Jetzt Mandant werden!

Aktuelles

Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

Nachrichten Steuern - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Nachrichten Recht - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Neues von der Praxisgebühr

Patienten haben zukünftig nicht viel zu befürchten, wenn sie die Praxisgebühr nicht bezahlten. Unterdessen hat die Finanzverwaltung entschieden, dass auch die Praxisgebühr eine außergewöhnliche Belastung ist.

In einem bundesweiten Musterprozess hat das Düsseldorfer Sozialgericht entschieden, dass Patienten zwar die Praxisgebühr bezahlen müssen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) darf aber die Mahn- und Prozesskosten nicht auf die Patienten abwälzen. Da die KV pro Fall mindestens 150 Euro aufwenden muss, lohnt sich der Gang vor Gericht für die KV nicht. Die KV Berlin hatte deswegen schon Ende vergangenen Jahres beschlossen, überfällige Praxisgebühren nicht mehr einzutreiben. Ähnliche Überlegungen gibt es auch bei den Kassenärztlichen Vereinigungen in Westfalen-Lippe, Nordrhein, Niedersachsen, Hessen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt, und nach dem Düsseldorfer Urteil dürften die restlichen Bezirke nachziehen.

Wer dieses Urteil aber als Freibrief dafür versteht, keine Praxisgebühr mehr zahlen zu müssen, sollte folgende Punkte bedenken:

  • Der Dumme ist immer der Arzt: Wenn Sie die Praxisgebühr nicht zahlen, geht das auf Kosten der Ärzte und nicht auf die der Krankenkassen. Denn die Ärzte leiten die Praxisgebühr nicht an die Krankenkassen weiter, sondern bekommen den Betrag pro Patient und Quartal von ihrem Honorar abgezogen - egal, ob die Praxisgebühr bezahlt wurde oder nicht. Die Zahlungsverweigerung wird deshalb schnell zum Belastungsfaktor im Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.

  • Düsseldorf ist Düsseldorf: Die KV in Sachsen-Anhalt will nun ebenfalls einen Musterprozess vor dem Sozialgericht Magdeburg anstrengen. Es ist durchaus möglich, dass der ganz anders ausgeht. Bis ein höchstrichterliches Urteil fällt oder eine definitive gesetzliche Regelung geschaffen wird, gibt es jedenfalls keine Rechtssicherheit. Und wer jetzt nicht zahlt, muss später mit deutlich höheren Kosten rechnen, falls die KVs dann auch die zusätzlichen Kosten einfordern dürfen.

  • Behandlung nur nach Zahlung: Nach dem Düsseldorfer Urteil haben viele Kassenärztliche Vereinigungen ihre Mitglieder aufgefordert, nur noch nach Zahlung der Praxisgebühr zu behandeln. Unterstützung für diese Forderung erhalten sie von der Bundesregierung, die meint, dass dies durchaus dem Willen des Gesetzgebers entspricht. In Zukunft werden viele Ärzte daher nur noch in echten Notfällen auch dann behandeln, wenn die Praxisgebühr noch nicht gezahlt wurde.

  • Gesetzesänderung möglich: Wegen der vielen Probleme, die aus dem momentanen Verfahren folgen, bemüht sich die versammelte Ärzteschaft um eine Gesetzesänderung. Zahlen sollen die Patienten künftig nicht mehr in der Praxis sondern auf anderem Wege, oder zumindest sollen die Kosten für die Eintreibung der Praxisgebühr nicht mehr auf den Ärzten lasten. Ob und wann eine solche Änderung kommt, steht noch nicht fest. Nach dem Düsseldorfer Urteil sind die Chancen aber sicher gestiegen, und die Folgen für Zahlungsverweigerer sind in so einem Fall noch nicht absehbar.

Unabhängig vom Streit um die Zahlung der Praxisgebühr hat sich die Finanzverwaltung inzwischen dazu geäußert, wie die Gebühr steuerlich zu behandeln ist. Denkbar sind nämlich zwei Varianten. Ist die Praxisgebühr ein zusätzlicher Krankenkassenbeitrag, handelt es sich um als Sonderausgaben abziehbare Vorsorgeaufwendungen. Allerdings sind die Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer gewissen Grenze steuerlich abziehbar, die bei Arbeitnehmern in aller Regel bereits durch die normalen Sozialversicherungsbeiträge erreicht oder überschritten werden.

Handelt es sich dagegen um zusätzliche Krankheitskosten, kommt der Abzug als außergewöhnliche Belastung in Frage. Dazu müssen jedoch die im gesamten Jahr angefallenen Krankheitskosten über der zumutbaren Belastungsgrenze von 1 bis 7 % der Einkünfte liegen. Nur der Betrag, der über dieser Grenze liegt, ist dann auch steuerlich abzugsfähig. Für diese Einschätzung, also die Behandlung der Praxisgebühr als zusätzliche Krankheitskosten, hat sich die Finanzverwaltung entschieden.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

toggle icon