Jetzt Mandant werden!

Aktuelles

Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

Nachrichten Steuern - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Nachrichten Recht - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2023

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 7. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Vergütung für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn

Ein Werbemietvertrag mit den Arbeitnehmern zur Anbringung von bedruckten Kennzeichenhaltern ohne eigenständigen wirtschaftlichem Gehalt führt zu Arbeitslohn.

Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Werbemietvertrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof ein Urteil des Finanzgerichts Münster bestätigt und festgestellt, dass eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig ausscheidet, wenn das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen ist.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch auch ausdrücklich eingeräumt, dass eine entsprechende Vergütung unter den richtigen Umständen kein Arbeitslohn wäre. Entscheidend ist die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung. Im Streitfall gab es im Werbemietvertrag mit den Arbeitnehmern keine konkrete Vertragsgestaltung, die die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt hätte, beispielsweise durch ein Verbot der Werbung für andere Firmen. Außerdem waren die Mietverträge an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber geknüpft, wurden nur mit Mitarbeitern des Unternehmens abgeschlossen und waren bei der Vergütung offensichtlich auf die Ausreizung der Besteuerungsfreigrenze für sonstige Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände ausgerichtet.


Informationsveranstaltung 2024

In regelmäßigen Abständen finden Informationsveranstaltungen für unsere Mandanten statt. Die Termine veröffentlichen wir auch hier auf unserer Homepage. Bleiben Sie auf dem Laufenden und nehmen Sie an unserer nächsten Veranstaltung teil. Wir freuen uns auf Sie!