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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Exmatrikulationsantrag ist kein Studienende

Allein der Antrag auf Exmatrikulation führt noch nicht zur sofortige Beendigung des Studiums und dem damit verbundenen Verlust des Kindergeldanspruchs.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass allein der Antrag auf Exmatrikulation durch einen Studenten nicht als sofortige Beendigung des Studiums zu werten ist. Die Absicht, zum Ende des Semesters das Studium zu beenden und dies durch einen Exmatrikulationsantrag im Laufe des Semesters gegenüber der Universität bekannt zu geben, stellt gerade keine sofortige, tatsächliche Abbruchentscheidung dar. Der Unterstellung der Finanzverwaltung, dass mit einem Exmatrikulationsantrag ein Abschluss der Hochschulausbildung nicht mehr angestrebt werde, wurde damit eine Absage erteilt.

Das Gericht konnte weder objektive, noch subjektive Faktoren erkennen, wonach das Studium bereits mit der Antragstellung abgebrochen wurde. Da entsprechende Anhaltspunkte nicht gegeben waren, war aufgrund formaler Kriterien zu entscheiden, ob der Student bis zum Semesterende eine Ausbildung absolvierte. Gemäß der Immatrikulationsordnung der Universität erfolgt die Exmatrikulation immer mit Wirkung zum Ablauf des Semesters - es sei denn, der Student beantragt etwas anderes.

Hier lag ein kein solcher Antrag vor, so dass die Exmatrikulation normal zum Semesterende erfolgte. Die Entscheidung des Finanzgerichts hatte zur Folge, dass der Student sich bis zum Semesterende in Berufsausbildung empfand. Entsprechend haben die Eltern auch für den Zeitraum vom Antrag auf Exmatrikulation bis zum Ende des Semesters Kindergeld erhalten. Das Urteil ist rechts- und bestandskräftig.


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