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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Werbungskostenabzug für Fremdsprachenkurs

Ob die Teilnahme an einem Fremdsprachenkurs beruflich veranlasst ist, muss immer durch eine Gesamtwürdigung der Umstände geprüft werden.

Die Aufwendungen für einen Fremdsprachenkurs sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Teilnahme am Kurs beruflich veranlasst ist. Voraussetzung dafür ist ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit. Dieser konkrete Zusammenhang besteht insbesondere dann, wenn der Fremdsprachenkurs für das berufliche Fortkommen relevant ist. Maßgeblich ist letztlich jeweils eine Gesamtwürdigung der Einzelumstände.

Handelt es sich bei dem Sprachkurs um einen Lehrgang, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet, so ist ebenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu klären, ob die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar sind. Eine Anerkennung als Werbungskosten scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat.

Mit dieser Revisionsentscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) einer Flugbegleiterin rechtgegeben, die für die Bewerbung um eine Beförderung die Kenntnis einer zweiten Fremdsprache nachweisen musste und dazu rund zwei Wochen in Spanien verbrachte, um an einem Spanischkurs teilzunehmen. Vor einigen Jahren noch hatte der BFH den Werbungskostenabzug für einen Sprachkurs in einer gängigen Fremdsprache immer rundweg abgelehnt. In den letzten drei Jahren fallen die Entscheidungen des BFH in diesem Punkt allerdings zunehmend zugunsten der Steuerzahler aus. Ein Freibrief zum garantierten Werbungskostenabzug ist dieses Urteil zwar nicht, aber mit entsprechenden Nachweisen und einer Bestätigung des Arbeitgebers über die berufliche Notwendigkeit stehen die Chancen nicht schlecht.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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