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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abziehbar?

Mit Spannung wird der Ausgang der Revision am Bundesfinanzhof zur Frage der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten erwartet.

Vor dem Finanzgericht Niedersachen war ein Musterverfahren anhängig, das sich mit der Frage nach der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten beschäftigt hat. Begründet wurde das Verfahren damit, dass ein Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit der Eltern und den Kosten für die Kinderbetreuung besteht. Durch diesen Zusammenhang soll die Abzugsmöglichkeit der Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eröffnet sein, die nach bisheriger Praxis lediglich als Kosten der Lebensführung eingestuft werden und damit nur eingeschränkt als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Unter Werbungskosten werden Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit verstanden. Bisher werden Kinderbetreuungskosten gerade nicht als entsprechende Aufwendungen eingestuft. Die Kläger im genannten Musterverfahren sehen jedoch Parallelen zu anderen Aufwendungen wie beispielsweise denen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung, die jeweils als Werbungskosten abziehbar sind.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat die bisherige Praxis bestätigt und die berufsbedingten Kinderbetreuungskosten unter Hinweis auf die Gesetzeslage nicht als Werbungskosten anerkannt. Die entsprechende Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig, da die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist und das Urteil noch aussteht.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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