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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Auszahlung von Kleinbeträgen beim Körperschaftsteuerguthaben

Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, hat das Bundesfinanzministerium eine Vereinfachungsregelung zur Auszahlung von Kleinbeträgen erlassen.

Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) wurde das bisherige ausschüttungsabhängige System der Körperschaftsteuerminderung durch eine Auszahlung in Raten ersetzt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in zehn gleichen Jahresbeträgen, beginnend am 30. September 2008.

Um dabei unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, hat das Bundesfinanzministerium jetzt eine Vereinfachungsregelung erlassen: Beträgt der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nicht mehr als 1.000 Euro, ist er aus Billigkeitsgründen in einer Summe auszuzahlen. Erhöht sich der Anspruch später durch eine geänderte Festsetzung auf einen Betrag von mehr als 1.000 Euro, ist der ausgezahlte Betrag nicht zurückzufordern, um den Vereinfachungseffekt nicht zu beeinträchtigen. Übersteigt der neue Auszahlungsanspruch den bisher ausgezahlten Einmalbetrag um nicht mehr als 1.000 Euro, dann wird auch der übersteigende Betrag auf einen Schlag ausgezahlt, andernfalls wird er auf die verbleibenden Fälligkeitstermine verteilt.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!