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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten

Derzeit laufen mehrere Verfahren, die sich mit der Frage befassen, ob Beiträge zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen sind. Ein Einspruch kann sich lohnen.

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet, für eine einheitliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu sorgen. Als Folge trat zum Jahreswechsel das Alterseinkünftegesetz in Kraft, das schrittweise den Übergang zu einer einheitlichen, nachgelagerten Besteuerung vollzieht. Ab dem Jahr 2040 werden dann alle Renten und sonstigen Alterseinkünfte zu 100 % steuerpflichtig sein. Umgekehrt werden aber auch die Aufwendungen für die gesetzliche oder private Altersvorsorge nach und nach steuerfrei gestellt.

Mit dieser nur teilweisen Entlastung wollten sich aber einige Steuerzahler nicht abfinden und haben geklagt mit dem Ziel, die Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten behandeln zu können. Momentan sind die Beiträge nämlich als Vorsorgeaufwendungen klassifiziert, die Sie in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben nur begrenzt absetzen können. Werbungskosten hingegen können Sie in vollem Umfang steuermindernd geltend machen.

Die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge ist eine notwendige Voraussetzung für den späteren Rentenbezug. Daher ist das Argument nicht von der Hand zu weisen, dass die Beiträge zumindest für diejenigen vorab veranlasste Werbungskosten sind, bei denen heute schon feststeht, dass sie ihre Renten später zu 100 % versteuern müssen. Diesem Argument haben sich auch schon einzelne Finanzgerichte angeschlossen, zumal es im Gesetz heißt, dass Sonderausgaben nur solche Aufwendungen sind, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.

Sie sollten daher prüfen, ob sich die Rentenversicherungsbeiträge bei Ihnen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs schon voll steuermindernd auswirken. Ist das nicht der Fall, sollten Sie Einspruch beim Finanzamt einlegen und mit dem Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Dies wird die Finanzverwaltung akzeptieren, auch wenn sie keine Aussetzung der Vollziehung gewährt.


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