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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Von zwei steuerzahlerfreundlichen Urteilen des Bundesfinanzhofs will die Finanzverwaltung nur eines anwenden.

Bei der 1 %-Regelung für die Privatnutzung eines Dienstwagens erhöht sich der steuerbare Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jeden Monat um 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer. Wird der Dienstwagen hier nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auf diese Teilstrecke. Dass der Dienstwagen nur für die Teilstrecke genutzt wird, muss der Arbeitnehmer aber nachweisen, zum Beispiel mit einer auf ihn ausgestellten Zeitkarte der Bahn. Der Meinung des Bundesfinanzhofs schließt sich die Finanzverwaltung zwar nicht an, will aber im Einzelfall das Urteil trotzdem anwenden, wenn entsprechende Nachweise vorliegen.

In einem anderen Fall hat der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur einmal in der Woche genutzt. Hier hat der Bundesfinanzhof den Zuschlag auf 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer pro tatsächlich durchgeführter Fahrt begrenzt. Auch hier ist die Finanzverwaltung anderer Meinung, hat aber anders als im ersten Fall mit einem Nichtanwendungserlass auf das Urteil reagiert, sodass betroffenen Arbeitnehmern nur eine Klage beim Finanzgericht bleibt.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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