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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Vorsteuererstattung geändert

Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird beim Vorsteuerabzug nicht mehr anerkannt.

Durch die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 wurde eine Änderung bei der Erstattung von Vorsteuern vorgenommen, die die Unternehmer mit zusätzlichen Risiken und Verwaltungsaufwand belastet. In der Vergangenheit wurde die Vorsteuer vom Finanzamt auch dann erstattet, wenn auf der Rechnung irrtümlich ein zu hoher Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen wurde. In Zukunft müssen Sie aber selbst prüfen, ob die Umsatzsteuer auf der Rechnung korrekt ausgewiesen wurde. Das Finanzamt erstattet nur noch den Betrag, der korrekterweise als Umsatzsteuer hätte ausgewiesen werden müssen.

Da solche Abweichungen vom Finanzamt meist erst Jahre später im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Umsatzsteuersonderprüfungen entdeckt werden, tragen Sie das Risiko, den Fehlbetrag von Ihrem Geschäftspartner zurückzufordern. Wenn dieser dann nicht mehr existiert oder nicht auffindbar ist, bleiben Sie auf dem Verlust sitzen. Um diesem Risiko zu entgehen, müssen Sie Ihre Eingangsrechnungen in Zukunft genau prüfen. Dabei sollten Sie insbesondere auf drei Dinge achten:

  • Ist auf einer Rechnung eines nicht umsatzsteuerpflichtigen Kleinunternehmers irrtümlich Umsatzsteuer ausgewiesen? Hier ist besondere Vorsicht geboten, da Sie die Umsatzsteuerpflicht Ihres Lieferanten eventuell gar nicht überprüfen können.

  • Wurden Leistungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, irrtümlich mit 16 % ausgewiesen?

  • Wurden die Umsatzsteuersätze zwar richtig ausgewiesen, aber die sich ergebende Umsatzsteuer falsch ermittelt?


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!