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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Dienstwagen des Geschäftsführers

Ohne gleichwertiges Privatfahrzeug und Fahrtenbuch ist es schwer, die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung des Dienstwagens zu verhindern.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden: "Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hat grundsätzlich einen geldwerten Vorteil wegen privater Nutzung des Dienstwagens zu versteuern, wenn ihm kein gleichwertiges Privatfahrzeug zur Verfügung steht. Dies gilt auch, wenn er sich verpflichtet, das Betriebsfahrzeug nicht für private Fahrten zu nutzen, sofern die Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung nicht nachweisbar sind." Aus dieser Entscheidung sind folgende Lehren zu ziehen:

  1. Hat der Geschäftsführer ein gleich großes Auto zu Hause zur privaten Nutzung zur Verfügung, so kann die private Nutzung des Geschäftswagens problemlos ausgeschlossen werden.

  2. Hierzu ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich; dies wird von der Finanzverwaltung generell für Vereinbarungen mit Gesellschafter-Geschäftsführern gefordert. In der Vereinbarung muss stehen, dass die private Nutzung von Geschäftswagen untersagt ist, dies hat auch für Urlaubsfahrten zu gelten.

  3. Ist kein gleich großer Privatwagen vorhanden, so muss die Rückgabe des Firmenwagens kontrolliert werden, es muss jemand bestätigen, dass der Wagen des Geschäftsführers abends immer auf dem Firmengelände gestanden hat.

  4. Noch besser ist es, wenn die Geschäftsfahrzeuge nicht bestimmten Personen zugeordnet werden, sondern dass jeder Mitarbeiter auf jedes Fahrzeug bei Bedarf zurückgreifen darf. Wenn mehrere Geschäftsfahrzeuge vorhanden sind, sollten diese vom gleichen Typ sein.

Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, so muss der Geschäftsführer den ihm zur Verfügung stehenden Firmenwagen nach der 1-% Regel versteuern oder ein Fahrtenbuch führen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!