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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Steuerpflicht für Unterhaltszahlungen

In einer Entscheidung stellt das Finanzgericht Hamburg fest, dass Unterhaltszahlungen keine steuerpflichtigen Einkünfte sein müssen.

Grundsätzlich fallen Unterhaltszahlungen, die Sie von Ihrem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhalten, unter die so genannten sonstigen Einkünfte, soweit sie vom Unterhaltsgeber als Sonderausgaben abgezogen werden können. Das heißt umgekehrt, dass eine Besteuerung der Unterhaltsbezüge ausscheidet, wenn die Möglichkeit zum korrespondierenden Sonderausgabenabzug nicht gegeben ist.

Lebt der Unterhaltsverpflichtete oder Unterhaltsgeber in Deutschland, steht ihm aufgrund der hier geltenden Rechtslage die Möglichkeit offen, Unterhaltsleistungen an Sie in begrenzter Höhe beim Sonderausgabenabzug geltend zu machen. Besteht diese Möglichkeit dagegen nicht, beispielsweise, weil der Unterhaltsverpflichtete im Ausland lebt, können die Unterhaltszahlungen bei Ihnen nicht als steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden.

Das gilt auch, wenn der Unterhaltsverpflichtete nur beschränkt steuerpflichtig ist: Der Sonderausgabenabzug setzt nämlich die unbeschränkte Steuerpflicht voraus. Im Ergebnis handelt es sich bei den Unterhaltszahlungen so oder so nicht um steuerpflichtiges Einkommen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!