätigkeiten desselben Steuerzahlers ist die Pauschale dagegen insgesamt nur einmal abziehbar. Außerdem ist die Pauschale für jeden Monat, in dem das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, um ein Zwölftel zu kürzen.
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Abschreibungen: Als Teil des Corona-Konjunkturpakets war für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, auch eine degressive Abschreibung von bis zu 25 %, höchstens aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung möglich. Diese degressive Abschreibung ist nachträglich um ein Jahr verlängert worden, aber nun zum Jahreswechsel planmäßig ausgelaufen, sodass für in 2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wieder ausschließlich die lineare Abschreibung möglich ist.
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Unverzinsliche Verbindlichkeiten: Bisher sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Wegen der Niedrigzinsphase wurde dieses Abzinsungsgebot für Wirtschaftsjahre gestrichen, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. Wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist, gilt die Änderung also erstmals für 2023, kann aber auf Antrag auch auf frühere Wirtschaftsjahre angewandt werden. Am Abzinsungsgebot für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten hat sich dagegen nichts geändert. Diese sind also weiterhin mit 5,5 % abzuzinsen.
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Fahrzeugeinzelbesteuerung: Wer in einem anderen EU-Staat ein neues Fahrzeug für private oder sonstige nichtunternehmerische Zwecke kauft, muss für diesen Kauf in Deutschland Umsatzsteuer bezahlen. Für diese sogenannte Fahrzeugeinzelbesteuerung muss der Käufer innerhalb von zehn Tagen ab dem Kauf eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt abgeben und die Umsatzsteuer zahlen. Für diese Umsatzsteuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung gibt es zusätzlich zur bisherigen Papiererklärung ab 2023 auch eine elektronische Abgabemöglichkeit.
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Elektrofirmenwagen: Um die steuerliche Begünstigung bei der Dienstwagenbesteuerung zu erhalten, müssen Plug-In-Hybridfahrzeuge eine bestimmte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs haben. Diese Mindestreichweite hängt vom Datum der Anschaffung und Erstzulassung ab und lag bis Ende 2021 bei 40 Kilometer. Seit dem 1. Januar 2022 gilt eine Mindestreichweite von 60 Kilometern. Nach aktuellem Gesetzesstand soll dieser Wert noch bis Ende 2024 gelten und dann auf 80 Kilometer ansteigen. Allerdings hatte sich die Ampelkoalition darauf geeinigt, die Mindestreichweite bereits ab dem 1. August 2023 auf 80 Kilometer anzuheben, auch wenn die Gesetzesänderung dazu noch nicht erfolgt ist.
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Gas- & Wärmepreisbremse: Ähnlich der Energiepreispauschale unterliegen auch die vom Bund gewährten Entlastungen im Rahmen der Gas- und Wärmepreisbremse für den Monat Dezember 2022 (Übernahme der Abschlagszahlung oder vergleichbare Leistung) der Besteuerung. Die Leistung zählt zu den sonstigen Leistungen, sofern sie nicht direkt einer anderen Einkunftsart zuzuordnen ist. Die Steuerfreigrenze von 256 Euro für sonstige Leistungen gilt für die Dezemberhilfe jedoch nicht. Stattdessen hängt der Umfang der Steuerpflicht im Fall der Besteuerung als sonstige Leistung vom individuellen Einkommen ab. Nur wenn das zu versteuernde Einkommen im Jahr 2022 über 66.915 Euro lag (bei Zusammenveranlagten über 133.830 Euro), kommt es überhaupt zu einer anteiligen Versteuerung. Um Belastungssprünge bei Überschreitung der Einkommensgrenze zu vermeiden, gibt es außerdem eine Milderungszone: Erst ab einem Einkommen von 104.009 Euro (208.018 Euro bei Zusammenveranlagten) ist die Dezemberhilfe in voller Höhe steuerpflichtig.

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Gastronomie: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in der Gastronomie wurde kurz vor dem Jahreswechsel um ein weiteres Jahr verlängert. Damit unterliegen Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken mindestens bis zum 31. Dezember 2023 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Eine weitere Verlängerung im Lauf des Jahres ist nicht unwahrscheinlich, aber auch nicht sicher.
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Pauschallandwirte: Aufgrund von Vorgaben der EU wird der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte inzwischen jährlich angepasst. Für das Jahr 2023 sinken der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale von 9,5 % auf 9,0 %. Im Jahr 2021 betrug der Durchschnittssatz sogar noch 10,7 %. Für einen Landwirt, der große Investitionen mit entsprechend hohem Vorsteuerabzugspotenzial plant, lohnt sich daher möglicherweise der Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung.
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Außenprüfungen: Im Rahmen der Umsetzung einer EU-Richtlinie zu den steuerlichen Meldepflichten der Betreiber digitaler Plattformen wurden auch die Regelungen zu Außenprüfungen in der Abgabenordnung grundlegend überarbeitet und modernisiert. Dazu gehört auch die Einführung eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens durch das Finanzamt und eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes für den Fall, dass dem Mitwirkungsverlangen nicht entsprochen wird. Die meisten dieser Änderungen sind erstmals 2025 anzuwenden, dann aber zum Großteil auch für Steuern, die schon vor 2025 entstanden sind. Bereits ab 2023 gilt jedoch, dass zusammen mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden kann. Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten in einem maschinell auswertbaren Format bereitzustellen. Nach Vorlage dieser Unterlagen soll das Finanzamt dem Steuerzahler dann die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitteilen, ohne dass dies aber eine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte darstellen würde.
