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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Aufteilung der Kosten einer gemischt veranlassten Reise

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat dem Großen Senat die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Kosten einer teils beruflich, teils privat veranlassten Reise aufgeteilt werden können.

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat dem Großen Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: "Können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich (betrieblich) veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind?"

Damit bahnt sich offenbar eine Änderung in der Rechtsprechung an. Bisher gilt das Aufteilungs- und Abzugsverbot: Aufwendungen, die nur zum Teil beruflich oder betrieblich veranlasst sind, können grundsätzlich insgesamt nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Nun bleibt abzuwarten, ob sich der Große Senat der Tendenz des VI. Senats anschließen wird. Bis zu einer Entscheidung sollten Sie Steuerfälle in jedem Falle offen halten und nachprüfbar dokumentieren, in welchem zeitlichen Umfang Sie während der Reise beruflich oder betrieblich tätig waren.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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