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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Voller Vorsteuerabzug für Bewirtungskosten

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Einschränkung des Vorsteuerabzugs für Bewirtungskosten nicht mit EU-Recht vereinbar ist.

Schon vor über einem Jahr hat das Finanzgericht München entschieden, dass die Einschränkung des Vorsteuerabzugs für Bewirtungskosten nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Dieser Entscheidung hat sich nun der Bundesfinanzhof angeschlossen. Zwar können die Bewirtungskosten selbst auch weiterhin nur in Höhe von 80 % bzw. seit 2004 sogar nur noch 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden, die Vorsteuer auf die Bewirtungskosten kann aber nun auch für zurückliegende Zeiträume wieder in voller Höhe abgezogen werden.

Da diese Änderung 1999 in das Umsatzsteuergesetz eingefügt wurde, sind sämtliche Bewirtungskosten der letzten sieben Jahre davon betroffen. Soweit Sie schon Umsatzsteuererklärungen für diesen Zeitraum abgegeben und einen Steuerbescheid erhalten haben, wird das Finanzamt nun die Bescheide zu Ihren Gunsten ändern müssen, falls Sie Einspruch eingelegt oder einen Änderungsantrag gestellt haben.

Andernfalls wäre zu prüfen, ob der Bescheid noch geändert werden kann. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist und die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Da dies der Regelfall ist, können Sie Änderungsanträge für diese Bescheide stellen. Wenden Sie sich an uns, wenn Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs brauchen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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