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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Keine Anrechnung der abgewälzten Lohnsteuer

Die Anrechnung der auf den Arbeitnehmer abgewälzten pauschalisierten Lohnsteuer auf die Einkommensteuer ist nicht möglich.

Grundsätzlich gilt in Deutschland das Prinzip, dass jedes Einkommen - auch das aus einer geringfügigen Teilzeitbeschäftigung - der Lohn- bzw. Einkommenssteuerpflicht unterliegt. Eine Ausnahme von diesem Prinzip ist die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine pauschalisierte Lohnsteuer entrichtet, wodurch die individuelle Lohnsteuerpflicht des Arbeitnehmers entfällt.

Von Gesetzes Wegen trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die pauschalisierte Lohnsteuer. Bei der Einkommensteuerveranlagung wirkt sich die Pauschalisierung dann dergestalt aus, dass sowohl der pauschal versteuerte Arbeitslohn als auch die pauschale Lohnsteuer außer Ansatz bleiben. Die pauschale Lohnsteuer darf daher nicht wie die normale Lohnsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber aufgrund interner Vereinbarungen die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzt. Die abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert die Bemessungsgrundlage nicht. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben auch hier bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuerjahresausgleich außer Ansatz. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich getragene Lohnsteuer auch nicht als negative Einnahme oder als Werbungskosten abgezogen werden kann.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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