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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Erbschaft für den Gewerbebetrieb

Eine für Ihren Gewerbebetrieb bestimmte Erbschaft führt zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist eine für den Gewerbebetrieb bestimmte Erbschaft als Betriebseinnahme zu versteuern. Denn Betriebseinnahmen sind alle Zugänge, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs wiederum ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist.

Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass Sie einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hatten. Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn Sie als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhalten, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll.

Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist. Dieser Bezug ist bereits dann gegeben, wenn eine Verwendungsbestimmung für den Betrieb getroffen wurde. Beispielsweise genügt es, wenn die Zuwendung mit einer speziellen Auflage für den Betrieb verknüpft ist. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht spielt keine Rolle. Bei Ansprüchen, deren Zugang vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig ist, ist die Gewinnerzielungsabsicht für die Zuordnung zum betrieblichen oder privaten Bereich nicht maßgeblich.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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