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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Leistungen aus einer betrieblichen Gruppenunfallversicherung sind kein Arbeitslohn

Leistungen, die Ihr Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Gruppenunfallversicherung wegen eines Unfalls im privaten Bereich erhält, sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Haben Sie als Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen, so ist die nach einem Unfall des Arbeitnehmers im privaten Bereich von der Versicherung ausgezahlte Invaliditätsentschädigung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, sondern ein nichtsteuerbarer Schadensersatz für den dauerhaften Gesundheitsschaden dieses Arbeitnehmers.

Das Finanzgericht München hat mit dieser Entscheidung der geltenden Verwaltungsauffassung widersprochen. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass Leistungen aus einer Unfallversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn die Leistung des Arbeitgebers aus der Unfallversicherung wegen eines im privaten Bereich eingetretenen Versicherungsfalls erfolgt und die im Kalenderjahr des Versicherungsfalles geleisteten Beiträge des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, weil die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zustand.

Das Finanzgericht hingegen ist der Auffassung, dass Schadensersatz grundsätzlich nicht der Einkommensteuer unterliegt. Daran ändert auch ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen Dienst- und Versicherungsverhältnis nichts. Die Versicherungsleistung dient nicht dem Zweck, Einnahmeausfälle des Arbeitnehmers zu kompensieren, sondern die ihm verbliebenen Körperschäden zu ersetzen. Dies zeigt sich sowohl aufgrund des im Voraus vertraglich vereinbarten festen Betrages als auch daran, dass die Versicherung ohne Rücksicht darauf zu leisten hat, ob der Arbeitnehmer durch den Schadensfall möglicherweise Einnahmeverluste hatte oder anderweitig entschädigt wurde. Das Finanzamt hat Revision gegen diese Entscheidung eingelegt.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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