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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Boni, Skonti und Lieferdaten in Rechnungen

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums schafft jetzt Klarheit, welche Angaben bei Boni, Skonti und Lieferungs- und Leistungsdaten aus umsatzsteuerlicher Sicht vorgeschrieben sind.

In den vergangenen Wochen hat es Probleme mit Rechnungen gegeben, weil sich die Rechnungsempfänger mit der Begründung, die Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß ausgestellt, weigerten, diese zu bezahlen. Durch verschiedene Äußerungen sind die Leute geradezu verrückt gemacht worden. Im Einzelnen wurde geltend gemacht, in der Rechnung fehle die Angabe des Zeitpunkts der Leistung oder der Vereinnahmung oder die Angabe der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts. Zu diesen Fragen brachte jetzt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums die erforderlichen Klarstellungen.

  • Zeitpunkt der Vereinnahmung: Es ist ausreichend, wenn in der Rechnung auf den Lieferschein Bezug genommen wird. Bei einer Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

  • Anzahlungen: Die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts ist nur dann erforderlich, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben.

  • Entgeltminderungen: Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen. Allerdings muss die Entgeltminderungsvereinbarung sowohl bei dem leistenden Unternehmer als auch beim Leistungsempfänger oder dem jeweils beauftragten Dritten vorliegen. Die Rechnung kann also Bezug nehmen auf einen Lieferungsvertrag oder auf Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für Rabatt- und Bonusvereinbarungen werden in den Rechnungen folgende Formulierungen vorgeschlagen:

    - "Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen"

    - "Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen"

    - "Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen"

    Ändern sich diese Rabatt- oder Bonusvereinbarungen später, so müssen bereits ausgestellte Rechnungen nicht berichtigt werden. In den Rechnungen muss auch nicht auf einen Bonus oder einen Rabatt hingewiesen werden, der von dritter Seite, z.B. von einem Lieferanten gewährt wird. Bei der Skontogewährung reicht es aus, wenn es in der Rechnung heißt: "2% Skonto bei Zahlung bis ..."

    Das Skonto muss nicht betragsmäßig, weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt. ausgewiesen werden. Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Skontos oder der Gewährung des Bonus oder des Rabattes ist die Umsatzsteuer entsprechend der Veränderung der Bemessungsgrundlage zu berichtigen. Ein Belegaustausch ist bei laufender Abrechnung nicht erforderlich. Vorgeschrieben ist ein Belegaustausch für Jahresboni und Jahresrückvergütungen und darüber hinaus für alle Abrechnungen für einen bestimmten Zeitabschnitt.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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