Jetzt Mandant werden!

Aktuelles

Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

Nachrichten Steuern - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Nachrichten Recht - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

Auch ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, das der Vertiefung der erworbenen Kenntnisse dient, berechtigt nicht zum Werbungskostenabzug.

Das "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" vom 21. Juli 2004 hat die steuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten neu geordnet. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen danach ab dem Veranlagungszeitraum 2004 grundsätzlich keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt. Berufliche Bildungsmaßnahmen nach der ersten Berufsausbildung oder dem Erststudium können dagegen in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

Kompliziert wird die Lage, wenn ein Erststudium auf der bereits abgeschlossenen Berufsausbildung aufbaut und damit eigentlich eine Weiterbildung ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich allerdings dem Finanzamt angeschlossen und sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken - weder im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, noch wegen des Rückwirkungsverbots. Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt, sodass jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden muss.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

toggle icon