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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Überraschendes Urteil zur Änderung bestandskräftiger Kindergeldfestsetzungen

Bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen können nicht aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen abgeändert werden.

Gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen nicht nach § 70 Absatz 4 EStG aufgehoben oder geändert werden, wenn der Jahresgrenzbetrag allein wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung unterschritten wird. Die Aufhebung oder Änderung des Kindergeldbescheids wäre gerechtfertigt, wenn nachträglich bekannt wird, dass sich die Einkünfte entgegen der Prognose im laufenden Kalenderjahr erhöht oder vermindert haben und den Jahresgrenzbetrag über- oder unterschreiten.

Sie ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn sich ein abweichender Betrag lediglich ergibt, weil sich nach Erlass des Kindergeldbescheids die Rechtsauffassung geändert hat. Eine geänderte Rechtsauffassung ist nämlich kein "nachträgliches Bekanntwerden". Genau dies war jedoch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Fall.

Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung ausführlich zu § 70 Abs. 4 EStG Stellung genommen. In einem vorherigen Urteil hatte er noch darauf verzichtet, weil diese Regelung im damaligen Fall nicht anwendbar war. Die Frage, ob die Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung auch dann möglich ist, wenn sich lediglich die rechtliche Beurteilung des der Prognoseentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts geändert hat, war damals unbeantwortet geblieben. Mit seiner Antwort hat der Bundesfinanzhof nun eine andere Auffassung als das Finanzgericht Düsseldorf vertreten.

Die Entscheidung hat überrascht, da sich zwischenzeitlich einige andere Finanzgerichte dem Finanzgericht Düsseldorf angeschlossen haben: Bei vergleichbaren Sachverhalten wurde die Anwendung der Vorschrift jeweils bejaht. In allen diesen Fällen ist das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, sodass in den nächsten Monaten mit weiteren Entscheidungen zu diesem Problem zu rechnen ist.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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