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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2023

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 7. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Grundlohn bei Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Als Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Zuschläge ist nicht der im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum tatsächlich gezahlte, sondern der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn maßgeblich.

Der für die Höhe der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entscheidende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum für seine regelmäßige Arbeitszeit arbeitsvertraglich zusteht. Diesen Grundsatz aus dem Einkommensteuergesetz hat der Bundesfinanzhof bestätigt und klargestellt, dass es für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher keine Rolle spielt, ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt. Das Gericht meint, dass der Zweck der steuerfreien Zuschläge nur erreicht werden kann, wenn die Höhe der Steuerfreiheit nach dem vereinbarten und nicht nach dem tatsächlich zugeflossenen laufenden Arbeitslohn bestimmt wird. Denn nur dann kann der Arbeitnehmer von Beginn des Arbeitsverhältnisses an und damit vor Ableistung des Dienstes zu den begünstigten Zeiten feststellen, in welcher Höhe der Arbeitgeber die Zuschläge steuerfrei zahlen wird.


Informationsveranstaltung 2024

In regelmäßigen Abständen finden Informationsveranstaltungen für unsere Mandanten statt. Die Termine veröffentlichen wir auch hier auf unserer Homepage. Bleiben Sie auf dem Laufenden und nehmen Sie an unserer nächsten Veranstaltung teil. Wir freuen uns auf Sie!