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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Aufwendungen für Unterbringung eines Angehörigen

Aufwendungen für die Unterbringung eines Angehörigen mit eigenem Vermögen im Pflegeheim sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Aufwendungen für die Unterbringung eines Angehörigen mit eigenem Vermögen in einem Pflegeheim sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Vielmehr wird verlangt, dass der pflegebedürftige Angehörige zur Abdeckung der laufenden Unterbringungs- und Pflegekosten sein Vermögen in wirtschaftlich sinnvoller Weise einsetzt. Dies wird auch dann gefordert, wenn dazu Vermögensumschichtungen notwendig sind. Andernfalls ist der pflegebedürftige Angehörige nicht unterhaltsbedürftig und die von Ihnen geleisteten Zahlungen sind nicht zwangsläufig abziehbar.

Beispiel: Sie geben Ihren pflegebedürftigen Vater in ein Altenpflegeheim. Die anfallenden Kosten werden durch die Rente des Vaters, Zahlungen der Pflegeversicherung sowie aus Mieteinkünften des dem Vater gehörenden Zweifamilienhauses bestritten. Den notwendigen Rest bestreiten Sie. In diesem Fall würden Ihre Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, da Sie das Haus des Vaters hätten verkaufen und aus der Kapitalanlage Zinsen erzielen können, die zur Kostendeckung ausgereicht hätten.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!