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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Vorsteuerabzug für Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes

Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden fest.

Beim Kauf oder grundlegenden Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes hält der Bundesfinanzhof an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug fest. Danach ist vorab zu entscheiden, ob es sich bei der jeweiligen Maßnahme um Erhaltungsaufwand, anschaffungsnahen Aufwand oder insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes handelt. Den Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums zu einem vergleichbaren Urteil hat der Bundesfinanzhof dabei nach Strich und Faden auseinandergenommen.

Bei Erhaltungsaufwand richtet sich der Vorsteuerabzug danach, für welchen Gebäudeteil die jeweilige Aufwendung getätigt wurde. Da Erhaltungsaufwand nur an einem Gebäude erfolgen kann, das bereits in Nutzung ist, und damit einzelnen Nutzungsarten zugeordnet ist, kommt der Vorsteuerabzug nur für Aufwendungen in Frage, die den steuerpflichtig genutzten Gebäudeteil betreffen.

Handelt sich dagegen um Herstellungskosten oder anschaffungsnahen Aufwand, so betreffen die Aufwendungen das Gebäude insgesamt und sind nicht, wie die Finanzverwaltung meint, ebenfalls einzelnen Gebäudeteilen zuzuordnen. Stattdessen müssen die Kosten sachgerecht aufgeteilt werden, zum Beispiel nach einem Flächenschlüssel, und danach kann ein anteiliger Vorsteuerabzug erfolgen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!