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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Personelle Verflechtung trotz Selbstkontrahierungsverbot

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann schon allein wegen seiner beherrschenden Stellung gegen das Selbstkontrahierungsverbot verstoßen.

Die personelle Verflechtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer GmbH ist auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der GbR, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist, zwar von der GbR nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der GmbH aber bewirken kann, dass aufseiten der GmbH nicht er selbst als deren Vertreter auftritt. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil einmal mehr hinterfragt, wie die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Beherrschung der Geschäfte des täglichen Lebens bei Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft liegen. Im entsprechenden Fall war die Person, die das Besitzunternehmen (GbR) tatsächlich beherrschte, auch in der Lage, in der Betriebsgesellschaft (GmbH) ihren Willen durchzusetzen - unabhängig von einem eventuellen Verbot des Selbstkontrahierens. Die personelle Verflechtung hatte schließlich zur Folge, dass keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!