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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Vorsteuer auf Geschäftsreisen

Seit dem 1. April 1999 kann nach dem Gesetz kein Vorsteuerabzug aus Reisekosten geltend gemacht werden. Jetzt zeichnet sich eine Änderung ab.

Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Finanzgerichts Hamburg ist die Finanzverwaltung gezwungen worden, ihren Standpunkt zum Vorsteuerabzug aus Reisekosten zu überdenken. Der Vorsteuerabzug ist zwar nicht generell wieder eingeführt worden, doch in folgenden Fällen gewährt die Finanzverwaltung Aussetzung der Vollziehung, d.h. die betroffenen Unternehmen müssen zunächst nicht die höhere Umsatzsteuer zahlen. Achten Sie aber darauf, dass Sie in einer Anlage zu der Umsatzsteuervoranmeldung sowie zu der Umsatzsteuerjahreserklärung mitteilen, inwieweit Sie von der nachfolgenden Regelung Gebrauch machen.

  • · Bei den Übernachtungskosten des Unternehmers oder seiner Mitarbeiter kann ein Vorsteuerabzug aus Übernachtungsrechnungen geltend gemacht werden, wenn die Hotelrechnung auf das Unternehmen ausgestellt worden ist. Beachten Sie, dass es nach einer neuen Gerichtsentscheidung entgegen den Verwaltungsanweisungen nicht ausreichend ist, wenn nur der Steuersatz und der Steuerbetrag angegeben wird. Die Rechnung muss immer zusätzlich den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer ausweisen. Bei den sog. Kleinbetragsrechnungen (bis DM 200) reicht jedoch die Angabe des Steuersatzes.

  • · Vorsteuern aus Verpflegungsmehraufwendungen des Unternehmers werden berücksichtigt, wenn Rechnungen oder Kleinbetragsrechnungen vorgelegt werden; der Vorsteuerabzug ist begrenzt auf 16 % der Verpflegungspauschale.

  • · Vorsteuern aus Verpflegungsmehraufwendungen von Mitarbeitern werden berücksichtigt, wenn Rechnungen oder Kleinbetragsrechnungen vorgelegt werden; der Vorsteuerabzug ist begrenzt auf 16/116 oder 13,79 % der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen.

Sie sehen, das Sammeln von Belegen lohnt sich wieder. Dies steht jedoch in einem strikten Gegensatz zu der mit dem Ansatz von Pauschalen bezweckten Vereinfachung. Unproblematisch dürfte es jedoch sein, die Mitarbeiter anzuhalten, dass die Übernachtungsrechnungen auf den Namen des Unternehmens ausgestellt werden.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!