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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Günstigerprüfung bei der Entfernungspauschale

Sie können auch nur für einzelne Arbeitstage die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ansetzen, wenn sie im Vergleich die Summe der für diese Tage zu berücksichtigenden Entfernungspauschale übersteigen.

Sie können für die Fahrten von Ihrer Wohnung zum Arbeitsort die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Arbeitstag und Entfernungskilometer ansetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihnen überhaupt Kosten entstanden sind. Nutzen Sie allerdings öffentliche Verkehrsmittel, können Sie sich auch entscheiden, statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten geltend zu machen, falls diese höher sind.

Nun kann sich die Situation ergeben, dass Sie an einigen Arbeitstagen im Jahr mit dem Pkw zur Arbeit fahren (Entfernungspauschale) und an anderen Arbeitstagen öffentliche Verkehrsmittel (tatsächliche Kosten) benutzen. Bisher war es bei den Finanzämtern gängige Praxis, die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel nur dann anzuerkennen, wenn sie für den geltend gemachten Zeitraum höher waren als die für das ganze Kalenderjahr theoretisch insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.

Das Finanzgericht München sieht das anders und vertritt die Auffassung, dass für jeden einzelnen Arbeitstag zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Verhältnis zum Ansatz der Entfernungspauschale günstiger auswirken. Sie können also die tatsächlichen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel geltend machen, wenn sie Entfernungspauschale für die relevanten Arbeitstage übersteigen.

Wieder einmal muss der Bundesfinanzhof eine endgültige Entscheidung treffen, denn die Finanzverwaltung hat natürlich Revision eingelegt. Gehören Sie aber zum Kreis der Betroffenen, sollten Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs beantragen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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