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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Bewertung eines geldwerten Vorteils

Der Bundesfinanzhof räumt dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht bei der Bewertung eines geldwerten Vorteils ein.

Ein vom Arbeitgeber gewährter Preisnachlass ist eigentlich Arbeitslohn, es handelt sich also um einen geldwerten Vorteil. Erhält der Arbeitnehmer verbilligt Waren, beispielsweise einen Jahreswagen, die der Arbeitgeber herstellt oder vertreibt, kann die Höhe des geldwerten Vorteils entweder ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag oder aber mit diesen ermittelt werden. Für den Arbeitnehmer besteht also ein echtes Wahlrecht für die Ermittlung des geldwerten Vorteils. In der Praxis kommen diese Vorgehensweisen bei der Ermittlung in Frage:

  • Ermittlung ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag: Vom günstigsten Preis am Markt wird der tatsächlich von Ihnen bezahlte Kaufpreis abgezogen.

  • Ermittlung mit Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag: Vom um den Bewertungsabschlag von 4 % geminderten Angebotspreis werden der tatsächlich bezahlte Kaufpreis und der Rabattfreibetrag abgezogen.

Für welche Bewertungsmethode Sie sich entscheiden, hängt letztlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Vor allem bei hochpreisigen Waren, die wesentlichen Preisschwankungen am Markt unterliegen, kann die erste Variante deutlich günstiger sein, da der günstigste am Markt verfügbare Preis möglicherweise noch deutlich unter der Ersparnis durch Rabattfreibetrag und Bewertungsabschlag liegt. Der Bundesfinanzhof vertritt damit eine andere Auffassung als das Schrifttum. Wie die Finanzverwaltung reagieren wird, ist abzuwarten.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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