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Transparenzregister: Seit dem 1. August 2021 sind viele Unternehmen und Vereine verpflichtet, sich im Transparenzregister einzutragen. Zum 31. Dezember 2022 ist auch die Übergangsfrist für eingetragene Personengesellschaften, Vereine und andere Organisationen ausgelaufen, die nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Eintragung vornehmen mussten. Damit sind ab 2023 ausnahmslos alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet, wenn sich Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten oder anderen eintragungspflichtigen Daten ergeben.
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Crowdlending: Schon 2020 wurde eine Regelung zum Kapitalertragsteuerabzug auf Zinserträge aus Crowdfunding- und Crowdlending-Angeboten eingeführt. Die Regelung hat sich aber als lückenhaft und anfällig für allerlei Gestaltungen erwiesen und ist daher grundlegend überarbeitet worden. Mit der ab 2023 geltenden Fassung soll nun in allen Fällen ein Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf die von den Anlegern erzielten Erträge aus Crowdlending-Angeboten über Internetplattformen sichergestellt werden.
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Gemeinnützige Organisationen: Für Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine und andere Organisationen gibt es die Möglichkeit einer Vorsteuerpauschalierung für Waren und Leistungen. Voraussetzung ist, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze aus Zweckbetrieben und anderen wirtschaftlichen Betätigungen im Vorjahr einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschritten haben. Dieser Grenzbetrag ist zum Jahreswechsel von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben worden. Die höhere Umsatzgrenze ist also erstmals auf die Umsätze des Jahres 2022 (vorangegangenes Kalenderjahr von 2023) anzuwenden.
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Unternehmereigenschaft: Ab 2023 wird klargestellt, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts davon unabhängig ist, ob der Unternehmer nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Damit können nun beispielsweise auch Bruchteilsgemeinschaften und andere nicht rechtsfähige Personengemeinschaften die Unternehmereigenschaft haben.
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Öffentliche Institutionen: Aufgrund von Vorgaben aus dem EU-Recht wurde schon vor Jahren gesetzlich geregelt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts für bestimmte Leistungen Umsatzsteuer abführen müssen. Für diese Änderung wurde jedoch wegen ihrer Komplexität eine fünfjährige Übergangsfrist gewährt, die wegen der Corona-Pandemie zunächst um zwei Jahre verlängert wurde. Statt der verpflichtenden Anwendung ab 2023 ist die Übergangsfrist nun aber erneut um zwei Jahre verlängert worden, womit die Änderung erst ab 2025 greift.
Wohnungsüberlassung als Unterhaltsleistung
Die Überlassung der gemeinsamen Wohnung im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung lässt sich nur dann bei den Sonderausgaben berücksichtigen, wenn die Überlassung unentgeltlich erfolgt.
Der Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten kann nicht nur als Geld-, sondern auch als Sachleistung erfolgen, oft durch Überlassung der gemeinsamen Wohnung. Wie die Wohnungsüberlassung steuerlich zu berücksichtigen ist, hängt von den Vereinbarungen mit dem Partner ab. Ein Sonderausgabenabzug in Höhe der ortsüblichen Miete kommt nur in Frage, wenn der Partner dem Realsplitting zustimmt und die Überlassung unentgeltlich, also als Naturalleistung erfolgt. Die ortsübliche Miete ist auch dann anzusetzen, wenn die Eheleute unterhaltsrechtlich einen geringeren Wohnvorteil vereinbart haben.
Selbst dann ist die anzusetzende fiktive Miete jedoch noch um den Wohnvorteil der gemeinsamen Kinder zu kürzen, falls diese ebenfalls in der überlassenen Wohnung leben. Dafür sieht der Bundesfinanzhof einen Wohnkostenanteil von 20 % als gerechtfertigt an. Der Bundesfinanzhof hat jetzt aber außerdem entschieden, dass das Realsplitting, also der Sonderausgabenabzug des Unterhalts mit Zustimmung des geschiedenen oder getrennt lebenden Partners, ohnehin nicht in Frage kommt, wenn die Wohnungsüberlassung entgeltlich erfolgt, weil dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, selbst wenn die Miete mit dem geschuldeten Barunterhalt verrechnet wird.
Kindergeldanspruch entfällt in der Facharztausbildung
Während der Ausbildung zum Facharzt steht in der Regel nicht mehr der Ausbildungscharakter im Vordergrund, sodass der Anspruch auf Kindergeld in der Regel wegfällt.
Arbeitet ein Kind nach erfolgreich abgeschlossenem Medizinstudium als Vorbereitungszeit für die Facharztqualifikation in einer Klinik, dann ist ein Kindergeldanspruch während dieses Dienstverhältnisses ausgeschlossen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung der Erwerbscharakter und nicht der Ausbildungscharakter des Arbeitsverhältnisses im Vordergrund steht. Für den Bundesfinanzhof steht fest, dass bei der Facharztausbildung regelmäßig keine Berufsausbildung mehr vorliegt, weil im Vergleich mit der praktischen Tätigkeit als Arzt die theoretische Wissensvermittlung einen deutlich geringeren Umfang einnimmt. Eine Parallele zwischen der Assistenzarzttätigkeit dem Referendariat von Juristen und Lehramtskandidaten sieht der Bundesfinanzhof schon deshalb nicht, weil beim Referendariat noch kein Eintritt in einen durch den Abschluss ermöglichten Beruf stattgefunden hat und die Vergütung sich an dem Ausbildungscharakter und nicht an einer Erwerbstätigkeit orientiert.
