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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Allgemeinverfügung und Teileinspruchentscheidung

Seit Anfang dieses Jahres bietet die Abgabenordnung zwei neue Instrumente, die die Bearbeitung von Einsprüchen vereinfachen sollen.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 gab es auch in der Abgabenordnung Neuerungen. Die Oberfinanzdirektion Münster hat nun zu den beiden neuen Möglichkeiten für die Finanzverwaltung, Allgemeinverfügung und Teileinspruchsentscheidung, Stellung genommen.

  • Allgemeinverfügung: Mit der Allgemeinverfügung ist dem Bundesfinanzministerium die Möglichkeit gegeben worden, durch eine Maßnahme sowohl Anträge als auch Einsprüche zurückzuweisen. Sie ist nur für Massenfälle gedacht. Voraussetzung ist, dass eine Rechtsfrage betroffen ist, die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschieden worden ist. Handelt es sich um ein Einspruchsverfahren, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung Klage zu erheben. Beklagter ist nicht das Bundesfinanzministerium, das die Allgemeinverfügung erlassen hat, sondern das jeweils zuständige Finanzamt.

    Die Allgemeinverfügung wird der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums bekannt gegeben. Daneben besteht die Möglichkeit, die Allgemeinverfügung auch durch Pressemitteilungen und durch Aushänge in den Finanzämtern der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes als bekannt gegeben.

  • Teileinspruchsentscheidung: Mit der Teileinspruchsentscheidung haben die Finanzämter nun die Möglichkeit, zunächst nur über Teile des Einspruchs zu befinden. In der Teileinspruchsentscheidung ist ausdrücklich zu bestimmen, welcher Teil abgeschlossen ist und inwieweit der Steuerfall offen bleibt. Eine Teilentscheidung hat nicht zur Folge, dass stets noch eine Endeinspruchsentscheidung ergehen muss.

    Die Teileinspruchsentscheidung bietet sich insbesondere in Fällen an, bei denen es sich um umfangreiche Einsprüche handelt, die teilweise Rechtsfragen mit Bezug zu anhängigen Verfahren aufwerfen und deshalb insoweit noch nicht entschieden werden können oder sollen, im Übrigen aber entscheidungsreif sind. Eine Teileinspruchsentscheidung kann auch im Wege der Allgemeinverfügung ergehen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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