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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Betriebsausflug führt nicht zu Werbungskosten

Aufwendungen, die Sie für einen Betriebsausflug tätigen, sind nicht als Werbungskosten steuerlich abziehbar.

Die Kosten für die Teilnahme an einem Betriebsausflug gehören grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung. Folglich können Sie sie nicht als Werbungskosten geltend machen. Begründet wird dies damit, dass eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden kann. Diese kann beispielsweise in der zwischenmenschlichen Kontaktpflege und der Möglichkeit kultureller und touristischer Veranstaltungen ohne beruflichen Bezug bestehen.

Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob Ihr Arbeitgeber oder Vorgesetzter die Teilnahme am Betriebsausflug erwartet hat. Eine andere Beurteilung ist lediglich dann möglich, wenn die Teilnahme am Betriebsausflug verbindlich angeordnet war. In diesem Fall liegt eine ausschließlich berufliche Veranlassung vor. Entsprechend können die Aufwendungen als Werbungskosten qualifiziert und von Ihnen geltend gemacht werden.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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