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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Drittaufwand im abgekürzten Vertragsweg

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann ein Drittaufwand nur bei einem abgekürzten Zahlungsweg, nicht aber bei einem abgekürzten Vertragsweg geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen, die bei einem Dritten entstehen, nicht nur bei einem abgekürzten Zahlungsweg, sondern auch bei einem abgekürzten Vertragsweg steuerlich geltend gemacht werden können. Schließt ein Dritter im eigenen Namen für jemand anderen ab und leistet er auch die geschuldete Zahlung, so wendet er dem Leistungsempfänger Geld zu und bewirkt zugleich dessen Entreicherung, indem er mit der Zahlung den Vertrag erfüllt. Dies schafft die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug bei dem Steuerpflichtigen.

Gemeint sind die Fälle, in denen Dritte Verträge mit Handwerkern über Erhaltungsaufwendungen im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abschließen. Weil der Dritte die Beträge von dem Steuerpflichtigen nicht zurückfordert, hat er sie ihm zugewendet. Der Steuerpflichtige kann die Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil des Bundesfinanzhofs nicht an. Eine Ausnahme gilt nur für die Bargeschäfte des täglichen Lebens, also für kleinere Einkäufe.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!