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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Unerwünschte Folgen einer Zwangseinlage

Der Bundesfinanzhof hat sich zu den Möglichkeiten einer Zwangseinlage oder -entnahme bei betrieblich genutzten und gewerblich vermieteten Gebäudeteilen geäußert.

Wird ein zum Privatvermögen gehörendes Gebäude betrieblich genutzt, so wird es bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften notwendiges Betriebsvermögen, welches in der Unternehmensbilanz oder in einer Sonderbilanz des Gesellschafters erfasst wird (sog. Zwangseinlage). Es besteht auch die Möglichkeit, ein Gebäude freiwillig dem Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn es für fremde betriebliche Zwecke genutzt wird (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen).

Die Annahme von Betriebsvermögen kann unerwünschte steuerliche Folgen haben, weil bei einer Überführung von Betriebsvermögen in das Privatvermögen (Entnahme) die stillen Reserven (Unterschied zwischen dem Zeitwert - Veräußerungserlös - und dem Buchwert) zu versteuern sind. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass keine Zwangseinlage stattfindet, wenn ein bisher zum Privatvermögen gehörender Gebäudeteil nunmehr für fremde gewerbliche Zwecke vermietet wird, auch wenn der Steuerpflichtige einen weiteren, schon vorher für fremde betriebliche Zwecke vermieteten Gebäudeteil dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet hat.

Im Falle eines nachträglich entstandenen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs ist keine Zwangseinlage gerechtfertigt. Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass die unterschiedliche Zuordnung von Betriebs- und Privatvermögen bei einer Vereinigung von Miteigentumsanteilen zu Alleineigentum bestehen bleibt. Ein Gebäudeteil kann seine Eigenschaft als Betriebsvermögen nur durch Entnahme (oder Veräußerung) oder durch Wegfall der Voraussetzungen für die Willkürung verlieren. Somit sind die Steuerpflichtigen in diesem Fall vor den unerwünschten Folgen einer Zwangseinlage geschützt.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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