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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Mehrwertbesteuerung im eCommerce

Durch eine EU-Richtlinie soll die Mehrwertbesteuerung im eCommerce einheitlich geregelt werden.

Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ist am 08.06.2000 in Kraft getreten. Die Richtlinie regelt die Erbringung von Dienstleistungen und den Abschluss von Verträgen über das Internet auf europäischer Ebene. Die Richtlinie muss bis Januar 2002 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Parallel dazu hat die Kommission vorgeschlagen, dass die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie an die veränderten Rahmenbedingungen des eCommerce angepasst wird. Es geht vor allem um den Online-eCommerce, d.h. um die Leistungen, die unmittelbar per Internet erbracht werden. Diese Leistungen werden zur Zeit als "sonstige Leistungen" im Sinne des Umsatzsteuerrechts eingeordnet, für die als Leistungsort der Sitz oder die feste Niederlassung des Leistenden gilt. Dies führt zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen, so dass die Kommission vorgeschlagen hat, dass der Leistungsort für künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche oder unterhaltende Leistungen abweichend wie folgt geregelt werden soll:

Werden solche Leistungen von einem Unternehmen erbracht, das in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist, so sind die Leistungen

  • bei Abnehmern in einem Drittland nicht steuerbar,

  • bei Leistungen an Unternehmen innerhalb der EU an dessen Sitz bzw. am Ort seiner festen Niederlassung steuerbar,

  • bei Leistungen an Nichtunternehmer innerhalb der EU am Sitz oder der festen Niederlassung des Leistenden umsatzsteuerpflichtig.

Erbringt ein Unternehmen, das in einem Drittland ansässig ist, Leistungen an Empfänger, die in der Europäischen Union ansässig sind, so sollen diese nach den Plänen der Europäischen Kommission auch in der Union umsatzsteuerpflichtig sein und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Endverbraucher ist.

Nach den Vorstellungen der Kommission soll der Normalsteuersatz für alle elektronischen Dienstleistungen gelten, also auch für Printmedien wie Bücher, Illustrierte und Zeitungen. Weiterhin ist eine Umsatzschwelle für Drittlandsunternehmen in Höhe von EUR 100.000 vorgesehen, das heißt, Drittlandsunternehmen wären in der EU nur steuerpflichtig, wenn der erzielte Umsatz den genannten Betrag übersteigt.

Für das Besteuerungsverfahren ist geplant, dass bei Leistungen von Drittlandsunternehmen das empfangende Unternehmen die Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen hat. Im B2C-Bereich wird eine Registrierungspflicht für Drittlandsunternehmen eingeführt, sofern die Umsatzschwelle überschritten wird.

Der Richtlinienentwurf bedarf noch der Verabschiedung im Rat und einer Anhörung im Europäischen Parlament.


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In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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