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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Neben der Privatentnahme für die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs gemäß der 1 %-Regelung ist eine zusätzliche Privatentnahme für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Zusammenhang mit einer anderen Einkunftsart nicht zulässig.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass mit der 1 %-Regelung alle betriebsfremden Nutzungen des betrieblichen Fahrzeugs abgegolten sind. Entsprechend ist neben der Privatentnahme für die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs gemäß dieser Regelung eine zusätzliche Privatentnahme für die Benutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Zusammenhang mit einer anderen Einkunftsart, beispielsweise Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, nicht zulässig.

Aufwendungen für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind betriebsfremd, da es sich bei dieser Einkunftsart nicht um eine Gewinneinkunftsart handelt. Im Bereich Einkunftsarten, in denen der Gewinn zu ermitteln ist, wird für sämtliche relevanten Bereiche nur zwischen einer betrieblichen und einer privaten Veranlassung bzw. Zuordnung unterschieden. Einen dritten Bereich, der beispielsweise die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit umfasst, gibt es dort nicht. Außerdem ist die 1 %-Regelung neben der Möglichkeit, die Privatfahrten durch Fahrtenbuch nachzuweisen, der ausschließliche Bewertungsmaßstab für die private Nutzung des Kfz ohne Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Das heißt jedoch nicht, dass Sie die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen können: Das Finanzgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nichts dagegen spricht, dass Sie die entsprechenden Fahrten als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit neben dem vollen Betriebsausgabenabzug bei Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend machen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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