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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen

Die wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen muss nicht zwingend einen Missbrauch der steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darstellen.

Vermieten Sie als Hauseigentümer Ihr Haus zu fremdüblichen Bedingungen an Ihre Eltern, können Sie die Werbungskostenüberschüsse bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann steuerlich abziehen, wenn Sie selbst ein Haus Ihrer Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzen.

Bei dieser Konstellation liegt kein Missbrauch im Sinne der Abgabenordnung vor, weil für das von Ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus der Eltern keine Werbungskosten geltend gemacht werden - hingegen wird das von Ihren Eltern genutzte Haus dem typischen Bild eines Mietverhältnisses entsprechend gegen Entgelt fremdgenutzt. Die wechselseitige Nutzungsüberlassung der beiden Häuser ist damit nicht darauf angelegt, sich wechselseitig die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verschaffen, die bei der Eigennutzung der Häuser durch den jeweiligen Eigentümer nicht geltend gemacht werden könnten.

Anders verhält es sich bei den so genannten "Überkreuzvermietungen". Diese sind rechtsmissbräuchlich, weil es darum geht, allenfalls geringfügig unterschiedliche Wohnungen, die von zwei Personen angeschafft oder hergestellt wurden, gleich wieder "über Kreuz" dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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