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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

Die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers hat keine Abmahnung zur Voraussetzung. Die fristlose Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn es der GmbH unzumutbar ist, den Anstellungsvertrag bis zu seinem Ende fortbestehen zu lassen.

Die fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer es dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann, den Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses fortzusetzen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und die Interessen beider Vertragsteile abzuwägen.

Die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers ist dann gerechtfertigt, wenn der GmbH-Geschäftsführer sich durch sein Verhalten als Führungskraft disqualifiziert und illoyal gegenüber der GmbH handelt. Dies ist dann der Fall, wenn er sich gegenüber Untergebenen oder gegenüber Bewerbern um eine Anstellung in der GmbH ehrverletzend über den Alleingesellschafter äußert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich nur um persönliche Wertungen handelt, da entsprechende Äußerungen immer unangemessen und ehrverletzend sind, wenn sie ohne sachliche Veranlassung erfolgen. Ein solches Verhalten ist jedenfalls geeignet, den Alleingesellschafter jegliches Vertrauen in eine gute, reibungslose, sachorientierte und positive Zusammenarbeit verlieren zu lassen. Folglich ist es der GmbH nicht zumutbar, den Anstellungsvertrag bis zu seinem Ende fortbestehen zu lassen.

Eine Abmahnung des GmbH-Geschäftsführers ist dabei nicht notwendig. Die Abmahnung ist ein Institut, das auf die soziale Schutzbedürftigkeit abhängiger Beschäftigter abstellt. Ein GmbH-Geschäftsführer ist Leitungsorgan einer Kapitalgesellschaft und somit nicht schutzbedürftig. Er kennt regelmäßig seine Pflichten und ist sich der Tragweite seines Handelns auch ohne Hinweise bewußt. Eine Abmahnung ist also regelmäßig entbehrlich. Liegen gravierende Pflichtverstöße vor, die das Vertrauensverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschafter zerstört haben, scheidet eine Abmahnung in jedem Fall aus.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!