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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Aufwendungen für Fachkongresse als Werbungskosten

Aufwendungen für Fachkongresse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn private Interessen nicht ins Gewicht fallen.

Aufwendungen für Fachkongresse - sowohl die Kursgebühren, als auch die Kosten für die mit dem Lehrgang verbundene Reise - können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein. Voraussetzung dafür ist jeweils, dass ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht, der im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist.

Der vollständige Abzug der Reisekosten setzt insbesondere voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist dann der Fall, wenn

  1. der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet, und

  2. die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, und die Befriedigung privater Interessen, wie zum Beispiel Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Das Gericht hat die einzelnen Faktoren, beispielsweise den Anlass der Reise, die Programme, die tatsächliche Durchführung der Veranstaltungen, die tatsächliche Teilnahme an den Veranstaltungen, gewürdigt und berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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