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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Keine Vorsteuerberichtigung bei Umwandlung einer Schuld

Die Umwandlung einer Schuld erfüllungshalber führt nicht zur Vorsteuerberichtigung.

Als Unternehmer müssen Sie den für einen ausgeführten Umsatz geschuldeten Steuerbetrag berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz geändert hat. Ebenso ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer zu berichtigen, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.

Das Hessische Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass nicht bereits die Umwandlung einer Schuld erfüllungshalber dazu führt, dass das Schuldverhältnis erlischt. Folglich ist im Zeitpunkt der Umwandlung noch keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, sondern erst dann, wenn das Schuldverhältnis tatsächlich - beispielsweise durch Erfüllung oder Verzicht - erloschen ist.

In dem vom Hessischen Finanzgericht entschiedenen Fall wurde im Jahr 1999 eine Werkvertragsforderung in eine Darlehensverbindlichkeit umgewandelt. Dabei ging der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers eine neue, zusätzliche Verbindlichkeit ein, die ursprüngliche Forderung blieb jedoch bestehen. Anzeichen dafür, dass die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernommen werden und die ursprüngliche Forderung erlöschen sollte, gab es keine. Nach der Auffassung des Gerichts wurde lediglich rechtsgeschäftlich zum Ausdruck gebracht, dass die bisherige aus einem Werkvertrag herrührende Schuld nunmehr als Darlehensverbindlichkeit geschuldet war.

Folglich erfolgte die Umwandlung nur erfüllungshalber. Da die Forderung 1999 noch bestand, gab es keinen Anlass für eine Berichtigung der Vorsteuer. Dieser Anlass bestand erst, als im Jahr 2002 der Verzicht auf die Forderung erklärt wurde. Zum Zeitpunkt des Verzichts ist dann auch die Vorsteuer zu berichtigen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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