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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Vorsteueraufteilung bei Gebäuden

Nach wie vor ist die Frage der Vorsteueraufteilung bei Gebäuden umstritten. Grundsätzlich denkbar ist eine Aufteilung nach Fläche oder Umsatz.

Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge kommt nur für Leistungen in Frage, die nicht eindeutig umsatzsteuerfreien oder umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zugeordnet werden können. Bei einem Gebäude kommen dabei Maßnahmen zur Gebäudemodernisierung in Betracht, die das Gebäude als Ganzes betreffen. Ebenfalls in Betracht kommt die Aufteilung des Kaufpreises und der Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes. Die Finanzverwaltung lässt grundsätzlich nur den Flächenmaßstab zu, lässt sich aber auch die Möglichkeit offen, eine Aufteilung nach Umsätzen vorznehmen zu können. Der Bundesfinanzhof vertritt die Ansicht, dass zumindest im Erwerbsfall die Aufteilung der Vorsteuern nach den Umsätzen zulässig ist, wenn der Kaufpreis nach Ertragswerten ermittelt wurde. Abgrenzungskriterium für den Übergang vom Flächen- zum Umsatzmaßstab ist eine mögliche Differenz und eine damit verbundene ungerechtfertigte Bereicherung für den Steuerpflichtigen. Ein Übergang zum Umsatzmaßstab soll nur dann zulässig sein, wenn die Differenz zugunsten des Steuerpflichtigen zum Flächenmaßstab gering ist.

Das Europäische Gemeinschaftsrecht stellt in seinen Regelungen bezüglich der Aufteilung von Vorsteuern ausdrücklich auf den Betrag der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze ab. Das Gemeinschaftsrecht hat zwar grundsätzlich Vorrang vor nationalem Recht, jedoch bleibt den einzelnen Mitgliedsstaaten aufgrund einer Ausnahme die Möglichkeit offen, abweichende Regelungen zu treffen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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