Jetzt Mandant werden!

Aktuelles

Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

Nachrichten Steuern - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Nachrichten Recht - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008

Das Bundesfinanzministerium hat den ersten Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008 vorgelegt.

Das Bundesfinanzministerium hat einen ersten Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008 veröffentlicht. Neben einer Strukturänderung, bei der die Nummerierung an das Einkommensteuergesetz angepasst wird, wurden die aktuelle Rechtsprechung und neue Gesetze und Verwaltungsentscheidungen berücksichtigt. Der Entwurf enthält vorläufig folgende Änderungen:

  • Der Begriff der Auswärtstätigkeit wird ausgeweitet: Es wird nicht mehr zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit unterschieden. Eine Auswärtstätigkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte oder bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Die 30 km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit und die Dreimonatsfrist für den Abzug der Fahrtkosten als Reisekosten entfallen. Fahrten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte behandeln Sie dann zeitlich unbegrenzt als Reisekosten und nicht mehr wie bisher ab dem vierten Monat als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Familienheimfahrten.

  • Ebenso wird der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte erweitert: Als regelmäßige Arbeitsstätte wird der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers definiert - unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.

  • Die Übernachtungspauschale für Inlands- und die Übernachtungsgelder für Auslandsübernachtungen entfallen komplett. Übernachtungskosten müssen zukünftig nachgewiesen werden und können nicht mehr pauschal angesetzt werden. Liegt lediglich ein Beleg vor, dem ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung entnommen werden kann, ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der reinen Übernachtungskosten für Frühstück um 20 %, für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgebenden vollen Verpflegungspauschbetrags zu kürzen.

  • Die Vereinfachungsregelung zu Zinsersparnissen bei Arbeitgeberdarlehen einschließlich der Nichtaufgriffsgrenze (2.600 Euro) entfällt. Der Arbeitgeber muss dann in jedem Einzelfall prüfen, wie hoch der Marktzins für ein vergleichbares Darlehen liegt.

  • Zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen bleiben steuerfrei.

  • Bei den Aus- und Fortbildungskosten entfällt die bisherige Regelung, wonach von einer neuen Dienstreise auszugehen war, wenn der Arbeitnehmer die Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht hat.

Ob der Entwurf sich in dieser Form behaupten wird, ist abzuwarten. Unmittelbar nach der Veröffentlichung haben sich bereits kritische Stimmen zu Wort gemeldet. Zudem steht nicht jede Regelung des Entwurfs im Einklang mit der Rechtsprechung. Die Lohnsteuerrichtlinien 2008 sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 enden.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!