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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Freiwillige Unfallversicherungen des Arbeitnehmers

Freiwillige Unfallversicherungen des Arbeitnehmers werden steuerrechtlich unterschiedlich behandelt.

Als Arbeitnehmer haben Sie die Möglichkeit, sich unterschiedlich gegen Unfälle zu versichern. Zunächst ist dabei zwischen Versicherungen gegen Berufsunfälle und außerberufliche Unfälle zu unterscheiden. Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Versicherung gegen Unfälle, die ausschließlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, sind Werbungskosten. Demgegenüber sind Aufwendungen des Arbeitnehmers gegen außerberufliche Unfälle Sonderausgaben. Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die sowohl den beruflichen als auch den außerberuflichen Bereich betrifft, sind zum einen Teil Werbungskosten und zum anderen Teil Sonderausgaben. Der Gesamtbetrag ist entsprechend aufzuteilen. Für die Aufteilung sind Ihre Angaben als Versicherungsnehmer maßgebend. Es wird unterschieden, welche Anteile sich auf das berufliche und das außerberufliche Risiko beziehen.

Übernimmt der Arbeitgeber Versicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, so sind diese Beiträge regelmäßig als steuerpflichtiger Arbeitslohn einzuordnen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die übernommenen Beiträge auch das Unfallrisiko bei Dienstreisen abdecken. Der auf Unfälle bei Dienstreisen entfallende Betrag ist als Vergütung von Reisenebenkosten steuerfrei.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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