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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Umwandlung einer Versorgungszusage in eine Einmalzahlung

Eine Steuerermäßigung für die Umwandlung einer Versorgungszusage in eine Einmalzahlung kommt nicht in Betracht, wenn das dazu führende Ereignis vom Steuerpflichtigen selbst verursacht und die Ablösemöglichkeit zuvor festgelegt war.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte versagt, nachdem sich dieser seine Versorgungszusage durch die GmbH im Wege einer Einmalzahlung auszahlen lassen hatte. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass er diese Entwicklung selbst veranlasst hat und zwischen ihm und der GmbH die Ablösemöglichkeit vorab vereinbart war. Damit waren die typischen und notwendigen Voraussetzungen einer Entschädigung nicht gegeben.

Eine ermäßigte Besteuerung kommt nach Ansicht der Richter nur in Betracht, wenn es sich tatsächlich um die Zahlung einer Entschädigung handelt. Eine Entschädigung liegt dann vor, wenn der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Stelle veranlasst oder, für den Fall, dass der Steuerpflichtige sie selbst herbeigeführt hat, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Daran fehlt es bereits, wenn der Steuerpflichtige sich nicht in einer nachvollziehbaren Zwangslage befunden hat.

Die ermäßigte Besteuerung scheidet auch dann aus, wenn die Möglichkeit einer Einmalzahlung bereits vorab vereinbart war. Eine Entschädigung setzt voraus, dass die Leistung nicht die Erfüllung einer vertraglich eingegangenen Verpflichtung ist. Vielmehr muss sie an die Stelle der Erfüllung eines ursprünglich vorhandenen und später entfallenen Anspruchs getreten sein. Beispielsweise kann eine neue Rechtsgrundlage durch eine Vertragsänderung geschaffen werden.


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In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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