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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Nachträgliche Anerkennung von Scheidungskosten

Auch wenn schon ein bestandskräftiger Steuerbescheid existiert, können Sie Scheidungskosten nachträglich noch steuerlich geltend machen.

Immer wieder kommt es vor, dass Steuerpflichtige, die ohne Steuerberater ihre Einkommensteuererklärung erstellen, die Möglichkeit übersehen, ihre Scheidungskosten geltend zu machen. Zum einen liegt das daran, dass die Steuerzahler oft die Scheidungskosten für nicht abziehbar halten und dann zum anderen auch noch den Hinweis "Ehescheidungskosten" in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung übersehen.

Falls es Ihnen genauso ergangen sein sollte, können Sie sich über eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg freuen. Dort haben die Richter nämlich entschieden, dass eine nachträgliche Geltendmachung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung möglich ist und bereits bestandskräftige Steuerbescheide zu Ihren Gunsten abgeändert werden können.

Begründet wird diese Entscheidung damit, dass im Regelfall beim Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden vorliegt. Man kann es ihm nicht zum Vorwurf machen, dass ihm die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten nicht bekannt ist. Und selbst wenn man diesen Vorwurf machen könnte, bliebe für die Jahre 2000 und 2001 ein weiteres Hintertürchen offen: Da in der Anleitung zur Steuererklärung lediglich von "Ehescheidungskosten" die Rede ist, aber nicht von dem auch in der Finanzverwaltung verwendeten Begriff "Scheidungskosten", fehlt es an einem eindeutigen Hinweis, wie und wo die Scheidungskosten einzutragen und geltend zu machen sind. Aufgrund dieser unklaren Bezeichnungen fällt ein Versäumnis des Steuerzahlers nicht ins Gewicht.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!