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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Geschäftsführerhaftung bei interner Zuständigkeitsvereinbarung

Trotz einer abweichenden internen Zuständigkeitsvereinbarung haften alle Geschäftsführer für Steuerschulden einer GmbH.

Es ist allgemeine Praxis, dass bei mehreren Geschäftsführern einer GmbH intern bestimmte Zuständigkeiten vereinbart werden. Eine solche schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der Aufgaben innerhalb der Geschäftsführung ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass die Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft in anderen Bereichen entlastet sind.

Eine solche Vereinbarung bedeutet jedoch nicht, dass ein Geschäftsführer sich nicht - zumindest oberflächlich - auch um die Bereiche seiner Kollegen kümmern muss. Vielmehr muss er sich davon überzeugen, dass die anderen Geschäftsführer ihre Aufgaben pflichtgemäß wahrnehmen. Keineswegs kann er sich darauf berufen, dass er nicht über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die ordnungsgemäße Erledigung der entsprechenden Angelegenheiten durch die anderen Geschäftsführer zu überwachen.

Beispiel: A, B und C waren Geschäftsführer der ABC-GmbH. A war für die Kundenbetreuung zuständig, B für die Fertigung und C alleine für die steuerlichen Angelegenheiten. Nachdem die ABC-GmbH zahlungsunfähig geworden ist, nimmt das Finanzamt die Geschäftsführer A, B und C für die Steuerschulden der GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch.

An einer Haftung ändert in diesem Fall auch die Zuständigkeitsvereinbarung nichts. A und B hätten C überwachen müssen. Auch die fehlende Kenntnis von steuerlichen Angelegenheiten - so der Bundesfinanzhof - spricht nicht gegen die Haftungsinanspruchnahme von A und B. Denn A und B hätten das Amt des Geschäftsführers nicht übernehmen dürfen, wenn sie dazu fachlich nicht in der Lage sind. Erkennt der Geschäftsführer dies erst später, muss er das Amt sofort niederlegen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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