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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Zinslose Abschlagszahlung auf Gewinntantieme

Eine zinslose gewährte Abschlagszahlung auf eine Gewinntantieme an die Gesellschafter-Geschäftsführer ist keine verdeckte Gewinnausschüttung, soweit dazu eine klare Vereinbarung existiert.

Eine GmbH kann mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbaren, diesen Gewinntantiemen auszuzahlen. Auf die Gewinntantiemen kann die Gesellschaft schon während des Geschäftsjahres angemessene Vorschüsse leisten. Dass für die Vorschusszahlungen keine Verzinsung vorgesehen ist, bedeutet nicht, dass damit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Eine Verzinsung ist deshalb nicht notwendig, weil bei einem Geschäftsführungsvertrag für die Gewinntantieme Dienste gegen Entgelt geleistet werden, die jedoch anders als bei monatlichen Gehaltszahlungen, bei denen das Entgelt der Dienstleistung in einem engen zeitlichen Abstand folgt, vorschussweise über einen Jahreszeitraum erbracht werden. Es wäre schlicht und ergreifend unbillig, wenn ein Vertragspartner, der schon einen Leistungsvorschuss erbracht hat, angemessene Vorschusszahlungen auch noch verzinsen müsste.

Die Rechtsprechung verlangt allerdings, dass die Voraussetzungen einer Vorschusszahlung und deren Fälligkeit im Einzelnen klar und eindeutig im Voraus festgelegt sind. Es genügt nicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer das Recht einzuräumen, angemessene Vorschüsse verlangen zu können. Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter ohne eine entsprechende klare und eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemenvorschuss, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs eine verdeckte Gewinnausschüttung.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!