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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Mehrtägiger Betriebsausflug ist kein Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Aufwendungen für eine zweitägige Betriebsveranstaltung führen nicht zu Arbeitslohn.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtssprechung geändert hinsichtlich der Frage, ob die Dauer von Betriebsveranstaltungen ausschlaggebend für die Frage der Zuwendung von Arbeitslohn ist. Soweit der Bundesfinanzhof bisher die Auffassung vertreten hat, Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen, die länger als einen Tag dauern, seien auch bei Unterschreiten der Freigrenze steuerpflichtiger Arbeitslohn, hält er hieran nicht weiter fest.

Dauert eine Betriebsveranstaltung länger als einen Tag, kann sie trotzdem im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Die Dauer der Veranstaltung ist daher zukünftig kein Kriterium, maßgeblich ist nur noch die Einhaltung der Freigrenze. Denn diese erlaubt anders als die Dauer der Veranstaltung eine hinreichend genaue und zuverlässige Differenzierung zwischen Veranstaltungen im eigenbetrieblichen Interesse und Veranstaltungen mit Entlohnungscharakter.

Hier hatte der Bundesfinanzhof über die Kosten eines Betriebsausfluges zu entscheiden, der mit einer Betriebsbesichtigung des Hauptkunden verbunden war. Der Bundesfinanzhof nahm eine Aufteilung der Kosten vor. Die Kosten, die auf die Betriebsbesichtigung entfielen, waren kein Arbeitslohn, da diese Kosten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse angefallen sind. Bei den Kosten, die auf den Betriebsveranstaltungsteil entfielen, waren die für Betriebsveranstaltungen maßgeblichen Freigrenzen nicht überschritten, sodass der Bundesfinanzhof insgesamt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn annahm. Derzeit beträgt die Freigrenze 110 Euro je Veranstaltung. Die Freigrenze darf nicht überschritten, sonst ist der gesamte Aufwand als Arbeitslohn zu behandeln.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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