Jetzt Mandant werden!

Aktuelles

Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

Nachrichten Steuern - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Nachrichten Recht - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz für Arbeitgeber

Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Vor allem Arbeitgeber sollten sich mit den neuen Regelungen vertraut machen.

Das AGG soll Diskriminierungen ausschließen und Diskriminierten einen gerichtlichen Schutz einräumen. Es erfasst insbesondere Diskriminierungen aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, aber auch Ungleichbehandlungen wegen des Alters, der sexuellen Identität sowie Behinderungen und Geschlecht.

Nicht jede Ungleichbehandlung ist gleich eine unzulässige Diskriminierung. Arbeitgeber dürfen beispielsweise weiterhin ein Höchstalter für Bewerber vorgeben. Dies setzt allerdings voraus, dass sachliche Gründe vorliegen, etwa eine angemessene Mindestarbeitszeit vor Eintritt in den Ruhestand oder bestehende Ausbildungsanforderungen. Tendenzbetriebe, die von Kirchen oder Religionsgemeinschaften betrieben oder zumindest mitbetrieben werden, sind teilweise vom AGG befreit. Bei einer sachlichen Rechtfertigung dürfen diese Unternehmen auch weiterhin die Konfession oder Weltanschauung eines Bewerbers oder Mitarbeiters berücksichtigen.

Beschwert sich ein Arbeitnehmer wegen einer möglichen Diskriminierung bei den zuständigen Stellen, darf ihm hieraus kein Nachteil erwachsen. Zudem kann er vor den Arbeitsgerichten innerhalb von zwei Monaten Schadensersatzansprüche geltend machen.

Arbeitgeber können Auseinandersetzungen vermeiden, indem sie ihre Informations- und Bekanntmachungspflichten erfüllen. Dazu sollten unter anderem Vorgesetzte über die Diskriminierungsverbote informiert werden. Ebenso empfiehlt es sich, Mitarbeiter rechtzeitig über betriebsinterne Beschwerdemöglichkeiten zu informieren. So kann man zum einen eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden und zum anderen wirksamer gegen zukünftige Diskriminierungen vorgehen.

Das Gesetz sieht weiterhin Hinweis- und Mitwirkungspflichten für Arbeitgeber vor. Sie sollten daher leitende Angestellte, Vorgesetzte aber auch sonstige Mitarbeiter gezielt über die gesetzlichen Vorgaben schulen. Die Geschäftsleitung kann dem praktisch nicht schnell genug nachkommen, denn jede innerbetriebliche Diskriminierung kann zu einem Schadensersatzanspruch führen.

Nur eine nachweisbare Schulung schließt bei einer Kollegendiskriminierung, wenn also ein Mitarbeiter einen Gleichgestellten diskriminiert, den Schadensersatzanspruch aus. Diskriminiert dagegen ein Vorgesetzter, entsteht auch bei einer ausreichenden Schulung ein Schadensersatzanspruch. Der Arbeitgeber kann dann allerdings Regress verlangen, wenn er seiner Schulungspflicht nachgekommen ist und die Diskriminierung als Pflichtverletzung beweisen kann. Die Personalleitung wiederum muss sich von selbst über die neuen Pflichten informieren und daran halten.

Unternehmer sollten bei Bewerbungs- und Auswahlverfahren ihre Entscheidungsfindung lückenlos dokumentieren. Bei Bewerbungen gilt dies insbesondere für die Abwägung einschlägiger Kriterien wie Qualifikation und Berufserfahrung. Bei langjährigen Beschäftigten ist eine umfangreiche Dokumentation relevanter Ereignisse und Aspekte erforderlich, die gewissen Mindestansprüchen genügen muss. Das Gesetz räumt nämlich Diskriminierten vor Gericht Beweiserleichterungen ein, die vom Arbeitgeber substanziiert widerlegt werden müssen. Arbeitgeber können schließlich erwägen, strategische Entscheidungen in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat auszuarbeiten und somit zugleich die Personalvertretung "mit ins Boot" zu holen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

toggle icon